gesundheitliche Versorgung gewaltbetroffener Frauen, Art. 25 Istanbulkonvention

Auf Anfrage der Linken (Drucksache 20/2306) bezüglich bestehender Versorgungslücken im Gesundheitssystem für gewaltbetroffene Frauen antwortete die Bundesregierung folgendermaßen:

"Der Bundesregierung ist keine Versorgungslücke im Bereich der medizinischen
Versorgung bekannt. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherte haben gemäß § 27 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) einen
Anspruch auf Krankenbehandlung, soweit diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Absatz 1 SGB V neben der ärztlichen Behandlung einschließlich Psychotherapie
als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung unter anderem auch die
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper,
einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen
und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei
Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen
Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können."

1. Wie steht das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hierzu, dass die Antikonzeption lediglich bis zum 22. Lebensjahr im Falle einer Vergewaltigung finanziert wird, darüber hinaus jedoch die Kosten zu Lasten des Opfers fallen?

2. Wird es als legitim erachtet, dass ebenso die Laboruntersuchungen auf sexuell übertragbare Krankheiten (nach einer Vergewaltigung) ausschließlich übernommen werden, wenn Symptome vorliegen, obwohl Symptome bei diesen Krankheitsbildern nicht zwangsläufig auftreten müssen oder weitaus verspätet eintreten können und in diesem Falle ebenfalls vom Opfer eigens zu finanzieren sind?

(zu vergleichen mit der Drucksache des bayerischen Landtags Nr. 18/20063 GP vom 01.02.2022, in welcher die Problematik geschildert ist)

3. Ist das BMFSFJ dazu bereit, diese Aussage zu revidieren und Aufklärung gegenüber der Bundesregierung zu gewährleisten?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. Juli 2022
  • Frist
    23. August 2022
  • Ein:e Follower:in
Gudrun Stifter
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auf Anfrage der L…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
Gudrun Stifter
Betreff
gesundheitliche Versorgung gewaltbetroffener Frauen, Art. 25 Istanbulkonvention [#253646]
Datum
19. Juli 2022 16:02
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf Anfrage der Linken (Drucksache 20/2306) bezüglich bestehender Versorgungslücken im Gesundheitssystem für gewaltbetroffene Frauen antwortete die Bundesregierung folgendermaßen: "Der Bundesregierung ist keine Versorgungslücke im Bereich der medizinischen Versorgung bekannt. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherte haben gemäß § 27 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Anspruch auf Krankenbehandlung, soweit diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27 Absatz 1 SGB V neben der ärztlichen Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung unter anderem auch die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können." 1. Wie steht das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hierzu, dass die Antikonzeption lediglich bis zum 22. Lebensjahr im Falle einer Vergewaltigung finanziert wird, darüber hinaus jedoch die Kosten zu Lasten des Opfers fallen? 2. Wird es als legitim erachtet, dass ebenso die Laboruntersuchungen auf sexuell übertragbare Krankheiten (nach einer Vergewaltigung) ausschließlich übernommen werden, wenn Symptome vorliegen, obwohl Symptome bei diesen Krankheitsbildern nicht zwangsläufig auftreten müssen oder weitaus verspätet eintreten können und in diesem Falle ebenfalls vom Opfer eigens zu finanzieren sind? (zu vergleichen mit der Drucksache des bayerischen Landtags Nr. 18/20063 GP vom 01.02.2022, in welcher die Problematik geschildert ist) 3. Ist das BMFSFJ dazu bereit, diese Aussage zu revidieren und Aufklärung gegenüber der Bundesregierung zu gewährleisten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Gudrun Stifter Anfragenr: 253646 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253646/ Postanschrift Gudrun Stifter << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Gudrun Stifter

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrte Frau Stifter, mit Ihrer Mail vom 19. Juli 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheit…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
gesundheitliche Versorgung gewaltbetroffener Frauen, Art. 25 Istanbulkonvention [#253646]
Datum
9. August 2022 09:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Stifter, mit Ihrer Mail vom 19. Juli 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Informationen zur nachfolgenden Anfrage. Nach Kriterien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stellt Ihr Anliegen keinen IFG-Antrag dar. Es handelt sich vielmehr um eine Sachanfrage an die fachlich zuständige Stelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das IFG eröffnet grundsätzlich einen voraussetzungslosen - wenn auch nicht ausnahmslosen - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen. Das IFG gewährt kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Auskünfte, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Bei Ihrem Anliegen handelt es sich um Letzteres. Daher ergeht in diesem Fall kein Bescheid nach dem IFG. Unter Einbeziehen der Rückmeldung des Fachreferates können wir Ihre Anfrage wie nachfolgend beantworten. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben bis zum vollendeten 22. Lebensjahr Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln gemäß § 24a Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Bei der Kostenübernahme von empfängnisverhütenden Mitteln handelt es sich im Grundsatz um eine versicherungsfremde Leistung der GKV. Grundsätzlich hat die GKV die Aufgabe, die Gesundheit ihrer Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Versicherte der GKV haben gemäß § 27 SGB V einen Anspruch auf Krankenbehandlung, soweit diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankenbeschwerden zu lindern. Umfasst sind neben der ärztlichen Behandlung unter anderem auch die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 SGB V. Insbesondere ist aber darauf hinzuweisen, dass die gesundheitliche Versorgung auch im Anschluss an eine Vergewaltigung von diesem Anspruch umfasst ist. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte dürfen nur Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, wenn die Leistung in dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) abgebildet sind. Dies gilt auch für Laboratoriumsuntersuchungen. Ob und welche Untersuchungen medizinisch geboten sind, obliegt der Entscheidungskompetenz der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. Eine gesetzliche Änderung kann für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Aussicht gestellt werden. Davon unabhängig zu beurteilen ist die Frage, ob in den angesprochenen Fällen nicht eine Übernahme von Leistungen, die nicht unmittelbar der Krankenbehandlung dienen, auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen in Betracht kommt. Innerhalb der Bundesregierung liegt die Zuständigkeit für Fragen der gesundheitlichen Versorgung nach einer Vergewaltigung beim Bundesministerium für Gesundheit. Mit freundlichen Grüßen