Gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Werte Damen und Herren des Berliner Senats,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 3. April 2023.

In jenem Schreiben der Finanzämter, zur Feststellung des Grundsteuerwerts, steht geschrieben „Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, reichen Sie bitte die Steuererklärung(en) ... ein.“
Warum wird die dazugehörige rechtliche Grundlage im Schreiben nicht genannt?

Weder das Finanzamt, noch der zugehörige Steuerbotchat, noch die telefonische Hotline der Finanzämter konnten diese rechtliche Grundlage nennen.

Die Antwort zweier Finanzamtmitarbeiterinnen war: "Damit hätte das Finanzamt nichts zu tun, man solle sich an die Senatsverwaltung für Finanzen wenden."

Der Empfehlung folgend entsprechend die Frage an Sie:

Können Sie bitte einen Verweis bzw. Auszug vorlegen, zum Gesetzbuch mit Paragraph bzw. Bundesgesetzblatt, in dem man nachvollziehen kann, ob und wer gesetzlich verpflichtet ist eine Abgabe zur Steuererklärung(Feststellung des Grundsteuerwerts von Eigentum) einzureichen hat?
Wenn nicht, warum nicht?

Bitte um eine Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen ab erhalt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. April 2023
  • Frist
    23. Mai 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Werte …
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts [#276840]
Datum
20. April 2023 18:36
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Werte Damen und Herren des Berliner Senats, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 3. April 2023. In jenem Schreiben der Finanzämter, zur Feststellung des Grundsteuerwerts, steht geschrieben „Sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, reichen Sie bitte die Steuererklärung(en) ... ein.“ Warum wird die dazugehörige rechtliche Grundlage im Schreiben nicht genannt? Weder das Finanzamt, noch der zugehörige Steuerbotchat, noch die telefonische Hotline der Finanzämter konnten diese rechtliche Grundlage nennen. Die Antwort zweier Finanzamtmitarbeiterinnen war: "Damit hätte das Finanzamt nichts zu tun, man solle sich an die Senatsverwaltung für Finanzen wenden." Der Empfehlung folgend entsprechend die Frage an Sie: Können Sie bitte einen Verweis bzw. Auszug vorlegen, zum Gesetzbuch mit Paragraph bzw. Bundesgesetzblatt, in dem man nachvollziehen kann, ob und wer gesetzlich verpflichtet ist eine Abgabe zur Steuererklärung(Feststellung des Grundsteuerwerts von Eigentum) einzureichen hat? Wenn nicht, warum nicht? Bitte um eine Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen ab erhalt.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 276840 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276840/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Finanzen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 20.04.2023 wurde zuständigkeitshalber zur weiteren Bearb…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: Gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts [#276840]
Datum
25. April 2023 14:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 20.04.2023 wurde zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an mich weitergeleitet. Gerne beantworte ich Ihnen nachfolgend Ihre Fragen zur Grundsteuer-Reform. Nach § 228 Absatz 1 Bewertungsgesetz (BewG) haben Steuerpflichtige Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden, § 149 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO). Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte kann gemäß § 228 Absatz 1 Satz 3 BewG auch vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Im Einvernehmen mit den Ländern hat das BMF die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärungen auf den 1. Januar 2022 am 4. November 2022 im Bundessteuerblatt (BStBl. I S. 1448) öffentlich bekannt gemacht. Die bisherige öffentliche Bekanntmachung vom 30. März 2022 (BStBl. I S. 205) wurde ersetzt. Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts richtet sich ohne Einschränkungen an alle, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz waren. Hiervon ist grundsätzlich auch vollständig steuerbefreiter Grundbesitz erfasst (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Az. 3 V 3173/22 und 3 V 3175/22). Das Erinnerungsschreiben zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes ist ein standardisiertes Schreiben, das für diverse Steuerarten verwendet wird. Es besteht weder eine rechtliche Verpflichtung diese zu versenden noch in diesem die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung zu wiederholen. Ihrer Anfrage kann ich leider nicht eindeutig entnehmen, welche Akten Sie einsehen möchten. Sofern Sie die Grundstücksakte Ihres Grundbesitzes einsehen möchten, beantragen Sie die persönliche Akteneinsicht vor Ort bitte bei dem Finanzamt, in dessen Gebiet der Grundbesitz liegt. Dieses führt die Grundstücksakte. Die Akteneinsicht vor Ort ist kostenfrei. Sofern Sie Ablichtungen der Akte oder von Teilen derselben wünschen, richten sich die Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung. Eine elektronische Akteneinsicht kann aus technischen Gründen leider nicht angeboten werden. Mit freundlichen Grüßen