Gesetzlich gefordertes Gutachten zu "Windräder in Sichtbeziehung Schloss Heidelberg"

Anfrage an: Stadt Heidelberg

Ziffer I.:

Vollständigen Text der nach Entscheidung der Landesregierung Baden-Württemberg 2023 geforderten Einzelfallprüfung, die gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW bei Windkraftplanungen und vor Entscheidungen wie "Grünes Licht für Bürgerwindpark Heidelberg-Lammerskopf" (Rhein Neckar Zeitung 12.10.2023) vorzuliegen hat im Zusammenhang des denkmalrechtlichen Bewertungsrasters insbesondere zu dem in der zugehörigen Liste verzeichneten Schutzsache von besonders herausragender Bedeutung "Schloss Heidelberg" mit hier gesetzlichen Ausschluss von Sichtbezügen zu Windrädern aus Gründen

1.
"eines im höchstem Maße raumwirksames Kulturdenkmals mit herausragend exponierter topografischer Lage als in der Landschaft als unverzichtbar prägender Bestandteil der Kulturlandschaft von herausragender landesgeschichtlicher Bedeutung („Landmarkencharakter“) mit in höchstem Maße bestehender Fernwirksamkeit, landschaftlicher Dominanz und Sonderstellung im Landschaftsraum" mit darüberhinaus gehend

2.
nationaler Bedeutung gemäß BNatSchG zum Schutz historischer Kulturlandschaften Deutschlands, sowie

3.
universaler Bedeutung wie festgestellt im Gutachten der Stadt Heidelberg "UNESCO-Welterbeantrag".

Ziffer II:

Vollständigen Text - analog oder digital - des von der Stadt Heidelberg bei der UNESCO-Kommission wohl in Paris eingereichten "UNESCO-Welterbeantrags" einschließlich Appendixe wie Fotos, Grafiken, u.a., für dessen informationsgesetzlichen Zugang die Stadt Heidelberg einen Schwärzungsaufwand in Kostenhöhe eines 5-stelligen Betrages reklamiert ohne - nach Ablauf aller LIFG-gesetzlichen Fristen bis heute - den angeforderten Beweis der Nachvollziehbarkeit dieses außerordentlich hohen Behördenaufwandes zu erbringen. Der Antrag dahingehend ist aufgrund des hier spezifierten neuerlichen Zusammenhangs hiermit erneut eingereicht nachdem die Stadt Heidelberg die gesetzliche Frist im vorherigen allgemeinen Inormationszugang versäumte.

Ziffer III:

Nachvollziehbarkeit des amtlichen Kostenaufwandes für analoge oder digitale Schwärzungen im rein öffentliche Interessen berührenden "UNESCO-Welterbe-Antrag" in dem es laut schriftlicher Auskunft des Gutachters Prof. Dr. Flum (Universität Freiburg) "nichts und überhaupt nichts zu schwärzen gibt auf lediglich 67 Seiten - eine flache Mappe die nebst Bildmaterialien in einen Schuhkarton passte".

IV:
Amtliches Akten- oder Geschäftszeichen im hier vorgelegten Antrag in der gesetzlich Frist bis spätestens 26. Oktober 2023 gemäß aller Rechtskommentare bei juristischer "Unverzüglichkeit"

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. Oktober 2023
  • Frist
    14. November 2023
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Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ziffer I.: Vollständigen Text der…
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Gesetzlich gefordertes Gutachten zu "Windräder in Sichtbeziehung Schloss Heidelberg" [#290066]
Datum
12. Oktober 2023 17:36
An
Stadt Heidelberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ziffer I.: Vollständigen Text der nach Entscheidung der Landesregierung Baden-Württemberg 2023 geforderten Einzelfallprüfung, die gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 DSchG BW bei Windkraftplanungen und vor Entscheidungen wie "Grünes Licht für Bürgerwindpark Heidelberg-Lammerskopf" (Rhein Neckar Zeitung 12.10.2023) vorzuliegen hat im Zusammenhang des denkmalrechtlichen Bewertungsrasters insbesondere zu dem in der zugehörigen Liste verzeichneten Schutzsache von besonders herausragender Bedeutung "Schloss Heidelberg" mit hier gesetzlichen Ausschluss von Sichtbezügen zu Windrädern aus Gründen 1. "eines im höchstem Maße raumwirksames Kulturdenkmals mit herausragend exponierter topografischer Lage als in der Landschaft als unverzichtbar prägender Bestandteil der Kulturlandschaft von herausragender landesgeschichtlicher Bedeutung („Landmarkencharakter“) mit in höchstem Maße bestehender Fernwirksamkeit, landschaftlicher Dominanz und Sonderstellung im Landschaftsraum" mit darüberhinaus gehend 2. nationaler Bedeutung gemäß BNatSchG zum Schutz historischer Kulturlandschaften Deutschlands, sowie 3. universaler Bedeutung wie festgestellt im Gutachten der Stadt Heidelberg "UNESCO-Welterbeantrag". Ziffer II: Vollständigen Text - analog oder digital - des von der Stadt Heidelberg bei der UNESCO-Kommission wohl in Paris eingereichten "UNESCO-Welterbeantrags" einschließlich Appendixe wie Fotos, Grafiken, u.a., für dessen informationsgesetzlichen Zugang die Stadt Heidelberg einen Schwärzungsaufwand in Kostenhöhe eines 5-stelligen Betrages reklamiert ohne - nach Ablauf aller LIFG-gesetzlichen Fristen bis heute - den angeforderten Beweis der Nachvollziehbarkeit dieses außerordentlich hohen Behördenaufwandes zu erbringen. Der Antrag dahingehend ist aufgrund des hier spezifierten neuerlichen Zusammenhangs hiermit erneut eingereicht nachdem die Stadt Heidelberg die gesetzliche Frist im vorherigen allgemeinen Inormationszugang versäumte. Ziffer III: Nachvollziehbarkeit des amtlichen Kostenaufwandes für analoge oder digitale Schwärzungen im rein öffentliche Interessen berührenden "UNESCO-Welterbe-Antrag" in dem es laut schriftlicher Auskunft des Gutachters Prof. Dr. Flum (Universität Freiburg) "nichts und überhaupt nichts zu schwärzen gibt auf lediglich 67 Seiten - eine flache Mappe die nebst Bildmaterialien in einen Schuhkarton passte". IV: Amtliches Akten- oder Geschäftszeichen im hier vorgelegten Antrag in der gesetzlich Frist bis spätestens 26. Oktober 2023 gemäß aller Rechtskommentare bei juristischer "Unverzüglichkeit"
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 290066 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290066/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner
Stadt Heidelberg
Rückmeldung zum LIFG-Antrag vom 12.10.2023 Sehr geehrter Herr Zoeltner, bezugnehmend auf Ihren LIFG-Antrag vom 12…
Von
Stadt Heidelberg
Betreff
Rückmeldung zum LIFG-Antrag vom 12.10.2023
Datum
13. November 2023 10:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Zoeltner, bezugnehmend auf Ihren LIFG-Antrag vom 12.10.2023 können wir Ihnen folgende Rückmeldung geben. Zu Ziffer 1 Nr. 1 Bezüglich Ihrer Anfrage unter Nr.1 handelt es sich nicht um begehrte Informationen im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) sondern um Ihre Einschätzung. Diesbezüglich liegt uns nichts in den Akten vor. Nr. 2 Wir bitten diesbezüglich um Präzisierung des Antrags nach § 7 Abs. 2 LIFG. Welche Unterlagen/ Informationen möchten Sie einsehen? Nr. 3 Bezüglich Ihrer Anfrage zum UNESCO-Kulturerbe kann Ihnen das Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie keine Rückmeldung geben. Zu Ziffer 2 Zu Ziffer 2 gibt es beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie keine Informationen. Zu Ziffer 3 Zu Ziffer 3 gibt es beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie keine Informationen. Zu Ziffer 4 Ziffer 4 Ihrer Anfrage haben wir bereits mit E-Mail vom 11.12.2022 beantwortet. Ihre Anträge werden entsprechend des Eingangsdatums mit dem Zeichen 31.3 in unserem Ablagesystem gespeichert. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße

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Andreas Zoeltner
AW: Rückmeldung zum LIFG-Antrag vom 12.10.2023 [#290066] Guten Tag, die Irritationen der Stadt Heidelberg im vorl…
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: Rückmeldung zum LIFG-Antrag vom 12.10.2023 [#290066]
Datum
13. November 2023 20:07
An
Stadt Heidelberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, die Irritationen der Stadt Heidelberg im vorliegenden Antrag könnten sich daraus ergeben, dass versehentlich oder mit Vorsatz nicht die im Sachverhalt zuständige Heidelberger Denkmalschutzbehörde Bezug nimmt (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg), sondern das nicht zuständige "Amt für Umweltschutz und Gewerbe" ohne Aktenbestand zu Angelegenheiten des Denkmalschutzes in der Natur der Sache liegend. Hiermit ist beantragt: Bearbeitung des Antrags seitens der zuständigen Behörde der Stadt Heidelberg in der sich die Akten oder Aktensauszüge befinden könnten oder befinden - hier das Amt für Baurecht der Stadt Heidelberg als Denkmalschutzbehörde Herr Hornung (Bürgermeister Odszuck) und gerade nicht das antwortende Umweltamt unter Frau Sylvia Hafner (Bürgermeister Raoul Schmidt-Lamontain). Die Antworten des nicht zuständigen Amtes "Umwelt und Gewerbe" der Stadt Heidelberg vom 13. Nov. 2023 sind somit irrelevant. Es ist hiermit gebeten: 1. Unterlassen irreführender Manöver für Unterbinden von Informationszugang im Falle dass es sich nicht um ein Versehen handelte. 2. Informationsfreiheitsgesetzlich "unverzügliche" (sofortige) und vollständige Bezugnahme des zuständigen Amtes für Baurecht und Denkmalschutz der Stadt Heidelberg im hier vorliegenden Antrag vom 12. Okt. 2023 bis 23. Nov. 2023. Wie zwischenzeitlich LIFG-Antrag beim Land Baden-Württemberg ergab, befindet sich das Amt für Baurecht als Denkmalschutzbehörde der Stadt Heidelberg in Bezug auf die gesetzlich geforderte denkmalrechtliche "Einzelfallprüfung" mit dem Landesfachamt zum Denkmalschutz in "mündlichen" Austausch , sodaß Zugang entweder zu allen schriftlichen Protokollen der hier wie generell seit Bestehen der Informationfreiheit in Baden-Württemberg (jeweils behaupteten) "mündlichen Aktenführung" im rein öffentlichen Interesse § 2 Abs. 1 DSchG BW gegeben werden kann oder - sofern diese Protokolle der mündlichen Aktenführung nicht vorliegen oder bereits "vernichtet" sein sollten wie im Falle des nicht-öffentlichen Verfahrens "Abriss Baudenkmal Villa Giulini" - Zugang dann bis 23. Nov.2023 rein mündlich gegeben werden kann aus folgendem Grund der Gefahr im Verzug heraus: Ein beim Oberberürgermeister der Stadt Heidelberg am 16. Mai 2023 (!) eingereichter LIFG-Antrag in dieser Frage des gesetzlichen Schutzes der historischen Kulturlandschaft Heidelbergs vor Windrädern ist bis heute 13. November 2023 unbearbeitet ohne auch nur Mitteilung eines amtlichen Aktenzeichens aus dem sich eine Verfahrensbeteiligung in der gesetzlichen Informationsfreiheit i.S. VwVfG ergibt. Seitdem wird die Planung für Windräder vorangetrieben mit Entscheidungen des Stadtparlamentes, ohne dieses über die zunächste Voraussetzung der gesetzlich geforderten Einzefallprüfung der denkmalrechtlichen Zulässigkeit von Windrädern zu informieren. Für Informationszugang zum Gutachten der Stadt Heidelberg, aus dem sich die Bedeutung der in ihrem Erscheinungsbild mit der Sachgesamtheit aus Schloss und Altstadt Heidelberg gemäß § 15 Abs. 4 Satz 4 DschG BW geschützten historischen Kulturlandschaft Heidelbergs wissenschaftlich erwiesen ergibt, fordert die Stadt Heidelberg die Bezahlung ihres vorgeblich entstehenden Schwärzungsaufwandes auf 67 Seiten in Höhe eines 5-stelligen Betrages mit Vorauszahlung mehrerer Tausend Euro. Für Informationszugang zur Nachvollziehbarkeit dieses Arbeits- und Kostenaufwandes im berechtigten Zugang zu einer Akte von rein öffentlichen Interesse (die möglicherweise oder naheliegend auch digitalisiert vorliegt ohne dass die Stadt Heidelberg hierüber Auskunft gibt) wird über "FragDenStaat" gesonderter öffentlicher Informationsantrag gestellt. Mit freundlichen Grüßen, Andreas Zoeltner Anfragenr: 290066 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290066/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>