Sehr Antragsteller/in
wie bereits in der Mail vom 1. Oktober mitgeteilt handelt es sich bei Ihren Fragen nicht um einen Antrag nach LIFG, UVwG oder VIG, sondern um ein Auskunftsersuchen. Wie versprochen erhalten Sie in der Sache dennoch gerne eine Antwort.
Hier nun die Antwort des zuständigen Fachreferates zu Ihren Fragen:
Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt grundsätzlich eine bundesgesetzlich vorgegebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Als Ausnahme hiervon können strecken-bezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden. Die rechtlichen Hürden für eine solche Anordnung sind sehr hoch. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen gemäß § 45 Straßenverkehrs-Ordnung nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung bestimmter Rechtsgüter - ins-besondere Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder Schutz vor Lärm und Abgasen - erheblich übersteigt.
Um die Anordnung von innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von Tempo 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern zu erleichtern, wurde die Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 59, S. 2848) erlassen.
Die oben genannte Aufzählung der Einrichtungen ist abschließend. Auf Schulwegen und im Bereich von Sport- und Freizeiteinrichtungen, usw. können streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen weiterhin nur dann angeordnet werden, wenn eine konkrete Gefahrenlage vorliegt.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung regelt hierzu in Rd. 13 zu Zeichen 274: Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Re-gel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306). Im Ausnahmefall kann auf die Absenkung der Geschwindigkeit verzichtet werden, soweit etwaige negative Auswirkungen auf den ÖPNV (z. B. Taktfahrplan) oder eine drohen-de Verkehrsverlagerung auf die Wohnnebenstraßen zu befürchten ist. In die Gesamtabwägung sind dann die Größe der Einrichtung und Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen und Querungshilfen (z. B. Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen, Sperrgitter) einzubeziehen. Die streckenbezogene Anordnung ist auf den unmittelbaren Bereich der Einrichtung und insgesamt auf höchstens 300 m Länge zu begrenzen. Die beiden Fahrtrichtungen müssen dabei nicht gleich behandelt werden. Die Anordnungen sind, soweit Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) festgelegt wurden, auf diese zu beschränken.“
Ob die dort genannten Voraussetzungen für eine solche streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Schule oder einen Kindergarten in Ihrem näheren Umfeld gegeben sind, ist von den vor Ort zuständigen Behörden zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen