Geschwindigkeitsbeschränkung an Schulen

Gemäß Punkt 1.4 der "Ergänzenden Hinweise zum Erlass sicherer Schulweg 2017/2018" kann auf
Hauptverkehrsstraßen vor Schulen etc. eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30km/h angeordnet
werden.

1) Welche Kriterien müssen zwingend erfüllt werden, um eine Geschwindigkeitsreduktion in sensiblen Bereichen (z.B. Kindergärten, Schulen) anzuordnen (auch: zeitlich eingeschränkt. Bspw. 7-17 Uhr)?

2) Falls die Distanz zwischen Schule und Fahrbahn ein entsprechendes Kriterium nach Punkt 1) darstellt: Welche maximale Distanz ist zulässig?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. September 2018
  • Frist
    2. Oktober 2018
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr << Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß Punkt 1.4 …
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschwindigkeitsbeschränkung an Schulen [#33211]
Datum
2. September 2018 12:12
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr << Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß Punkt 1.4 der "Ergänzenden Hinweise zum Erlass sicherer Schulweg 2017/2018" kann auf Hauptverkehrsstraßen vor Schulen etc. eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30km/h angeordnet werden. 1) Welche Kriterien müssen zwingend erfüllt werden, um eine Geschwindigkeitsreduktion in sensiblen Bereichen (z.B. Kindergärten, Schulen) anzuordnen (auch: zeitlich eingeschränkt. Bspw. 7-17 Uhr)? 2) Falls die Distanz zwischen Schule und Fahrbahn ein entsprechendes Kriterium nach Punkt 1) darstellt: Welche maximale Distanz ist zulässig?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Hölderlinstraße 44 71384 Weinatadt
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Geschwindigkeitsbeschränkung an Schulen“ vom 02…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Geschwindigkeitsbeschränkung an Schulen [#33211]
Datum
3. Oktober 2018 08:06
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Geschwindigkeitsbeschränkung an Schulen“ vom 02.09.2018 (#33211) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Buchhaldenstraße 41 71384 Weinatadt
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Geschwindigkeitsbeschränkung an Schulen“ vom 02…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Geschwindigkeitsbeschränkung an Schulen [#33211]
Datum
3. Oktober 2018 09:05
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Geschwindigkeitsbeschränkung an Schulen“ vom 02.09.2018 (#33211) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Buchhaldenstraße 41 71384 Weinatadt
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in wie bereits in der Mail vom 1. Oktober mitgeteilt handelt es sich bei Ihren Fragen nicht um…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
AW: Geschwindigkeitsbeschränkung an Schulen [#33211]
Datum
9. Oktober 2018 09:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in wie bereits in der Mail vom 1. Oktober mitgeteilt handelt es sich bei Ihren Fragen nicht um einen Antrag nach LIFG, UVwG oder VIG, sondern um ein Auskunftsersuchen. Wie versprochen erhalten Sie in der Sache dennoch gerne eine Antwort. Hier nun die Antwort des zuständigen Fachreferates zu Ihren Fragen: Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt grundsätzlich eine bundesgesetzlich vorgegebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Als Ausnahme hiervon können strecken-bezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden. Die rechtlichen Hürden für eine solche Anordnung sind sehr hoch. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen gemäß § 45 Straßenverkehrs-Ordnung nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung bestimmter Rechtsgüter - ins-besondere Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder Schutz vor Lärm und Abgasen - erheblich übersteigt. Um die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von Tempo 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern zu erleichtern, wurde die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 59, S. 2848) erlassen. Die oben genannte Aufzählung der Einrichtungen ist abschließend. Auf Schulwegen und im Bereich von Sport- und Freizeiteinrichtungen, usw. können streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen weiterhin nur dann angeordnet werden, wenn eine konkrete Gefahrenlage vorliegt. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung regelt hierzu in Rd. 13 zu Zeichen 274: Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Re-gel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohen-de Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.“ Ob die dort genannten Voraussetzungen für eine solche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Schule oder einen Kindergarten in Ihrem näheren Umfeld gegeben sind, ist von den vor Ort zuständigen Behörden zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> vielen Dank für die umfängliche Auskunft. Allerdings weiße ich darauf hin, dass di…
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Geschwindigkeitsbeschränkung an Schulen [#33211]
Datum
10. Oktober 2018 06:49
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die umfängliche Auskunft. Allerdings weiße ich darauf hin, dass die angesprochene Mail von Ihnen (01.10.2018) nicht vorliegt. Dies als Information (obwohl in vorliegender Sache unschädlich). ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 33211 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Buchhaldenstraße 41 71384 Weinatadt