Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG), zweiter Teil- Ausgleichsabgaben, §§16 ff.

Folgende Anfrage (per Antrag nach dem IFG/UIG/VIG) wurde bereits 2020 gestellt:
Zitat Anfang:
"Auskunft zum zweiten Teil (Ausgleichsabgaben) des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Anfrage an: Bundesamt für Justiz
Betrifft:Nicht abgedruckten Teil des Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG).
Präzise geht es um den zweiten Teil, welcher die §§16 - 227 betrifft und als (nicht abgedruckt) deklariert wird.
Da dies ja ein Gesetz ist, welches ggf. einen Großteil der Bevölkerung bei Anwendung trifft, sollte diese Information dann nicht auch der Bevölkerung zur Verfügung stehen?
Könnten Sie hierzu bitte Stellung beziehen?
• Datum:27. Juli 2020
• Frist: 1. September 2020..."
Zitat Ende

Antwort des Bundesamtes für Justiz vom 17.08.2020:
Zitat Anfang:

"Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 950/2020
Sehr geehrte Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 27. Juli 2020, mit der Sie um Übersendung der im Bundesgesetzblatt Teil I nicht mehr abgedruckten §§ 16 bis 227 des Lastenausgleichsgesetzes (Zweiter Teil) gebeten haben.
Ihrer Bitte vermag ich nicht zu entsprechen. Denn das Bundesamt für Justiz verfügt nicht über die aktuelle Fassung des Zweiten Teils des Lastenausgleichsgesetzes.
Die ursprüngliche Fassung des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) sowie die Bekanntmachung der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), die jeweils den Text des Zweiten Teils des Gesetzes enthalten, sind unter der Internetadresse www.bgbl.de innerhalb des kostenlosen Bürgerzugangs einsehbar.
Bei der letzten Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845 und BGBl. 1995 I S. 248), die die Grundlage für die Veröffentlichung bei www.gesetze-im-internet.de bildet, wurde bezüglich des Zweiten Teils des Gesetzes ausschließlich der Hinweis "(nicht abgedruckt)" bekanntgemacht.
Die Neufassung von 1993 basiert auf der Bekanntmachungserlaubnis aus dem am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 21 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094). Danach wurde dem Bundesminister des Innern u. a. erlaubt, das Lastenausgleichsgesetz ohne den zweiten Teil in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen..."
Zitat Ende

Da also das Bundesamt für Justiz offensichtlich in der Sache nicht zuständig ist (verfügt es doch nicht einmal über den vollständigen Gesetztestext), jedoch auf das BMI verweist, richte ich meine Anfrage zum bisher nicht abgedruckten Teil des LAG, konkret den zweiten Teil - Ausgleichsabgaben, welcher die §§16 - ff. enthält, nun an das BMI.

Die Ihnen "erlaubte" Bekanntmachung des Gesetztes OHNE den zweiten Teil entbindet Sie (oder das Bundesamt für Justiz) NICHT von der Auskunftserteilung auf eine Bürgeranfrage, da das Gesetz (u.U. signifikante) Ausgleichsabgaben aus dem privaten Vermögen der Bevölkerung rekrutiert und legalisiert und dem Auskunftsersuchen damit ein BERECHTIGTES INTERESSE an der detaillierten Kenntnis der Ausgleichsabgaben zugrundeliegt, vor allem dazu, welcher Art und Höhe diese zukünftigen Ausgleichsabgaben sind!
(Die vom BAJ o.g. ursprünglichen, einsehbaren Fassungen des Lastenausgleichsgesetzes sind im vorliegenden Fall ohne Relevanz und damit KEINE Alternative).
Bitte stellen Sie mir deshalb die angeforderten Informationen bis zum 18.04.2023 zur Verfügung bzw. beauftragen Sie das BAJ, mir die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Vielen Dank.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. März 2023
  • Frist
    22. April 2023
  • 0 Follower:innen
Winfried Bähring
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Folgende Anfrage (per Antrag nach dem…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Winfried Bähring
Betreff
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG), zweiter Teil- Ausgleichsabgaben, §§16 ff. [#273374]
Datum
18. März 2023 00:59
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Folgende Anfrage (per Antrag nach dem IFG/UIG/VIG) wurde bereits 2020 gestellt: Zitat Anfang: "Auskunft zum zweiten Teil (Ausgleichsabgaben) des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) Anfrage an: Bundesamt für Justiz Betrifft:Nicht abgedruckten Teil des Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG). Präzise geht es um den zweiten Teil, welcher die §§16 - 227 betrifft und als (nicht abgedruckt) deklariert wird. Da dies ja ein Gesetz ist, welches ggf. einen Großteil der Bevölkerung bei Anwendung trifft, sollte diese Information dann nicht auch der Bevölkerung zur Verfügung stehen? Könnten Sie hierzu bitte Stellung beziehen? • Datum:27. Juli 2020 • Frist: 1. September 2020..." Zitat Ende Antwort des Bundesamtes für Justiz vom 17.08.2020: Zitat Anfang: "Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 950/2020 Sehr geehrte Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 27. Juli 2020, mit der Sie um Übersendung der im Bundesgesetzblatt Teil I nicht mehr abgedruckten §§ 16 bis 227 des Lastenausgleichsgesetzes (Zweiter Teil) gebeten haben. Ihrer Bitte vermag ich nicht zu entsprechen. Denn das Bundesamt für Justiz verfügt nicht über die aktuelle Fassung des Zweiten Teils des Lastenausgleichsgesetzes. Die ursprüngliche Fassung des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) sowie die Bekanntmachung der Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), die jeweils den Text des Zweiten Teils des Gesetzes enthalten, sind unter der Internetadresse www.bgbl.de innerhalb des kostenlosen Bürgerzugangs einsehbar. Bei der letzten Neufassung des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845 und BGBl. 1995 I S. 248), die die Grundlage für die Veröffentlichung bei www.gesetze-im-internet.de bildet, wurde bezüglich des Zweiten Teils des Gesetzes ausschließlich der Hinweis "(nicht abgedruckt)" bekanntgemacht. Die Neufassung von 1993 basiert auf der Bekanntmachungserlaubnis aus dem am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 21 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094). Danach wurde dem Bundesminister des Innern u. a. erlaubt, das Lastenausgleichsgesetz ohne den zweiten Teil in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen..." Zitat Ende Da also das Bundesamt für Justiz offensichtlich in der Sache nicht zuständig ist (verfügt es doch nicht einmal über den vollständigen Gesetztestext), jedoch auf das BMI verweist, richte ich meine Anfrage zum bisher nicht abgedruckten Teil des LAG, konkret den zweiten Teil - Ausgleichsabgaben, welcher die §§16 - ff. enthält, nun an das BMI. Die Ihnen "erlaubte" Bekanntmachung des Gesetztes OHNE den zweiten Teil entbindet Sie (oder das Bundesamt für Justiz) NICHT von der Auskunftserteilung auf eine Bürgeranfrage, da das Gesetz (u.U. signifikante) Ausgleichsabgaben aus dem privaten Vermögen der Bevölkerung rekrutiert und legalisiert und dem Auskunftsersuchen damit ein BERECHTIGTES INTERESSE an der detaillierten Kenntnis der Ausgleichsabgaben zugrundeliegt, vor allem dazu, welcher Art und Höhe diese zukünftigen Ausgleichsabgaben sind! (Die vom BAJ o.g. ursprünglichen, einsehbaren Fassungen des Lastenausgleichsgesetzes sind im vorliegenden Fall ohne Relevanz und damit KEINE Alternative). Bitte stellen Sie mir deshalb die angeforderten Informationen bis zum 18.04.2023 zur Verfügung bzw. beauftragen Sie das BAJ, mir die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Winfried Bähring Anfragenr: 273374 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273374/ Postanschrift Winfried Bähring << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Winfried Bähring

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG), zweiter Teil- Ausgleichsabgaben, §§16 ff.
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
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Betreff
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG), zweiter Teil- Ausgleichsabgaben, §§16 ff.
Datum
21. März 2023
Status
Anfrage abgeschlossen