Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

Sehr geehrte Damen und Herren,
nach §9 Satz 1 Transplantationsgesetz ist eine Entnahme von Organen nur in speziell benannten Entnahmehäusern zulässig. Existiert eine Verfahrensanweisung wie mit Fällen umzugehen ist, bei welchen ein Organspender in einem Krankenhaus welches nicht für die Entnahme von Spenderorganen benannt ist, gemäß der Richtlinie der Bundesärztekammer den irreversiblen Hirntod attestiert bekommt. Falls dies nicht der Fall sein sollte möchte ich die Frage anschließen, wie der Transport der eingangs beschriebenen Spender in Entnahmekrankenhäuser vonstatten gehen sollte, vor allem unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer lebendfrischen Organentnahme.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. April 2023
  • Frist
    20. Mai 2023
  • Ein:e Follower:in
Christoph Stöcker
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, nach §…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Christoph Stöcker
Betreff
Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben [#275964]
Datum
16. April 2023 18:00
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, nach §9 Satz 1 Transplantationsgesetz ist eine Entnahme von Organen nur in speziell benannten Entnahmehäusern zulässig. Existiert eine Verfahrensanweisung wie mit Fällen umzugehen ist, bei welchen ein Organspender in einem Krankenhaus welches nicht für die Entnahme von Spenderorganen benannt ist, gemäß der Richtlinie der Bundesärztekammer den irreversiblen Hirntod attestiert bekommt. Falls dies nicht der Fall sein sollte möchte ich die Frage anschließen, wie der Transport der eingangs beschriebenen Spender in Entnahmekrankenhäuser vonstatten gehen sollte, vor allem unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer lebendfrischen Organentnahme.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Stöcker Anfragenr: 275964 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275964/ Postanschrift Christoph Stöcker << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Stöcker
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Gesetz über die Spende Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben [#275964] Sehr geehrter…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Gesetz über die Spende Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben [#275964]
Datum
17. April 2023 09:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Stöcker, Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Ihre Anfrage haben wir aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ggf. eine Beantwortung veranlasst. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
WG: Anfrage Christoph Stöcker, Gesetz über die Spende Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben [#275964]…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Anfrage Christoph Stöcker, Gesetz über die Spende Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben [#275964]
Datum
17. April 2023 11:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Stöcker, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16. April 2023 zu potentiellen Organspendern. Eine entsprechende Verfahrensanweisung existiert nicht. Eine Verlegung potenzieller Organspender zum Zwecke der Organentnahme in ein anderes Krankenhaus findet nicht statt. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
WG: m. .d. B. um Übernahme oder Hinweis zur Beantwortung - WG: Anfrage Christoph Stöcker, Gesetz über die Spende …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: m. .d. B. um Übernahme oder Hinweis zur Beantwortung - WG: Anfrage Christoph Stöcker, Gesetz über die Spende Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben [#275964]
Datum
20. April 2023 10:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Stöcker, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 16. April 2023, in der Sie sich zur Organentnahme bei möglichen Organspendern erkundigen. Eine entsprechende Verfahrensanweisung existiert nicht. Eine Verlegung potenzieller Organspender zum Zwecke der Organentnahme in ein anderes Krankenhaus findet nicht statt. Mit freundlichen Grüßen