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Gesprächsprotokolle, -notizen, schriftliche Gesprächsergebnisse, vorbereitende Korrespondenz o. Ä. zum Treffen zwischen Justizminister und der Landesbeauftragten für Antisemitismus gem. der folgenden Pressemitteilung vom 8.7.20

Gesprächsprotokolle, Gesprächsnotizen, Erinnerungsprotokolle, schriftliche Gesprächsergebnisse oder Konzepte, gesprächsvorbereitende Korrespondenz und Niederschriften o. Ä. zum Treffen und Austausch zwischen dem Justizminister und der Landesbeauftragten für Antisemitismus gem. der folgenden Pressemitteilung vom 8.7.20

Zudem Text der Einladung zum Treffen und das Kalenderdatum dazu

https://www.land.nrw/de/austausch-mit-justizminister-peter-biesenbach
("Gemeinsam berieten sie, wie die Kommunikation über die Strafverfolgung von antisemitisch motivierten Taten von Seiten der Staatsanwaltschaften weiter verbessert und das Vertrauen der Betroffenen in die Justiz gestärkt werden kann.")

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Juli 2020
  • Frist
    18. August 2020
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
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Betreff
Gesprächsprotokolle, -notizen, schriftliche Gesprächsergebnisse, vorbereitende Korrespondenz o. Ä. zum Treffen zwischen Justizminister und der Landesbeauftragten für Antisemitismus gem. der folgenden Pressemitteilung vom 8.7.20 [#192614]
Datum
14. Juli 2020 00:42
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gesprächsprotokolle, Gesprächsnotizen, Erinnerungsprotokolle, schriftliche Gesprächsergebnisse oder Konzepte, gesprächsvorbereitende Korrespondenz und Niederschriften o. Ä. zum Treffen und Austausch zwischen dem Justizminister und der Landesbeauftragten für Antisemitismus gem. der folgenden Pressemitteilung vom 8.7.20 Zudem Text der Einladung zum Treffen und das Kalenderdatum dazu https://www.land.nrw/de/austausch-mit-justizminister-peter-biesenbach ("Gemeinsam berieten sie, wie die Kommunikation über die Strafverfolgung von antisemitisch motivierten Taten von Seiten der Staatsanwaltschaften weiter verbessert und das Vertrauen der Betroffenen in die Justiz gestärkt werden kann.")
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 192614 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192614/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
1451 E - Z. 32/20 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antra…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Gesprächsprotokolle, -notizen, schriftliche Gesprächsergebnisse, vorbereitende Korrespondenz o. Ä. zum Treffen zwischen Justizminister und der Landesbeauftragten für Antisemitismus gem. der folgenden Pressemitteilung vom 8.7.20 [#192614]
Datum
17. Juli 2020 13:44
Status
Warte auf Antwort

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

1451 E - Z. 32/20 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 14.07.2020 Sehr geehrte<Information-entfernt> nach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den im Gesetz genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Um die Anspruchsberechtigung im Sinne des Merkmals "natürliche Person" zu überprüfen, ist daher mindestens die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift im Sinne einer Postanschrift erforderlich. In Zweifelsfällen ist darüber hinaus der Nachweis der Personenidentität zu erbringen. Mit Blick auf die in Ihrem Fall ungewöhnliche Kombination aus Vor- und Nachname bitte ich daher, mir einen Nachweis über Ihre Person einzureichen. Hierzu ist z.B. eine Fotoaufnahme oder die Kopie Ihres Personalausweises geeignet. Sofern Sie diesen Nachweis per E-Mail erbringen möchten, bitte ich diesen an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> zu übersenden. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass vor dem Eingang des oben genannten Nachweises die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt und eine Prüfung Ihres Antrages nicht erfolgen wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank f. diese bemerkenswerte Antwort, die ich zitiere. Die Anfra…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
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Betreff
Gesprächsprotokolle, -notizen, schriftliche Gesprächsergebnisse, vorbereitende Korrespondenz o. Ä. zum Treffen zwischen Justizminister und der Landesbeauftragten für Antisemitismus gem. der folgenden Pressemitteilung vom 8.7.20 [#192614]
Datum
17. Juli 2020 13:53
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank f. diese bemerkenswerte Antwort, die ich zitiere. Die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil das Gesetz ausdrücklich die pseudo- bzw. anonyme Antragsstellung ermöglicht. Ein Antrag nach dem IFG NRW kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Der Gesetzgeber hat somit ausdrücklich zwei Antragsarten (mündlich und elektronisch) zugelassen, bei denen es eine sichere Identifizierbarkeit des/der Antragstellers/in eventuell nicht gegeben sein kann. Da der freie Zugang zu Informationen als wesentlicher Bestandteil des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gesehen wird (s. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/1311) und die Ausübung von Kontrollmöglichkeiten gegenüber dem Staat durch die Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden sollte, hat der Gesetzgeber jedoch ganz bewusst geringe Anforderungen an die Antragstellung gestellt. Auch muss die Möglichkeit anonymer oder pseudonymer Antragstellungen allein schon deshalb gewährleistet sein, um eventuellen negativen Folgen für die Antragenden vorzubeugen. Die einzige durch den Gesetzgeber vorgesehene materielle Antragsvoraussetzung ist, dass der Antrag erkennen lassen muss, auf welche Information er gerichtet ist. Zu der Frage, ob ein elektronisch gestellter Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW zulässig ist, wurde bereits im 22. Datenschutz und Informationsfreiheitsbericht auf Seite 100 Stellung bezogen. Hierbei handelt es sich um Anträge, die über die Internetplattform fragdenstaat.de gestellt wurden (zu finden unter: https://www.ldi.nrw.de). Zudem wurde am 30.06.2016 in der 86. Innenausschusssitzung des Landtags der elektronische Zugang von Anträgen auf Informationszugang nach dem IFG NRW erörtert. Im Ausschuss stellte die Landesregierung ausdrücklich klar, dass Anträge, die über die Internetplattform Fragenstaat gestellt werden, grundsätzlich beantwortet werden (ich verweise hierzu auf das Protokoll, Seite 17, zu finden unter: https://www.landtag.nrw.de). Ich rüge Ihren Bescheid zu dem Antrag, vermisse zudem die obligatorische Information zur Datenverarbeitung nach der DSGVO-EU. Während ich auf die Informationen und die fehlende, obligatorische Auskunft nach der DSGVO-EU über die von Ihnen anlasslos begehrte Datenverarbeitung und -erhebung warte, erinnere ich Sie an Folgendes. "Die Formlosigkeit der Antragstellung, die vom Gesetzgeber so entschieden worden ist, ist zu respektieren." Schoch, Informationsfreiheitsgesetz: IFG, Kommentar, 2016, § 7, Rn. 19. "Der Antragsteller entscheidet über die Form der Antragstellung. Verbreitet ist die Antragstellung per E-Mail; auf diese Vorgehensweise des Antragstellers wird gerichtlich verschiedentlich ausdrücklich hingewiesen." [Ebd., Rn. 17] Ich habe meinen Antrag per email gestellt. Dies reicht für Ihre Aufgabenerfüllung im Rahmen der Erteilung der einfachen Antwort und der klar eingegrenzten Information vollkommen aus. Sie vertreten eine Rechtsauffassung, die von der Rechtsauffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abweicht. Bitte missachten Sie nicht die Rechtsauffassungen der Landesbeauftragten! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 192614 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192614/
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Vermittlung „Gesprächsprotokolle, -notizen, schriftliche Gesprächsergebnisse, vorbereitende Korrespondenz o. Ä. zu…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
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Betreff
Vermittlung „Gesprächsprotokolle, -notizen, schriftliche Gesprächsergebnisse, vorbereitende Korrespondenz o. Ä. zum Treffen zwischen Justizminister und der Landesbeauftragten für Antisemitismus gem. der Pressemitteilung vom 8.7.20 [#192614] [#192614]
Datum
17. Juli 2020 13:55
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/192614/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der Gesetzgeber eine pseudonyme Antragstellung zugelassen hat, hier Daten anlasslos und vlt. sogar von einem mindj. <Information-entfernt> abgefragt werden und das Justizministerium eine Mindestachtung vor Rechtsauffassungen der Landesbeauftragten f. Datenschutz und Informationsfreiheit haben sollte. Ihre Antwort werde ich zitieren. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 192614.pdf Anfragenr: 192614 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192614/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Vermittlung „Gesprächsprotokolle, -notizen, schriftliche Gesprächsergebnisse, vorbereitende Korrespondenz o. Ä…
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung „Gesprächsprotokolle, -notizen, schriftliche Gesprächsergebnisse, vorbereitende Korrespondenz o. Ä. zum Treffen zwischen Justizminister und der Landesbeauftragten für Antisemitismus gem. der Pressemitteilung vom 8.7.20 [#192614] [#192
Datum
17. Juli 2020 14:00
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 17.07.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesprächsprotokolle o.ä. zum Treffen des Justizministers und der Landesbeauftragten für Antisemitismus gemäß Press…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Gesprächsprotokolle o.ä. zum Treffen des Justizministers und der Landesbeauftragten für Antisemitismus gemäß Pressemitteilung vom 8. Juli 2020
Datum
20. Juli 2020 16:01
Status
Warte auf Antwort
1451 E - Z. 32/20 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihre E-Mail an Frau Kerstin Jaeger vom 17. Juli 2020 Sehr geehrte<Information-entfernt> auf Ihre o.g. E-Mail nehme ich Bezug. Auch nach Prüfung Ihrer neuerlichen Ausführungen vermag ich mich Ihrer Rechtsauffassung nicht anzuschließen und verbleibe bei den Rechtsausführungen meiner Kollegin Jaeger in ihrer E-Mail vom 17. Juli 2020. Wie dort bereits ausgeführt und entsprechend der ständigen Praxis sämtlicher obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen, setzt ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW jedenfalls die Angabe des vollständigen Namens sowie der (ladungsfähigen) Anschrift des Antragstellers voraus. Ohne diese Angaben kann zum einen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "natürliche Person" im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW und damit die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden. Zum anderen vermag ohne sie auch ein Verwaltungsverfahren nicht wirksam in Gang gebracht zu werden. So muss die Behörde u.a. in der Lage sein, die Handlungsfähigkeit des Antragstellers im Sinne von § 12 VwVfG NRW zu überprüfen. Dies erfordert es grundsätzlich, den Antragsteller mit dem vollständigen Namen, der Adresse und in Zweifelsfällen auch mit dem Geburtsdatum oder weiteren Angaben zu erfassen. Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42). Hieran ändern Ihre Ausführungen, wonach gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW ein Antrag schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden kann, nichts. Insbesondere hat der Gesetzgeber hiermit nicht, wie Sie meinen, die pseudo- bzw. anonyme Antragstellung zugelassen. Vielmehr sind die genannten Angaben von jedem Antragsteller bei jeder Form der Antragstellung zu machen. Es ist nicht einsichtig, weshalb der Staat dem Transparenzgebot genügen, der Antragsteller sich aber hinter Pseudonymen oder der Anonymität des Internets verstecken können soll. Nach alledem liegt eine rechtswirksame Antragstellung bislang nicht vor und wurde auch die Frist des § 5 Abs. 2 IFG NRW nicht in Gang gesetzt. Vorsorglich weise ich erneut darauf hin, dass eine Prüfung Ihres bislang nicht rechtswirksam gestellten Antrags ohne die erforderlichen Angaben nicht erfolgen wird und bitte um Verständnis dafür, dass Sie ohne diese Angaben zukünftig nicht mehr mit Antworten auf Ihre E-Mails rechnen können. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Gesprächsprotokolle o.ä. zum Treffen des Justizministers und der Landesbeauftragten für Antisemitismus gemäß P…
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Betreff
AW: Gesprächsprotokolle o.ä. zum Treffen des Justizministers und der Landesbeauftragten für Antisemitismus gemäß Pressemitteilung vom 8. Juli 2020 [#192614]
Datum
20. Juli 2020 16:15
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> Sie schreiben unter grober, öffentlich auf fragdenstaat.de überprüfbarer Verkennung der variablen Praxis der obersten Landesbehörden des Landes NRW ("mal so, mal so-Praxis"): "Wie dort bereits ausgeführt und entsprechend der ständigen Praxis sämtlicher obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen" Wie bekannt, stimmt das nicht, denn in der aktuellen Legislaturperiode missachten keineswegs alle obersten Landesbehörden die Rechtsauffassung der LDI NRW, wie Sie als Richterin am Verwaltungsgericht im Auftrag des Landes NRW, vertreten durch das Justizministerium, auf fragdenstaat.de nachlesen können, wenn Sie denn wollten. Die variable Praxis der Landesbehörden ist auf fragdenstaat.de hinreichend dokumentiert. "Ohne diese Angaben könnte zudem ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen werden (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42)." Sie müssen schon erst einen solchen Grund geltend machen, liegt er hier überhaupt vor oder wollen Sie als Richterin am Verwaltungsgericht im Auftrag des Landes NRW lediglich die ständige Rechtsauffassung der LDI NRW öffentlich ignorieren? "Insbesondere hat der Gesetzgeber hiermit nicht, wie Sie meinen, die pseudo- bzw. anonyme Antragstellung zugelassen." Die aus öffentlichen Geldern finanzierte Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sieht dies anders und zwar in einer ständigen Praxis der öffentlichen Stellungnahmen. Bitte haben Sie doch etwas Respekt vor der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und stimmen Sie bitte die aktuell variable Praxis innerhalb der obersten Landesbehörden ab, am besten durch ihre Harmonisierung, damit nicht der Eindruck entsteht, dass die eine Hand die andere blockiert. Zudem haben Sie nicht erläutert, wie Sie die Daten von Minderjährigen ggf. verarbeiten werden. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 192614 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192614/
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