Gesetzesgrundlage für fehlende Toiletten in Fast-Food-Restaurants in Bahnhöfen

Auf welcher gesetzlichen Grundlage und seit wann sind Fast-Food-Restaurants in Bahnhöfen von der Pflicht, Toiletten für Gäste bereit zu stellen, befreit?

(Hintergrund: Mir ist bei dem Besuch der McDonald's Filiale im Mainter Hauptbahnhof aufgefallen, dass dieses Restaurant zwar eine Gästetoilette besaß, diese aber nicht mehr angeboten wurde.)

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  • Datum
    9. April 2015
  • Frist
    12. Mai 2015
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Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf welcher ge…
An Ordnungsamt - Saarbrücken Details
Von
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Betreff
Gesetzesgrundlage für fehlende Toiletten in Fast-Food-Restaurants in Bahnhöfen [#9225]
Datum
9. April 2015 13:55
An
Ordnungsamt - Saarbrücken
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf welcher gesetzlichen Grundlage und seit wann sind Fast-Food-Restaurants in Bahnhöfen von der Pflicht, Toiletten für Gäste bereit zu stellen, befreit? (Hintergrund: Mir ist bei dem Besuch der McDonald's Filiale im Mainter Hauptbahnhof aufgefallen, dass dieses Restaurant zwar eine Gästetoilette besaß, diese aber nicht mehr angeboten wurde.)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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