Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG), zweiter Teil- Ausgleichsabgaben, §§16 ff.
Folgende Anfrage (per Antrag nach dem IFG/UIG/VIG) wurde bereits 2020 gestellt:
Zitat Anfang:
"Auskunft zum zweiten Teil (Ausgleichsabgaben) des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Anfrage an: Bundesamt für Justiz
Betrifft:Nicht abgedruckten Teil des Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG).
Präzise geht es um den zweiten Teil, welcher die §§16 - 227 betrifft und als (nicht abgedruckt) deklariert wird.
Da dies ja ein Gesetz ist, welches ggf. einen Großteil der Bevölkerung bei Anwendung trifft, sollte diese Information dann nicht auch der Bevölkerung zur Verfügung stehen?
Könnten Sie hierzu bitte Stellung beziehen?
• Datum:27. Juli 2020
• Frist: 1. September 2020..."
Zitat Ende
Antwort des Bundesamtes für Justiz vom 17.08.2020:
Zitat Anfang:
"Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 950/2020
Sehr geehrte Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 27. Juli 2020, mit der Sie um Übersendung der im Bundesgesetzblatt Teil I nicht mehr abgedruckten §§ 16 bis 227 des Lastenausgleichsgesetzes (Zweiter Teil) gebeten haben.
Ihrer Bitte vermag ich nicht zu entsprechen. Denn das Bundesamt für Justiz verfügt nicht über die aktuelle Fassung des Zweiten Teils des Lastenausgleichsgesetzes.
Die ursprüngliche Fassung des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) sowie die Bekanntmachung der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), die jeweils den Text des Zweiten Teils des Gesetzes enthalten, sind unter der Internetadresse www.bgbl.de innerhalb des kostenlosen Bürgerzugangs einsehbar.
Bei der letzten Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845 und BGBl. 1995 I S. 248), die die Grundlage für die Veröffentlichung bei www.gesetze-im-internet.de bildet, wurde bezüglich des Zweiten Teils des Gesetzes ausschließlich der Hinweis "(nicht abgedruckt)" bekanntgemacht.
Die Neufassung von 1993 basiert auf der Bekanntmachungserlaubnis aus dem am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 21 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094). Danach wurde dem Bundesminister des Innern u. a. erlaubt, das Lastenausgleichsgesetz ohne den zweiten Teil in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen..."
Zitat Ende
Da also das Bundesamt für Justiz offensichtlich in der Sache nicht zuständig ist (verfügt es doch nicht einmal über den vollständigen Gesetztestext), jedoch auf das BMI verweist, richte ich meine Anfrage zum bisher nicht abgedruckten Teil des LAG, konkret den zweiten Teil - Ausgleichsabgaben, welcher die §§16 - ff. enthält, nun an das BMI.
Die Ihnen "erlaubte" Bekanntmachung des Gesetztes OHNE den zweiten Teil entbindet Sie (oder das Bundesamt für Justiz) NICHT von der Auskunftserteilung auf eine Bürgeranfrage, da das Gesetz (u.U. signifikante) Ausgleichsabgaben aus dem privaten Vermögen der Bevölkerung rekrutiert und legalisiert und dem Auskunftsersuchen damit ein BERECHTIGTES INTERESSE an der detaillierten Kenntnis der Ausgleichsabgaben zugrundeliegt, vor allem dazu, welcher Art und Höhe diese zukünftigen Ausgleichsabgaben sind!
(Die vom BAJ o.g. ursprünglichen, einsehbaren Fassungen des Lastenausgleichsgesetzes sind im vorliegenden Fall ohne Relevanz und damit KEINE Alternative).
Bitte stellen Sie mir deshalb die angeforderten Informationen bis zum 18.04.2023 zur Verfügung bzw. beauftragen Sie das BAJ, mir die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Vielen Dank.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum18. März 2023
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22. April 2023
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