Gesetzgeber ermöglicht Datenmissbrauch bei 73 Millionen gesetzlich Versicherten - Handlungsempfehlung für gesetzlich Versicherte

die Information des Bundesdatenschutzbeauftragten zum Umgang der gesetzlich Versicherten mit den Auswirkungen des "Datenschutz-Abbaugesetzes" von Minister Spahn
- offizieller Titel
Patientendatenschutz-Gesetz;
wenn vorliegend, dann bitte zu dieser Anfrage hinzufügen.

Hintergrund zur Anfrage:
Oberster Datenschützer und 73 Mio. Bürger ausgetrickst
"Datenrasterung". "Gläserner Versicherter".
...
Es ist schlimmer, als bisher angenommen. Und es zeigt, welche Manöver die Bundesregierung unternommen hat, um Datenschutzrechte von 73 Millionen gesetzlich Versicherter auszuhebeln, ohne dass die betroffenen Bürger selbst davon erfahren. Aber das ist, wie sich jetzt herausstellt, noch nicht alles.
...
https://www.heise.de/tp/features/Oberster-Datenschuetzer-und-73-Mio-Buerger-ausgetrickst-4863346.html

PA-Datengesetz - Sie haben den Affen übersehen
...
Ein neues Gesetz legalisiert datenbasierte Gesundheitsprofilbildung auch gegen den Willen des Versicherten.
...
https://www.heise.de/tp/features/ePA-Datengesetz-Sie-haben-den-Affen-uebersehen-4861122.html

Siehe auch die Artikel der Autorin/Autoren zu den vorhergehenden Gesetzen von Minister Spahn zur Entrechtung der gesetzlich Versicherten.

Patientendatenschutz-Gesetz - Implantateregister-Gesetz - Gesundheitsakte - Patientenakte -Telematikinfrastruktur - Krankenkasse - IBM

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. August 2020
  • Frist
    12. September 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Information des…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gesetzgeber ermöglicht Datenmissbrauch bei 73 Millionen gesetzlich Versicherten - Handlungsempfehlung für gesetzlich Versicherte [#194908]
Datum
10. August 2020 13:02
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Information des Bundesdatenschutzbeauftragten zum Umgang der gesetzlich Versicherten mit den Auswirkungen des "Datenschutz-Abbaugesetzes" von Minister Spahn - offizieller Titel Patientendatenschutz-Gesetz; wenn vorliegend, dann bitte zu dieser Anfrage hinzufügen. Hintergrund zur Anfrage: Oberster Datenschützer und 73 Mio. Bürger ausgetrickst "Datenrasterung". "Gläserner Versicherter". ... Es ist schlimmer, als bisher angenommen. Und es zeigt, welche Manöver die Bundesregierung unternommen hat, um Datenschutzrechte von 73 Millionen gesetzlich Versicherter auszuhebeln, ohne dass die betroffenen Bürger selbst davon erfahren. Aber das ist, wie sich jetzt herausstellt, noch nicht alles. ... https://www.heise.de/tp/features/Oberster-Datenschuetzer-und-73-Mio-Buerger-ausgetrickst-4863346.html PA-Datengesetz - Sie haben den Affen übersehen ... Ein neues Gesetz legalisiert datenbasierte Gesundheitsprofilbildung auch gegen den Willen des Versicherten. ... https://www.heise.de/tp/features/ePA-Datengesetz-Sie-haben-den-Affen-uebersehen-4861122.html Siehe auch die Artikel der Autorin/Autoren zu den vorhergehenden Gesetzen von Minister Spahn zur Entrechtung der gesetzlich Versicherten. Patientendatenschutz-Gesetz - Implantateregister-Gesetz - Gesundheitsakte - Patientenakte -Telematikinfrastruktur - Krankenkasse - IBM
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194908 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194908/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
IFG-Antrag: Information des BfDI zum Umgang der Versicherten mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz # 25-780/003 II#…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
IFG-Antrag: Information des BfDI zum Umgang der Versicherten mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz # 25-780/003 II#0556
Datum
25. August 2020 12:04
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
739,8 KB
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. 25-780/003 II#0556 Sehr geehrteAntragsteller/in anbei erhalten Sie mein Schreiben in o.g. Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG-Antrag: Information des BfDI zum Umgang der Versicherten mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz # 25-780/003…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Antrag: Information des BfDI zum Umgang der Versicherten mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz # 25-780/003 II#0556 [#194908]
Datum
25. August 2020 12:19
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort und den Link zur entsprechenden Pressemitteilung: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pr… Inhalt der o.g. Pressemitteilung: BfDI zu Folgen der Gesetzgebung des PDSG Berlin, 19. August 2020 Ausgabe 20/2020 Datum 19.08.2020 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Professor Ulrich Kelber weist auf die Folgen einer europarechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten als Folge des Patientendaten-Schutz-Gesetzes (PDSG) hin: Meine Behörde wird aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die gesetzlichen Krankenkassen in meiner Zuständigkeit ergreifen müssen, wenn das PDSG in seiner derzeitigen Fassung umgesetzt werden sollte. Meiner Auffassung nach verstößt eine Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ausschließlich nach den Vorgaben des PDSG an wichtigen Stellen gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der BfDI hat in seinen Stellungnahmen während des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach darauf hingewiesen, dass Patientinnen und Patienten bei Einführung der ePA die volle Hoheit über ihre Daten besitzen müssen. Hier weist das vom Deutschen Bundestag beschlossene PDSG, das derzeit im Bundesrat beraten wird, Defizite auf: Gesundheitsdaten offenbaren intimste Informationen über die Bürgerinnen und Bürger. Deswegen sind sie in der europaweit geltenden DSGVO auch besonders geschützt. Sollte das PDSG unverändert beschlossen werden, muss ich die meiner Aufsicht unterliegenden gesetzlichen Krankenkassen mit rund 44,5 Millionen Versicherten formell davor warnen, die ePA nur nach den Vorgaben des PDSG umzusetzen, da dies ein europarechtswidriges Verhalten darstellen würde. Außerdem bereite ich in diesem Zusammenhang weitere Maßnahmen vor, um einer europarechtswidrigen Umsetzung der ePA abzuhelfen. Nach der DSGVO stehen mir dazu neben Anweisungen auch Untersagungen zur Verfügung. Das PDSG sieht nur für Nutzende von geeigneten Endgeräten wie Mobiltelefonen oder Tablets einen datenschutzrechtlich ausreichenden Zugriff auf ihre eigene ePA vor, nämlich eine dokumentengenaue Kontrolle, welche Beteiligten welche Informationen einsehen können. Und selbst diese Möglichkeit soll es erst ein Jahr nach Einführung der ePA geben. Das bedeutet, dass 2021 keine Steuerung auf Dokumentenebene vorgesehen ist. Die Nutzerinnen und Nutzer werden in Bezug auf die von den Leistungserbringern in der ePA gespeicherten Daten zu einem „Alles oder Nichts“ gezwungen. Jede Person, der die Versicherten Einsicht in diese Daten gewähren, kann alle dort enthaltenen Informationen einsehen. Beispielsweise könnte der behandelnde Zahnarzt alle Befunde des konsultierten Psychiaters sehen. Dass es die für den Start der ePA am 1.1.2021 maßgebenden Spezifikationen den Krankenkassen nicht ermöglichen, ihren Versicherten über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehend einen sogenannten feingranularen Zugriff auf die von den Leistungserbringern gespeicherten Inhalte der ePA zu gewähren, sieht der Bundesbeauftragte mit Unverständnis: Digitalisierung kann niemals Selbstzweck sein. Der Schutz der Versicherten und ihrer Gesundheitsdaten muss immer im Vordergrund stehen. Darüber hinaus ist im PDSG für die Menschen, die das so genannte Frontend auf Handy oder Tablet nicht nutzen können oder wollen, keine eigenständige Einsicht in die ePA und auch keine Prüfung von erfolgten Zugriffen auf die Daten geregelt. Ab 2022 soll alternativ für diese Frontend-Nicht-Nutzenden eine vertretende Person die Steuerung und Einsicht vornehmen können, der die Versicherten dann aber volle Kontrolle über ihre Daten einräumen müssten. Der BfDI stellt sich entschieden gegen diese Ungleichbehandlung beim Grundrecht der Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung: Die ePA ist ein wichtiger Schritt zu weiteren Verbesserungen in der Gesundheitsversorgung. Die dabei anfallenden Gesundheitsdaten benötigen ein Datenschutzniveau, wie es die DSGVO vorschreibt und wie es seit Jahren in Deutschland für die ePA fest vereinbart war. Das PDSG in seiner aktuellen Form wird dem nicht ausreichend gerecht. Als zuständige Aufsichtsbehörde für einen Großteil der gesetzlichen Krankenkassen werde ich deshalb mit den mir zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Mitteln dafür Sorge tragen, dass diese Krankenkassen mit der von ihnen angebotenen ePA nicht gegen europäisches Recht verstoßen. Ein weiterer Kritikpunkt ist das Authentifizierungsverfahren für die ePA, mit dem sich Versicherte per Frontend anmelden. Dieses ist bisher aus Datenschutzsicht nicht ausreichend sicher und entspricht nicht den Vorgaben der DSGVO. Der BfDI bereitet entsprechende Warnungen und Weisungen vor, damit die Krankenkassen nur nach Nutzung eines nach Stand der Technik hochsicheren Authentifizierungsverfahrens Zugriffe auf Gesundheitsdaten erlauben. Dies gilt insbesondere für Authentifizierungsverfahren ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte (so genannte alternative Authentifizierungen), für die eine gewährte Übergangsfrist im Mai 2021 abläuft. Der BfDI ist zuständig für 65 gesetzliche Krankenkassen. Eine Liste der betroffenen Krankenkassen ist auf der Internetseite des BfDI abrufbar. https://www.bfdi.bund.de/DE/Datenschutz… Anfragenr: 194908 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194908/