Gesetzliche Ungleichbehandlung von Wohnenden und Nichtwohnenden durch den Rundfunkbeitrag
Bitte nennen Sie die gesetzliche Grundlage für die Ungleichbehandlung von Wohnenden und Nichtwohnenden als Ausnahme der Grundsätze "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich" und "Gleiches muss gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden"
Das Landesgesetz zum RBStV fordert von jedem Wohnenden in Hamburg den Rundfunkbeitrag. Damit erfolgt eine positive Diskriminierung von Nichtwohnenden.
Wohnende haben nach dem RBStV bestimmte Möglichkeiten, sich befreien zu lassen. Dies soll nur auf Antrag möglich sein. Nichtwohnende sind von vornherein aus der Gesetzgebung ausgeschlossen, obwohl aus Gleichbehandlungsgründen auch der Tatbestand "Nichtwohnen" durch Antrag zur Befreiung führen müsste.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde eingeführt, weil eine Feststellung der Empfangsgeräte, wie es bei der Rundfunkgebühr nötig war, durch neuartige Empfangsgeräte Mobilfunkgeräte verunmöglicht wurde. Daher hat das Bundesverfassungsgericht es für angemessen erklärt, eine Bindung an das "Innehaben einer Wohnung" vermutend anzuknüpfen. Die Vermutung, dass auch ein Wohnungsloser (oder gerade ein solcher, um erreichbar zu sein) ein mobiles Empfangsgerät vorhalten kann, wurde nicht berücksichtigt.
Eine Wohnung innezuhaben oder nicht, ist schicksalsbedingt und meist nicht beabsichtigt, da das Wohnen ein menschliches Grundbedürfnis ist. Es kann nicht als gesetzliches Differenzierungsmittel herhalten, genausowenig wie Hautfarbe oder Religionszugehörigkeit
Anfrage eingeschlafen
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Datum31. August 2021
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2. Oktober 2021
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