Gesichtserkennungssoftware: Ex-RAF-Terroristin

Informationen dazu, warum die Ex-RAF-Terroristin nicht schon früher mit einer Gesichtserkennungssoftware gefunden wurde.

Podcaster konnte die Person relativ einfach und schnell mit einer entsprechenden Software finden (vgl. https://www.spiegel.de/panorama/justiz/ex-raf-terroristin-wie-podcast-macher-und-ein-bellingcat-rechercheur-fast-daniela-klette-fanden-a-0808c25c-06f3-44f9-9a69-9f21076dfced?sara_ref=re-so-app-sh).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Februar 2024
  • Frist
    3. April 2024
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen dazu, warum die Ex-RAF-Te…
An Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gesichtserkennungssoftware: Ex-RAF-Terroristin [#301579]
Datum
29. Februar 2024 18:41
An
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen dazu, warum die Ex-RAF-Terroristin nicht schon früher mit einer Gesichtserkennungssoftware gefunden wurde. Podcaster konnte die Person relativ einfach und schnell mit einer entsprechenden Software finden (vgl. https://www.spiegel.de/panorama/justiz/ex-raf-terroristin-wie-podcast-macher-und-ein-bellingcat-rechercheur-fast-daniela-klette-fanden-a-0808c25c-06f3-44f9-9a69-9f21076dfced?sara_ref=re-so-app-sh).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301579 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301579/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Landespolizeipräsidium 23.22-02011-92/2024 Sehr << A…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Betreff
Gesichtserkennungssoftware: Ex-RAF-Terroristin [#301579]
Datum
6. März 2024 09:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Landespolizeipräsidium 23.22-02011-92/2024 Sehr << Antragsteller:in >> danke für Ihre Anfrage „Informationen dazu, warum die Ex-RAF-Terroristin nicht schon früher mit einer Gesichtserkennungssoftware gefunden wurde. Podcaster konnte die Person relativ einfach und schnell mit einer entsprechenden Software finden (vgl. https://www.spiegel.de/panorama/justiz/ex-raf-terroristin-wie-podcast-macher-und-ein-bellingcat-rechercheur-fast-daniela-klette-fanden-a-0808c25c-06f3-44f9-9a69-9f21076dfced?sara_ref=re-so-app-sh).“ Es kann über Führungs- und Einsatzmittel der Polizei Niedersachsen –insbesondere im Rahmen laufender Ermittlungen – keine Auskünfte erteilt werden. Das Landeskriminalamt Niedersachsen verwendet grundsätzlich verschiedene Anwendungen und Software-Tools. Die Rechtsgrundlage für die Nutzung dieser Anwendungen richtet sich, wie im Übrigen grundsätzlich bei allen eingesetzten Führungs- und Einsatzmitteln, nach der Zielrichtung der Maßnahme im Einzelfall. Aufgrund derzeit noch laufender Ermittlungen können diesbezüglich keine weiteren Auskünfte erteilt werden. Mit freundlichen Grüßen