Gibt es in NRW eine Schutz-Maskenverteilung wie im Saarland?

wann können die Bürger von NRW mit der Verteilung der Masken rechnen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. April 2020
  • Frist
    30. Mai 2020
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Lutz Sanktjohanser
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Lutz Sanktjohanser
Betreff
Gibt es in NRW eine Schutz-Maskenverteilung wie im Saarland? [#185515]
Datum
28. April 2020 10:55
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wann können die Bürger von NRW mit der Verteilung der Masken rechnen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lutz Sanktjohanser Anfragenr: 185515 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185515 Postanschrift Lutz Sanktjohanser << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lutz Sanktjohanser

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Mail vom 28.4.2020 Sehr geehrter Herr Sanktjohanser, vielen Dank für Ihr Mail. Derzeit erreichen uns so vie…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Mail vom 28.4.2020
Datum
30. April 2020 14:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Sanktjohanser, vielen Dank für Ihr Mail. Derzeit erreichen uns so viele Anschreiben zum Thema Corona, dass wir nicht alle zeitnah und im Detail auf den Einzelfall bezogen beantworten können. Dafür bitten wir um Verständnis. Zu Ihrem Anliegen: Die Landesregierung hat entschieden, dass ab dem 27.04.2020 eine Verpflichtung zum Tragen von Bedeckungen des Mundes und der Nase insbesondere im Handel, im öffentlichen Nahverkehr und in Arztpraxen eingeführt wird. Dies hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW in einer Änderung der Coronaschutzverordnung in §12a umgesetzt. Danach sind auch sogenannte Alltagsbedeckungen wie z.B. ein Schal bzw. ein Tuch zulässig. Der Kauf der erforderlichen Bedeckungen für den privaten Gebrauch liegt in der Verantwortung der Bürgerinnen und Bürger. Sofern sich Ihre Anfrage auf Ihren Arbeitsplatz bezieht und es sich um eine erforderliche Schutzmaßnahme für Beschäftigte zur Ausübung der Tätigkeit (siehe Gefährdungsbeurteilung des Betriebs) handelt, so sind Schutzmasken für die berufliche Tätigkeit durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Nehmen Sie hier bitte Kontakt mit Ihrem Arbeitgeber auf. Wir weisen darauf hin, dass für den medizinische Gebrauch oder den Arbeitsschutz vorgesehene Atemschutzmasken, z.B. FFP2 oder FFP3-Masken, dem medizinischen und pflegerischen Personal bzw. für Beschäftigte in Betrieben (Arbeitsschutz) vorbehalten bleiben sollten. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beschafft für die Übergangszeit, bis sich der Markt für persönliche Schutzausrüstung erholt hat, ausschließlich für medizinische und pflegerische Einrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Eine stichprobenhafte Umfrage bei mehreren Unternehmen in Nordrhein-Westfalen durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes (MWIDE) hat ergeben, dass derzeit im Land pro Woche ca. 1 Million Community-Masken/Alltags-Masken hergestellt werden, die über diverse Vertriebskanäle vermarktet werden. Es gibt Hinweise, dass der Großhandel und die großen Handelsunternehmen in Nordrhein-Westfalen aktiv in das Maskengeschäft (Umsatzinteresse, Eigenbedarf etc.) mit eigens organisierten Produktionslinien eingestiegen sind. Wir empfehlen Ihnen daher sich in regelmäßigen Abständen über das Angebot des örtlichen Einzelhandels und über Angebote im Internet zu informieren. Hinweise zu selbstgenähten Masken findet Sie zudem im beigefügten Merkblatt. Eine aktuelle Übersicht über die aktuellen Erlasse finden Sie auf unserer Website https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-ge…. Wir hoffen, wir konnten Ihre Frage damit beantworten. Wichtig ist, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger an die Regeln halten und Informationen beachten, die von den öffentlichen Dienststellen in Nordrhein-Westfalen ausgegeben werden. Wenn wir uns alle danach richten, werden wir diese außergewöhnliche Situation bestmöglich bestehen - bitte helfen Sie uns dabei durch Ihre Unterstützung. Vielen Dank. Die hier erteilten Informationen stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und dienen lediglich als Wegweiser. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen Sachverständigen oder Rechtsanwalt. Mit freundlichen Grüßen