Gewaltvorfälle an Schulen

Die Antwort auf die folgenden Fragen:

Werden landesweit Daten erhoben wie viele Gewaltvorfälle es mit dem Gefährdungsgrad II & III an Schulen gibt?

Wenn ja, wie viele Gewaltvorfälle mit einem Gefährdungsgrad II oder III gab es in den Schuljahren 2020/21, 2021/22 & 2022/23?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    9. August 2023
  • Frist
    12. September 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die An…
An Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gewaltvorfälle an Schulen [#285793]
Datum
9. August 2023 12:55
An
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Antwort auf die folgenden Fragen: Werden landesweit Daten erhoben wie viele Gewaltvorfälle es mit dem Gefährdungsgrad II & III an Schulen gibt? Wenn ja, wie viele Gewaltvorfälle mit einem Gefährdungsgrad II oder III gab es in den Schuljahren 2020/21, 2021/22 & 2022/23?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285793 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285793/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Guten Tag, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Ab…
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
WG: Gewaltvorfälle an Schulen [#285793]
Datum
22. August 2023 11:02
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) mit Email vom 9.08.2022. Mit freundlichen Grüßen

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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Ihre IFG-Anfrage zu Gewaltmeldungen an Schulen vom 9. August 2023 Sehr << Antragsteller:in >> Ihren …
Von
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Betreff
WG: Gewaltvorfälle an Schulen [#285793]
Datum
1. September 2023 12:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre IFG-Anfrage zu Gewaltmeldungen an Schulen vom 9. August 2023 Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag um Auskunft - zu Gewaltvorfällen an Schulen der Gefährdungsgrade II oder III in den Schuljahren 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 - lehne ich ab. Zur Begründung: Seit dem zweiten Halbjahr des Schuljahres 2016/17 erfolgt keine hausinterne, zentrale statistische Erfassung und Auswertung von Gewaltmeldungen der Schulen durch die Senatsbildungsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie. Hintergrund für die Aussetzung der statistischen Erfassung und Auswertung der Gewaltmeldungen waren die Ergebnisse von zwei Evaluationen des Hilfe- und Unterstützungsverfahrens für Gewalt, Krisen und Notfälle an Berliner Schulen. Die Ergebnisse der beiden Evaluationen sind auf den Seiten der Senatsbildungsverwaltung veröffentlicht: https://www.berlin.de/sen/bildung/unterstuetzung/gewalt-und-notfaelle/informationen-fuer-schulen/ Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass seit 2019 eine Auswertung von Straftaten an Schulen auf Grundlage von Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) möglich ist. Durch die Senatsbildungsverwaltung wird seitdem auf diese Statistik verwiesen. https://www.berlin.de/polizei/verschiedenes/polizeiliche-kriminalstatistik/ Bitte beachten Sie, dass die Auswertung von Straftaten an Schulen lediglich in der Langfassung des PKS-Berichts enthalten sind, nicht jedoch in der Kurzfassung. Es entstehen keine Kosten durch die Ablehnung des Antrages. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Bernhard-Weiß-Str. 6, 10178 Berlin einzureichen. Ich weise darauf hin, dass - die Widerspruchsfrist gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der angegeben Frist eingereicht wird und - für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs Kosten zwischen 10 und 50 Euro anfallen. Mit freundlichen Grüßen