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Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103) geändert worden ist
Anfrage an:
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
1. Den Nachweis darüber, wann die Länder seitens des Ministeriums über die Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung informiert wurden.
2. Die namentliche Nennung aller Behörden nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 bis 13 GewAnzV aufgeschlüsselt nach den Bundesländern.
Anfrage erfolgreich
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Datum1. Mai 2023
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6. Juni 2023
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