gesundheitliche Versorgung gewaltbetroffener Frauen, Art. 25 Istanbulkonvention
Auf Anfrage der Linken (Drucksache 20/2306) bezüglich bestehender Versorgungslücken im Gesundheitssystem für gewaltbetroffene Frauen antwortete die Bundesregierung folgendermaßen:
"Der Bundesregierung ist keine Versorgungslücke im Bereich der medizinischen
Versorgung bekannt. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherte haben gemäß § 27 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) einen
Anspruch auf Krankenbehandlung, soweit diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Absatz 1 SGB V neben der ärztlichen Behandlung einschließlich Psychotherapie
als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung unter anderem auch die
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper,
einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen
und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei
Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen
Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können."
1. Wie steht das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hierzu, dass die Antikonzeption lediglich bis zum 22. Lebensjahr im Falle einer Vergewaltigung finanziert wird, darüber hinaus jedoch die Kosten zu Lasten des Opfers fallen?
2. Wird es als legitim erachtet, dass ebenso die Laboruntersuchungen auf sexuell übertragbare Krankheiten (nach einer Vergewaltigung) ausschließlich übernommen werden, wenn Symptome vorliegen, obwohl Symptome bei diesen Krankheitsbildern nicht zwangsläufig auftreten müssen oder weitaus verspätet eintreten können und in diesem Falle ebenfalls vom Opfer eigens zu finanzieren sind?
(zu vergleichen mit der Drucksache des bayerischen Landtags Nr. 18/20063 GP vom 01.02.2022, in welcher die Problematik geschildert ist)
3. Ist das BMFSFJ dazu bereit, diese Aussage zu revidieren und Aufklärung gegenüber der Bundesregierung zu gewährleisten?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum19. Juli 2022
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23. August 2022
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