Sehr geehrte
auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender
Bescheid:
Ein Anspruch auf Informationszugang nach 5 1 Abs. 1 Satz I IFG besteht nicht.
1. Der erbetene Gesprächsvermerk ist als Verschlusssache, nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD), eingestuft.
Im Rahmen der Bearbeitung Ihrer Anfrage wurde überprüft, ob diese Einstufung gerechtfertigt ist oder ob zumindest eine Teilherausgabe möglich ist.
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlussachen-Anweisung - „VSA“) sind Informationen als VS-NfD einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann.
Der Vermerk betrifft ein Gespräch mit dem Obersten Alliierten Befehlshaber in Europa, der in Personalunion der Befehlshaber des Europäischen Kommandos der Vereinigten Staaten von Amerika ist — also der ranghöchste Vertreter der US-Streitkräfte in Europa.
Das Auswärtige Amt ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Überzeugung gelangt, dass der Vermerk fast vollumfänglich Gesprächsinhalte betrifft, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig wäre. Der Austausch zu militärischen Fragen unter NATO-Alliierten und mit dem ranghöchsten militärischen Vertreter der NATO ist in besonderer Weise schutzwürdig. Die Gesprächspartner müssen darauf vertrauen können, dass schützenswerte Gesprächsinhalte von der Bundesregierung auch geschützt werden. Andernfalls wird der vertrauliche Austausch zu militärischen Fragen unmöglich gemacht. Der Vermerk betrifft zudem gemeinsame Einschätzungen zu Drittstaaten, wie der Russischen Föderation und der Arabischen Republik Syrien, die schutzwürdig sind, da diese Staaten sonst Rückschlüsse auf US-Planungen ziehen könnten, die der Vertraulichkeit unterliegen.
Die Schutzwürdigkeit der hier in Rede stehenden Informationen ergibt sich auch nach § 3 Nr. 1 a IFG, da das Bekanntwerden der geschwärzten Informationen geeignet wäre, die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Nordatlantikvertrags-Organisation, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Republik Serbien, der Republik Kosovo, des Staates Israel und der Islamischen Republik Afghanistan negativ zu beeinflussen.
Es ist das Ziel der Bundesrepublik Deutschland zu diesen Staaten vertrauensvolle und auf Gegenseitigkeit beruhende Beziehungen zu unterhalten. Dabei ist die transatlantische Zusammenarbeit für die Bundesregierung wie für Europa von grundlegender Bedeutung. Die Bundesregierung ist zur Wahrung Ihrer Stellung in der Nordatlantischen Allianz und zur Wahrung ihrer Interessen und der Interessen ihrer Staatsbürger darauf angewiesen, dass Beziehungen zu hochrangigen Vertretern der Allianz ein gleichbleibend hohes Vertrauensniveau widerspiegeln. Es ist alles zu unterlassen, was das Vertrauen der Allianz und der Alliierten in die gegenseitige Unterstützung stören könnte.
Ferner sind politische und militärische Einschätzungen enthalten, deren Bekanntwerden geeignet wäre, die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Nordatlantikvertrags-Organisation und ihrem ranghöchsten Vertreter angesichts der erforderlichen besonderen Nähebeziehung negativ zu beeinflussen. Ebenso enthalten diese Passagen Aussagen zu Regierungsvertretern und politischen Verhältnissen der genannten Länder, die geeignet wären, die Beziehungen zu diesen Ländern negativ zu beeinflussen.
Das Auswärtige Amt kann bei seiner Entscheidung, die betreffende Information zurückzuhalten, alle Umstände mit einbeziehen, die auf eine Bekanntgabe der Information folgen könnten. Auch das Missverstehen der jeweiligen Information durch Dritte ist hiervon erfasst.
Die Einstufung hat auch unter Berücksichtigung der seit Erlass des Vermerks vergangenen Zeit Bestand. Eine Herausgabe ist deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG somit ausgeschlossen.
2. Zugang zu im Vermerk unter dem Abschnitt „Teilnehmer“ aufgeführten personenbezogenen Daten Dritter kann gem. § 5 Abs. 1 IFG nicht gewährt werden. Da es sich hierbei nicht um Bearbeiterdaten im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG handelt, ist gemäß § 5 Abs. I IFG der Zugang nur möglich, soweit der Dritte eingewilligt hat oder das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt.
Zur Vermeidung von Kosten haben wir auf die Durchführung eines aufwändigen Drittbeteiligungsverfahrens mit ungewissem Ausgang verzichtet. Sollten Sie mit diesem Verfahren nicht einverstanden sein, müssten Sie Ihren Antrag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG begründen. Anschließend wären die Drittbetroffenen gemäß § 5 Abs. 1 IFG i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG zu beteiligen.
3. Ein teilweiser Informationszugang nach Schwärzung der o.g., nicht herausgabefähigen Informationen wurde geprüft und kommt nicht in Betracht. Nach Durchführung der Schwärzung würden lediglich unzusammenhängende Fragmente des Vermerks verbleiben. Die Schwärzung selbst würde jedoch einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen, der Ihnen in Rechnung gestellt werden müsste.
4. Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Mit freundlichen Grüßen