Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) § 19 Zuständige Behörde

laut § 19 LkSG obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Aufgaben nach dem Lieferkettengesetz dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Fragen in dem Kontext:

1. Hat das BMWK bislang die Rechts- und Fachaufsicht vorgenommen?

2. Welche Maßnahmen müsste das BMWK vornehmen bei bekanntwerden substanziierter Kenntnis von Verstößen gegen das LkSG bzw. untätig werden gegenüber Handlungsvorgaben des LkSG?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    18. März 2024
  • Frist
    20. April 2024
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Andy Gheorghiu
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: laut § 19 LkSG obliegt die Rechts- u…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Andy Gheorghiu
Betreff
Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) § 19 Zuständige Behörde [#303457]
Datum
18. März 2024 12:02
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
laut § 19 LkSG obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Aufgaben nach dem Lieferkettengesetz dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Fragen in dem Kontext: 1. Hat das BMWK bislang die Rechts- und Fachaufsicht vorgenommen? 2. Welche Maßnahmen müsste das BMWK vornehmen bei bekanntwerden substanziierter Kenntnis von Verstößen gegen das LkSG bzw. untätig werden gegenüber Handlungsvorgaben des LkSG?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andy Gheorghiu Anfragenr: 303457 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303457/ Postanschrift Andy Gheorghiu << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andy Gheorghiu

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Gheorghiu, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 18. März 2024, deren Eingang wir gerne bestätige…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG) § 19 Zuständige Behörde [#303457]
Datum
25. März 2024 14:05
Status
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Sehr geehrter Herr Gheorghiu, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 18. März 2024, deren Eingang wir gerne bestätigen. Sie fragen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), „laut § 19 LkSG obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Aufgaben nach dem Lieferkettengesetz dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Fragen in dem Kontext: 1. Hat das BMWK bislang die Rechts- und Fachaufsicht vorgenommen? 2. Welche Maßnahmen müsste das BMWK vornehmen bei Bekanntwerden substanziierter Kenntnis von Verstößen gegen das LkSG bzw. untätig werden gegenüber Handlungsvorgaben des LkSG?“ Wir verstehen dies als eine Bürgeranfrage, da Sie nach unserem Verständnis keinen Zugang zu im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorliegenden Dokumenten begehren, sondern eine fachliche Auskunft erfragen. Diese beantworten wir gerne wie folgt: Die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes seitens der verpflichteten Unternehmen wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert. Das BAFA führt insbesondere risikobasierte Kontrollen bei Unternehmen im eigenen Ermessen und auf Antrag Betroffener durch. Es kann Personen vorladen, Geschäftsräume betreten und Unterlagen einsehen und prüfen sowie konkrete Handlungen vorgeben, um Missstände zu beheben und Verstöße gegen das Gesetz zu beseitigen. Ferner kann die Behörde Zwangs- und Bußgelder verhängen. Wie in § 19 Abs. 1 S. 3 LkSG verankert übt das BMWK die Rechts- und Fachaufsicht über das BAFA für dessen Aufgaben nach dem LkSG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus. Sollten Sie gleichwohl eine förmliche Behandlung Ihrer Anfrage als Antrag nach § 1 Absatz 1 IFG wünschen, bitten wir um Mitteilung. Wir weisen allerdings vorsorglich darauf hin, dass diese kostenpflichtig sein kann oder ggf. abzulehnen ist. Mit freundlichen Grüßen