Gesetzlich gefordertes Gutachten zu "Windräder in Sichtbeziehung Schloss Heidelberg"
Ziffer I.:
Vollständigen Text der nach Entscheidung der Landesregierung Baden-Württemberg 2023 geforderten Einzelfallprüfung, die gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW bei Windkraftplanungen und vor Entscheidungen wie "Grünes Licht für Bürgerwindpark Heidelberg-Lammerskopf" (Rhein Neckar Zeitung 12.10.2023) vorzuliegen hat im Zusammenhang des denkmalrechtlichen Bewertungsrasters insbesondere zu dem in der zugehörigen Liste verzeichneten Schutzsache von besonders herausragender Bedeutung "Schloss Heidelberg" mit hier gesetzlichen Ausschluss von Sichtbezügen zu Windrädern aus Gründen
1.
"eines im höchstem Maße raumwirksames Kulturdenkmals mit herausragend exponierter topografischer Lage als in der Landschaft als unverzichtbar prägender Bestandteil der Kulturlandschaft von herausragender landesgeschichtlicher Bedeutung („Landmarkencharakter“) mit in höchstem Maße bestehender Fernwirksamkeit, landschaftlicher Dominanz und Sonderstellung im Landschaftsraum" mit darüberhinaus gehend
2.
nationaler Bedeutung gemäß BNatSchG zum Schutz historischer Kulturlandschaften Deutschlands, sowie
3.
universaler Bedeutung wie festgestellt im Gutachten der Stadt Heidelberg "UNESCO-Welterbeantrag".
Ziffer II:
Vollständigen Text - analog oder digital - des von der Stadt Heidelberg bei der UNESCO-Kommission wohl in Paris eingereichten "UNESCO-Welterbeantrags" einschließlich Appendixe wie Fotos, Grafiken, u.a., für dessen informationsgesetzlichen Zugang die Stadt Heidelberg einen Schwärzungsaufwand in Kostenhöhe eines 5-stelligen Betrages reklamiert ohne - nach Ablauf aller LIFG-gesetzlichen Fristen bis heute - den angeforderten Beweis der Nachvollziehbarkeit dieses außerordentlich hohen Behördenaufwandes zu erbringen. Der Antrag dahingehend ist aufgrund des hier spezifierten neuerlichen Zusammenhangs hiermit erneut eingereicht nachdem die Stadt Heidelberg die gesetzliche Frist im vorherigen allgemeinen Inormationszugang versäumte.
Ziffer III:
Nachvollziehbarkeit des amtlichen Kostenaufwandes für analoge oder digitale Schwärzungen im rein öffentliche Interessen berührenden "UNESCO-Welterbe-Antrag" in dem es laut schriftlicher Auskunft des Gutachters Prof. Dr. Flum (Universität Freiburg) "nichts und überhaupt nichts zu schwärzen gibt auf lediglich 67 Seiten - eine flache Mappe die nebst Bildmaterialien in einen Schuhkarton passte".
IV:
Amtliches Akten- oder Geschäftszeichen im hier vorgelegten Antrag in der gesetzlich Frist bis spätestens 26. Oktober 2023 gemäß aller Rechtskommentare bei juristischer "Unverzüglichkeit"
Antwort verspätet
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Datum12. Oktober 2023
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14. November 2023
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