gesetzlich vorgeschriebene Feuerwehrzufahrt für Haus Uhlstraße 12

Anfrage an: Stadt Brühl

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie um Zusendung einer Begründung, wieso das Neubauprojekt Janshof 5-7 im Jahr 1992 genehmigt werden konnte, ohne dem direkt an der hinteren Grundstücksgrenze befindlichen Hinterhaus des materiell und formell legalen Bestandsbaus Uhlstraße 12 die baurechtlich vorgeschriebene, notwendige Feuerwehrzufahrt öffentlich-rechtlich zu sichern.
Zur Erläuterung:
Schon die im Jahr 1992 gültige Bauordnung (BauO NRW 1984) forderte in §5 Abs.1, Satz 2: „Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen zur Rückseite von Gebäuden, wenn eine Rettung von Menschen außer vom Treppenraum nur von der Gebäuderückseite aus möglich ist.“
Daß das historische Rheinische Drei-Fenster-Haus Uhlstraße 12 die im zitierten Paragraphen beschriebenen baulichen Voraussetzung im gesamten Wohnbereich (1. und 2. OG) erfüllt, ist unstrittig, Baupläne, die dies dokumentieren, liegen Ihnen vor.
Die von Ihnen im Zeitungsartikel „Die oberen Fenster sind zu klein“ von Herrn Wolfram Kämpf im Kölner Stadt-Anzeiger vom Freitag, dem 10. Juni 2022 zitierte Begründung, daß: „eine öffentlich-rechtliche Sicherung für einen Flucht- und Rettungsweg vom Janshof aus für die Uhlstraße 12[...] schon vor 1992 nicht im Baulastverzeichnis eingetragen [war]“ ist irrelevant, denn die öffentlich-rechtliche Sicherung eines Feuerwehrzugangs war vor 1992 nicht notwendig, da das hinter den baugleichen Häusern Uhlstraße 10 und 12 gelegene Grundstück Janshof 5-7 nachweislich unbebaut war. Das Betreten dieses Grundstücks im Notfall war nach § 904 BGB (Notstand) unschädlich, ein Anleitern der Feuerwehr von der öffentlichen Verkehrsfläche Janshof an Fenster des Hinterhauses Uhlstraße 12 war bis dahin problemlos möglich. Erst die der Umnutzung dieses Grundstücks als Bauland machte die öffentlich-rechtliche Sicherung der Durchfahrt zwingend notwendig.

Diese Anfrage ist meines Erachtens von öffentlichem Interesse, da ein begründeter Anfangsverdacht besteht, daß das Bauamt der Stadt Brühl eine permanenten Gefährdung für Leib und Leben aller Personen, die sich seit 1992 bis heute im Hinterhaus Uhlstraße 12 aufhalten, billigend und grob gesetzwidrig in Kauf genommen hat, um die vollflächige Bebauung des dahinterliegenden Grundstücks zu ermöglichen.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Juni 2022
  • Frist
    22. Juli 2022
  • 0 Follower:innen
Dagmar Pütz
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie um Zusendung einer…
An Stadt Brühl Details
Von
Dagmar Pütz
Betreff
gesetzlich vorgeschriebene Feuerwehrzufahrt für Haus Uhlstraße 12 [#251809]
Datum
20. Juni 2022 15:14
An
Stadt Brühl
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie um Zusendung einer Begründung, wieso das Neubauprojekt Janshof 5-7 im Jahr 1992 genehmigt werden konnte, ohne dem direkt an der hinteren Grundstücksgrenze befindlichen Hinterhaus des materiell und formell legalen Bestandsbaus Uhlstraße 12 die baurechtlich vorgeschriebene, notwendige Feuerwehrzufahrt öffentlich-rechtlich zu sichern. Zur Erläuterung: Schon die im Jahr 1992 gültige Bauordnung (BauO NRW 1984) forderte in §5 Abs.1, Satz 2: „Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen zur Rückseite von Gebäuden, wenn eine Rettung von Menschen außer vom Treppenraum nur von der Gebäuderückseite aus möglich ist.“ Daß das historische Rheinische Drei-Fenster-Haus Uhlstraße 12 die im zitierten Paragraphen beschriebenen baulichen Voraussetzung im gesamten Wohnbereich (1. und 2. OG) erfüllt, ist unstrittig, Baupläne, die dies dokumentieren, liegen Ihnen vor. Die von Ihnen im Zeitungsartikel „Die oberen Fenster sind zu klein“ von Herrn Wolfram Kämpf im Kölner Stadt-Anzeiger vom Freitag, dem 10. Juni 2022 zitierte Begründung, daß: „eine öffentlich-rechtliche Sicherung für einen Flucht- und Rettungsweg vom Janshof aus für die Uhlstraße 12[...] schon vor 1992 nicht im Baulastverzeichnis eingetragen [war]“ ist irrelevant, denn die öffentlich-rechtliche Sicherung eines Feuerwehrzugangs war vor 1992 nicht notwendig, da das hinter den baugleichen Häusern Uhlstraße 10 und 12 gelegene Grundstück Janshof 5-7 nachweislich unbebaut war. Das Betreten dieses Grundstücks im Notfall war nach § 904 BGB (Notstand) unschädlich, ein Anleitern der Feuerwehr von der öffentlichen Verkehrsfläche Janshof an Fenster des Hinterhauses Uhlstraße 12 war bis dahin problemlos möglich. Erst die der Umnutzung dieses Grundstücks als Bauland machte die öffentlich-rechtliche Sicherung der Durchfahrt zwingend notwendig. Diese Anfrage ist meines Erachtens von öffentlichem Interesse, da ein begründeter Anfangsverdacht besteht, daß das Bauamt der Stadt Brühl eine permanenten Gefährdung für Leib und Leben aller Personen, die sich seit 1992 bis heute im Hinterhaus Uhlstraße 12 aufhalten, billigend und grob gesetzwidrig in Kauf genommen hat, um die vollflächige Bebauung des dahinterliegenden Grundstücks zu ermöglichen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Pütz Anfragenr: 251809 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251809/ Postanschrift Dagmar Pütz << Adresse entfernt >>

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