Gibt es Dienstanweisungen dafür, dass Alleinerziehende oder Schwangere unter Androhung von Leistungsentzug gefragt werden "Warum beim (zweiten) Kind nicht verhütet wurde"?

alle Anweisungen, Weisungen oder Dienstanweisungen, Richtlinien, fachlichen Hinweise zum Thema "Fragen zur Festellung des Kindesvaters, von denen einen Leistungsgewährung für Alleinerziehende abhängig gemacht wird"/"Fragen, die gestellt werden DÜRFEN, um einen möglichen Unterhaltspflichtigen zu ermitteln".

Hintergrund: öffentlich wurde bekannt, dass kürzlich eine Frau mit Fragen unter Androhung des Leistungsentzugs überhäuft wurde, welche sogar beinhalteten: "Warum haben Sie beim zweiten Kind nicht verhütet?"
Nachdem 2016 das Jobcenter in Stade einen Fragebogen zurückziehen und sich bei der Betroffenen entschuldigen musste, eine "Liste mit Namen von Geschlechtspartnern" zur Beendigung einer Leistungskürzung verlangt zu haben, weigerten sich Jobcenter auf Nachfragen, allgemeine Auskunft darüber zu erteilen, ob jemand BEWUSST und "vorsätzlich" Kinder von anonym empfangen dürfe, da dies z.B. sogar "motiviert" werden könnte durch die Erfahrungspraxis bzw. bisher bekannt gewordene Scherereien, die Frau mit einem Jobcenter durch Abhängigmachung vom Kooperationswillen oder den Kooperationsmöglichkeiten eines (Ex)Partners haben kann.

Ich begehre weiterhin (grundsätzliche) Auskunft darüber, ob die Allgemeine Handlungsfreiheit und sexuelle Selbstbestimmung, inkl. der freien Entscheidung, sich (anonym) fortzupflanzen, von Jobcentern aberkannt oder negativ bewertet werden darf, so dass es als "mangelnde Mitwirkung" oder gar "sozialwidriges Verhalten" eingestuft wird, wenn jemand sich vo verhält.

Also: muss das Jobcenter im Extremfall respektieren, dass eine Frau aus Kinderwunsch anonymen Sex betreibt, um den Vater ihres Nachwuchses gar nicht benennen zu können und dadurch im Falle von Sozialhilfebezug keinen anderen Unterhaltspflichtigen als sich selber und die Jobcenter/Sozialämter zu haben?

Ich stelle die Frage so überzeichnet deutlich, denn wenn dem so wäre, müssten auch alle, bei denen es "milder" gelagert ist, die also aus irgendwelchen Gründen den Vater nicht benennen können, ohne Leistungskürzungsdrohung abgesichert werden.

Ich frage überdies die Bundesagentur für Arbeit, in wie fern schuldüberfrachtende Fragen

"warum haben Sie nicht verhütet" usw. wie in diesem Schreiben:
https://twitter.com/SteinhausHelena/status/1621415748026466307/photo/1

mit dem Grundgesetz und dem Menschenbild der Sozialgesetzgebung bzw. dem Sozialstaat vereinbar sind.

Mit existenzberechtigtem Gruß
eine, die selber uneheliches Kind ist sowie ihrerseits Mutter bisher eines unehelichen Kindes

tief betroffene Anmerkung: Inoffiziell ist Wirtschaftlichkeit ja schon lange ein Thema wenn man an Fortpflanzung denkt.
und solcher Art Fragen mussten sich Mütter und deren Kinder in vielen früheren Regierungsformen in Deutschland früherer Jahrhunderte stellen und in bestimmten religiösen oder kulturellen Kontexten und im privaten Kreuzfeuer von Familienstrukturen ist es heute noch so. Diese konflikte spielen sich für gewöhnlich im Alltag und zwischenmenschlichen Kontexten ab -
Mir wäre aber neu, dass der Staat vertreten durch seine Organe derart offen das Existenzrecht eines Kinds und den konsensualen Sex von der "Finanzierbarkeit" bzw. "Wirtschaftlichkeit" abhängig machen darf und Menschen sich dafür bei Entzug existenzieller Leistungen als Druckmittel rechtfertigen lässt.
Fiktive Geschehnisse aus dem Buch "Hartz 4 You - Liebe Macht Frei", in welchem es u.a. um solche Fragen geht, wurden dabei sogar von der Realität übertroffen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. Februar 2023
  • Frist
    8. März 2023
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Anweisungen, Weisungen oder Dien…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gibt es Dienstanweisungen dafür, dass Alleinerziehende oder Schwangere unter Androhung von Leistungsentzug gefragt werden "Warum beim (zweiten) Kind nicht verhütet wurde"? [#269499]
Datum
5. Februar 2023 14:21
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Anweisungen, Weisungen oder Dienstanweisungen, Richtlinien, fachlichen Hinweise zum Thema "Fragen zur Festellung des Kindesvaters, von denen einen Leistungsgewährung für Alleinerziehende abhängig gemacht wird"/"Fragen, die gestellt werden DÜRFEN, um einen möglichen Unterhaltspflichtigen zu ermitteln". Hintergrund: öffentlich wurde bekannt, dass kürzlich eine Frau mit Fragen unter Androhung des Leistungsentzugs überhäuft wurde, welche sogar beinhalteten: "Warum haben Sie beim zweiten Kind nicht verhütet?" Nachdem 2016 das Jobcenter in Stade einen Fragebogen zurückziehen und sich bei der Betroffenen entschuldigen musste, eine "Liste mit Namen von Geschlechtspartnern" zur Beendigung einer Leistungskürzung verlangt zu haben, weigerten sich Jobcenter auf Nachfragen, allgemeine Auskunft darüber zu erteilen, ob jemand BEWUSST und "vorsätzlich" Kinder von anonym empfangen dürfe, da dies z.B. sogar "motiviert" werden könnte durch die Erfahrungspraxis bzw. bisher bekannt gewordene Scherereien, die Frau mit einem Jobcenter durch Abhängigmachung vom Kooperationswillen oder den Kooperationsmöglichkeiten eines (Ex)Partners haben kann. Ich begehre weiterhin (grundsätzliche) Auskunft darüber, ob die Allgemeine Handlungsfreiheit und sexuelle Selbstbestimmung, inkl. der freien Entscheidung, sich (anonym) fortzupflanzen, von Jobcentern aberkannt oder negativ bewertet werden darf, so dass es als "mangelnde Mitwirkung" oder gar "sozialwidriges Verhalten" eingestuft wird, wenn jemand sich vo verhält. Also: muss das Jobcenter im Extremfall respektieren, dass eine Frau aus Kinderwunsch anonymen Sex betreibt, um den Vater ihres Nachwuchses gar nicht benennen zu können und dadurch im Falle von Sozialhilfebezug keinen anderen Unterhaltspflichtigen als sich selber und die Jobcenter/Sozialämter zu haben? Ich stelle die Frage so überzeichnet deutlich, denn wenn dem so wäre, müssten auch alle, bei denen es "milder" gelagert ist, die also aus irgendwelchen Gründen den Vater nicht benennen können, ohne Leistungskürzungsdrohung abgesichert werden. Ich frage überdies die Bundesagentur für Arbeit, in wie fern schuldüberfrachtende Fragen "warum haben Sie nicht verhütet" usw. wie in diesem Schreiben: https://twitter.com/SteinhausHelena/status/1621415748026466307/photo/1 mit dem Grundgesetz und dem Menschenbild der Sozialgesetzgebung bzw. dem Sozialstaat vereinbar sind. Mit existenzberechtigtem Gruß eine, die selber uneheliches Kind ist sowie ihrerseits Mutter bisher eines unehelichen Kindes tief betroffene Anmerkung: Inoffiziell ist Wirtschaftlichkeit ja schon lange ein Thema wenn man an Fortpflanzung denkt. und solcher Art Fragen mussten sich Mütter und deren Kinder in vielen früheren Regierungsformen in Deutschland früherer Jahrhunderte stellen und in bestimmten religiösen oder kulturellen Kontexten und im privaten Kreuzfeuer von Familienstrukturen ist es heute noch so. Diese konflikte spielen sich für gewöhnlich im Alltag und zwischenmenschlichen Kontexten ab - Mir wäre aber neu, dass der Staat vertreten durch seine Organe derart offen das Existenzrecht eines Kinds und den konsensualen Sex von der "Finanzierbarkeit" bzw. "Wirtschaftlichkeit" abhängig machen darf und Menschen sich dafür bei Entzug existenzieller Leistungen als Druckmittel rechtfertigen lässt. Fiktive Geschehnisse aus dem Buch "Hartz 4 You - Liebe Macht Frei", in welchem es u.a. um solche Fragen geht, wurden dabei sogar von der Realität übertroffen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen FriGGa << Antragsteller:in >> Wendt Anfragenr: 269499 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269499/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gibt es Dienstanweisungen dafür, dass Alleinerziehende oder Schwan…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gibt es Dienstanweisungen dafür, dass Alleinerziehende oder Schwangere unter Androhung von Leistungsentzug gefragt werden "Warum beim (zweiten) Kind nicht verhütet wurde"? [#269499]
Datum
8. März 2023 01:21
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gibt es Dienstanweisungen dafür, dass Alleinerziehende oder Schwangere unter Androhung von Leistungsentzug gefragt werden "Warum beim (zweiten) Kind nicht verhütet wurde"?“ vom 05.02.2023 (#269499) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage und nennen mir gern Gründen, warum es länger dauert und wie lange es schätzungsweise noch dauert, bis ich eine Antwort erhalten werde. Mit freundlichen Grüßen FriGGa << Antragsteller:in >> Wendt
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gibt es Dienstanweisungen dafür, dass Alleinerziehende oder Schwan…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gibt es Dienstanweisungen dafür, dass Alleinerziehende oder Schwangere unter Androhung von Leistungsentzug gefragt werden "Warum beim (zweiten) Kind nicht verhütet wurde"? [#269499]
Datum
8. März 2023 01:21
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gibt es Dienstanweisungen dafür, dass Alleinerziehende oder Schwangere unter Androhung von Leistungsentzug gefragt werden "Warum beim (zweiten) Kind nicht verhütet wurde"?“ vom 05.02.2023 (#269499) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen FriGGa << Antragsteller:in >> Wendt

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zugang zu amtlichen Informationen; Ihre E-Mail vom 5.02.2023 Zugang zu amtlichen Informationen Ihre E-Mail vom 5. …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen; Ihre E-Mail vom 5.02.2023
Datum
1. Juni 2023 10:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Zugang zu amtlichen Informationen Ihre E-Mail vom 5. Februar 2023 Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer E-Mail vom 5. Februar 2023 beantragen Sie die Übersendung von Anweisungen, Weisungen, oder Dienstanweisungen, Richtlinien, fachliche Hinweise zum Thema "Fragen zur Feststellung des Kindesvaters, von denen eine Leistungsgewährung für Alleinerziehende abhängig gemacht wird", sowie zu "Fragen, die gestellt werden dürfen, um einen möglichen Unterhaltspflichtigen zu ermitteln". Sie stützen Ihren Antrag auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dabei ist der Informationsanspruch auf die bei der informationspflichtigen Stelle zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Des Weiteren gewährt das IFG keinen Anspruch auf die Zusammenstellung oder Aufbereitung von Informationen durch die Behörde, die über die Einsichtnahme in vorhandene amtliche Informationen hinausgeht. Jedoch verfügt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht über solche Dienstanweisungen, so dass die von Ihnen begehrte Information hier nicht vorliegt. Rechtlicher Hintergrund für Fragen des Jobcenters bei Alleinerziehenden ist Folgendes: Wenn jemand Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält, hat das Jobcenter gegebenenfalls Rückgriffsrechte gegenüber Personen, gegen die die leistungsberechtigte Person ihrerseits Ansprüche hat. So ist dies zum Beispiel der Fall, wenn ein Kind Bürgergeld bezieht, aber gleichzeitig Unterhaltsansprüche gegenüber einem anderen Elternteil hat. Das Kind bzw. der vertretungsberechtigte Elternteil (der oder die Alleinerziehende) hat im Rahmen der Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) u.a. über mögliche Unterhaltsansprüche Auskunft zu erteilen. Allerdings müssen die Mitwirkungspflichten auch zumutbar sein (vgl. § 66 Absatz 1 SGB I): "Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60<https://www.juris.de/r3/document/BJNR030150975BJNE007602308/format/xsl/part/S?oi=8pyFPBT8XD&sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D> bis 64 [SGB I] bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.") Das Jobcenter muss sich somit einerseits nach möglichen Ansprüchen der Leistungsbeziehenden gegenüber Dritten (z.B. gegenüber dem anderen Elternteil) erkundigen als auch im Einzelfall bestehende Grenzen der Mitwirkungspflicht beachten. Fragen der Art, die Sie beispielhaft geschildert haben, gehen über die Grenzen einer zumutbaren Mitwirkungspflicht hinaus. Ausführungen zu den Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff SGB I finden Sie in der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) "Mitwirkungspflichten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende" (vgl. dort insbesondere Randnummer 60.48 und 60.26 ff) öffentlich zugänglich unter nachfolgenden Links im Internet: · https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/veroeffentlichungen/gesetze-und-weisungen/sgbii-grundsicherung · https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii_ba038200.pdf Die Fachlichen Weisungen der BA binden Jobcenter, die als gemeinsame Einrichtung (gE) des kommunalen Trägers vor Ort und der BA organisiert sind. Jobcenter, die als zugelassene kommunale Träger (zkT) organisiert sind, unterstehen der Aufsicht des jeweiligen Landes. Insoweit kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales keine Aussagen treffen. Mit freundlichen Grüßen