Gespräch mit StS'in Haber am 20.06.2013 in Berlin

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Das Dokument mit Betreff "Berlin-Besuch des Obersten Alliierten Befehlshabers in Europa (SACEUR)", hier "Gespräch mit StS'in Haber am 20.06.2013 in Berlin", wie berichtet in http://www.spiegel.de/fotostrecke/drohnen-basis-ramstein-bundesregierung-bestreitet-mitwissen-fotostrecke-125847-2.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. April 2015
  • Frist
    23. Mai 2015
  • 0 Follower:innen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Dokument mit…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Gespräch mit StS'in Haber am 20.06.2013 in Berlin [#9475]
Datum
21. April 2015 11:05
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Dokument mit Betreff "Berlin-Besuch des Obersten Alliierten Befehlshabers in Europa (SACEUR)", hier "Gespräch mit StS'in Haber am 20.06.2013 in Berlin", wie berichtet in http://www.spiegel.de/fotostrecke/drohnen-basis-ramstein-bundesregierung-bestreitet-mitwissen-fotostrecke-125847-2.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andre Meister (netzpolitik.org)
Auswärtiges Amt
Ihre IFG-Anfrage zum Dokument zum Gespräch mit StS'in Haber, Vg. 068-2015 Sehr geehrter Herr Meister, viel…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre IFG-Anfrage zum Dokument zum Gespräch mit StS'in Haber, Vg. 068-2015
Datum
4. Mai 2015 10:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Meister, vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Diese Personalkostensätze stellen sich wie folgt dar: EUR 60,00 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes EUR 45,00 für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes EUR 30,00 für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Auswärtige Amt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
AW: Ihre IFG-Anfrage zum Dokument zum Gespräch mit StS'in Haber, Vg. 068-2015 [#9475] Sehr geehrte Damen und…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage zum Dokument zum Gespräch mit StS'in Haber, Vg. 068-2015 [#9475]
Datum
26. Mai 2015 10:29
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Gespräch mit StS'in Haber am 20.06.2013 in Berlin" vom 21.04.2015 (#9475) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister Anfragenr: 9475 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Auswärtiges Amt
GZ 505-511.E-IFG 068-2015 Sehr geehrte auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheit…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
GZ 505-511.E-IFG 068-2015
Datum
1. Juni 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
299,9 KB
Sehr geehrte auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender Bescheid: Ein Anspruch auf Informationszugang nach 5 1 Abs. 1 Satz I IFG besteht nicht. 1. Der erbetene Gesprächsvermerk ist als Verschlusssache, nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD), eingestuft. Im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Anfrage wurde überprüft, ob diese Einstufung gerechtfertigt ist oder ob zumindest eine Teilherausgabe möglich ist. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlussachen-Anweisung - „VSA“) sind Informationen als VS-NfD einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann. Der Vermerk betrifft ein Gespräch mit dem Obersten Alliierten Befehlshaber in Europa, der in Personalunion der Befehlshaber des Europäischen Kommandos der Vereinigten Staaten von Amerika ist — also der ranghöchste Vertreter der US-Streitkräfte in Europa. Das Auswärtige Amt ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Überzeugung gelangt, dass der Vermerk fast vollumfänglich Gesprächsinhalte betrifft, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig wäre. Der Austausch zu militärischen Fragen unter NATO-Alliierten und mit dem ranghöchsten militärischen Vertreter der NATO ist in besonderer Weise schutzwürdig. Die Gesprächspartner müssen darauf vertrauen können, dass schützenswerte Gesprächsinhalte von der Bundesregierung auch geschützt werden. Andernfalls wird der vertrauliche Austausch zu militärischen Fragen unmöglich gemacht. Der Vermerk betrifft zudem gemeinsame Einschätzungen zu Drittstaaten, wie der Russischen Föderation und der Arabischen Republik Syrien, die schutzwürdig sind, da diese Staaten sonst Rückschlüsse auf US-Planungen ziehen könnten, die der Vertraulichkeit unterliegen. Die Schutzwürdigkeit der hier in Rede stehenden Informationen ergibt sich auch nach § 3 Nr. 1 a IFG, da das Bekanntwerden der geschwärzten Informationen geeignet wäre, die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Nordatlantikvertrags-Organisation, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Republik Serbien, der Republik Kosovo, des Staates Israel und der Islamischen Republik Afghanistan negativ zu beeinflussen. Es ist das Ziel der Bundesrepublik Deutschland zu diesen Staaten vertrauensvolle und auf Gegenseitigkeit beruhende Beziehungen zu unterhalten. Dabei ist die transatlantische Zusammenarbeit für die Bundesregierung wie für Europa von grundlegender Bedeutung. Die Bundesregierung ist zur Wahrung Ihrer Stellung in der Nordatlantischen Allianz und zur Wahrung ihrer Interessen und der Interessen ihrer Staatsbürger darauf angewiesen, dass Beziehungen zu hochrangigen Vertretern der Allianz ein gleichbleibend hohes Vertrauensniveau widerspiegeln. Es ist alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Allianz und der Alliierten in die gegenseitige Unterstützung stören könnte. Ferner sind politische und militärische Einschätzungen enthalten, deren Bekanntwerden geeignet wäre, die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Nordatlantikvertrags-Organisation und ihrem ranghöchsten Vertreter angesichts der erforderlichen besonderen Nähebeziehung negativ zu beeinflussen. Ebenso enthalten diese Passagen Aussagen zu Regierungsvertretern und politischen Verhältnissen der genannten Länder, die geeignet wären, die Beziehungen zu diesen Ländern negativ zu beeinflussen. Das Auswärtige Amt kann bei seiner Entscheidung, die betreffende Information zurückzuhalten, alle Umstände mit einbeziehen, die auf eine Bekanntgabe der Information folgen könnten. Auch das Missverstehen der jeweiligen Information durch Dritte ist hiervon erfasst. Die Einstufung hat auch unter Berücksichtigung der seit Erlass des Vermerks vergangenen Zeit Bestand. Eine Herausgabe ist deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG somit ausgeschlossen. 2. Zugang zu im Vermerk unter dem Abschnitt „Teilnehmer“ aufgeführten personenbezogenen Daten Dritter kann gem. § 5 Abs. 1 IFG nicht gewährt werden. Da es sich hierbei nicht um Bearbeiterdaten im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG handelt, ist gemäß § 5 Abs. I IFG der Zugang nur möglich, soweit der Dritte eingewilligt hat oder das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Zur Vermeidung von Kosten haben wir auf die Durchführung eines aufwändigen Drittbeteiligungsverfahrens mit ungewissem Ausgang verzichtet. Sollten Sie mit diesem Verfahren nicht einverstanden sein, müssten Sie Ihren Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG begründen. Anschließend wären die Drittbetroffenen gemäß § 5 Abs. 1 IFG i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG zu beteiligen. 3. Ein teilweiser Informationszugang nach Schwärzung der o.g., nicht herausgabefähigen Informationen wurde geprüft und kommt nicht in Betracht. Nach Durchführung der Schwärzung würden lediglich unzusammenhängende Fragmente des Vermerks verbleiben. Die Schwärzung selbst würde jedoch einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen, der Ihnen in Rechnung gestellt werden müsste. 4. Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei. Mit freundlichen Grüßen