Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021, Pol II

- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Rheinmetall AG im Jahr 2021 mit der Abteilung

Pol II - Sicherheitspolitik und Verteidgungspolitik; Strategieentwicklung und Internationale Beziehungen; Ertüchtigung; Einsätze, Rüstungskontrolle

in Ihrem Haus (BMVg).

Meine Anfrage bezieht sich NICHT auf die Unterabteilungen Pol II 1 bis Pol II 6.

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    17. Januar 2022
  • Frist
    19. Februar 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche Dokum…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021, Pol II [#237838]
Datum
17. Januar 2022 16:55
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Dokumente (u.a. Vorlagen, Protokolle, Vermerke, Vorbereitungsunterlagen) im Zusammenhang mit Treffen von Vertretern von Rheinmetall AG im Jahr 2021 mit der Abteilung Pol II - Sicherheitspolitik und Verteidgungspolitik; Strategieentwicklung und Internationale Beziehungen; Ertüchtigung; Einsätze, Rüstungskontrolle in Ihrem Haus (BMVg). Meine Anfrage bezieht sich NICHT auf die Unterabteilungen Pol II 1 bis Pol II 6. Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237838 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237838/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/59 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 17. Janu…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021, Pol II [#237838]
Datum
20. Januar 2022 13:41
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A5/59 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 17. Januar 2022 Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer auf das IFG gestützten Anfrage vom 17. Januar 2022 (Bezug). Diese wird unter dem Aktenzeichen (Az) 39-22-17/A5/59 bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A7/V58 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 17. Janu…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021, Pol II [#237838]
Datum
26. Januar 2022 15:12
Status
Warte auf Antwort
BMVg R I 1 - Az 39-22-17/A7/V58 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 17. Januar 2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 17. Januar 2022 (Bezug). Nach erfolgter Prüfung ist ein Informationszugang gegenwärtig noch nicht möglich. Dies begründet sich wie folgt: Die Ihrerseits erbetenen Informationen berühren gegebenenfalls schützenswerte Belange Dritter. Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann (sog."Drittbeteiligungsverfahren"). Dies ist vorliegend der Fall. Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten an behördenexterne Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie nunmehr der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens doch zustimmen wollen, bitte ich zu berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger Informationszugang auf Grund des zuerwartenden höheren Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft erfolgen kann. Der erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt sich bereits aus der Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens. Daher ist zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 2.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz(Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 30 - 500 Euro vor. Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob Sie hinsichtlich weitergehender Angaben an Ihrem Antrag festhalten und zur Übernahme der gegebenenfalls anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese ebenfalls anzugeben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Mit der Schwärzung personenbezoge…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021, Pol II [#237838]
Datum
26. Januar 2022 16:01
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erklärte ich mich bereits mit dem Antrag einverstanden. Damit berühren die erbetenen Informationen keine schützenswerten Belange Dritter. Der damit beründete erhöhte Verwaltungsaufwand entfällt somit. Das gilt auch für eine erweiterte Begründung. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens weiterhin gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237838 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237838/
Bundesministerium der Verteidigung
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Verteidigung
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-…
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Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
Anfrage abgeschlossen
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
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Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-…
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Bundesministerium der Verteidigung
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Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
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Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-…
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Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
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Von
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Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021
Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen
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Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021 BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-…
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Datum
9. Februar 2022 15:29
Status
BMVg R I 1 – Az 39-22-17/-1618 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V42 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V44 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V48 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V59 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V74 R I 1 – Az 39-22-17/A5/V75 Betreff: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 8. Juni 2021 sowie Ihre Anträge vom 28.12.2021, 03.01.2022, 11.01.2022, 17.01.2022, 26.01.2022 und 03.02.2022 Sehr Antragsteller/in ich komme zurück auf Ihre o.g. IFG-Anträge. Zunächst ist anzumerken, dass ein Drittbeteiligungsverfahren grundlegend nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die von Ihnen genannte Schwärzung persönlicher Daten, z.B. von Mitarbeitern, vermag zwar ein Drittbeteiligungsverfahren im Rahmen des § 5 IFG entbehrlich machen. Jedoch ist vorliegend zu beachten, dass des Weiteren Belange Dritter mit Blick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und somit ein Drittbeteiligungsverfahren gleichwohl erforderlich machen können (§ 6 i.V.m. § 8 Abs. 1 IFG). Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 IFG sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anträge mit Ausnahme des Antrages vom 03.02.2022 sich als ein zusammenhängender Antrag darstellen, da diese sich in ihrer Gesamtheit auf einen Informationsgegenstand beziehen. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand bleibt aufgrund der notwendigen Drittbeteiligung daher auch weiterhin gegeben. Ihren Antrag haben Sie zudem mit Ihren Folgeanträgen auch neuerlich nicht näher konkretisiert. Sofern Sie also an Ihrem Informationsinteresse festhalten wollten, möchte ich Sie nochmals bitten, Ihren Antrag zu begründen, einem Drittbeteiligungsverfahren sowie einer möglichen Gebührenübernahme zuzustimmen und Ihren Antrag inhaltlich zu konkretisieren. Zu Ihrem Antrag vom 03.02.2022 teile ich Ihnen mit, dass diese Anfrage nicht vom IFG erfasst ist, da sie nicht auf die Herausgabe von amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG abzielt. Ich kann Ihnen daher hierzu auf Grundlage des IFG keine Auskunft erteilen. Derartige Anfragen richten Sie bitte an den Bürgerdialog des BMVg, Email: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen

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Gespräche mit Rheinmetall AG [#237838] PER FAX Bundesministerium der Verteidigung BMVg R I 1 Sehr geehrte Damen …
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Betreff
Gespräche mit Rheinmetall AG [#237838]
Datum
23. Februar 2022
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
PER FAX Bundesministerium der Verteidigung BMVg R I 1 Sehr geehrte Damen und Herren, ich ziehe meine Informationsfreiheitsanfrage "Gespräche mit Rheinmetall AG im Jahr 2021, Pol II [#237838]" vom 17.01.2022 zurück. Mit freundlichen Grüßen,