Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr
geehrteAntragsteller/in
bitte senden Sie mir Folgendes
zu:
Aus verschiedenen Pressemitteilungen konnte ich entnehmen, dass angeblich mehrere Klagen wegen der Maskenpflicht im Unterricht beim OVG In Münster eingegangen sind.
Können Sie das bestätigen und wenn ja, können Sie mir sagen, wann diese Klagen verhandelt werden? Falls eine der Klagen bereits verhandelt wurde, ist das Ergebnis öffentlich einsehbar?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 195557
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/195557/
Postanschrift
Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Adresse entfernt >>
Beachtlich ist dieser Absatz: ‘Es werden daher für Mund-Nase-Bedeckungen (Community-Masken) und medizinische Gesichtsmasken, wenn sie im Rahmen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel getragen werden, Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen wie für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil nach DGUV Regel 112-190 ‘Benutzung von Atemschutzgeräten’ empfohlen.’
Das bedeutet: Jeder Arbeitgeber muss seinem Arbeitnehmer eine arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten. Jede Schulleitung muss jedem Schüler eine arbeitsmedizinische Untersuchung anbieten. Ohne eine solche Untersuchung darf niemand zum Maskentragen verpflichtet werden. Und wenn jemand eine Maske trägt, dann maximal 2 Stunden und dann ist zwingend eine Pause von 30 Minuten erforderlich. Mit diesem Schreiben der DGUV haftet jeder von Euch als Arbeitgeber, Schulleiter und Lehrer. Lasst Euch das nicht gefallen. Und als Schüler oder Arbeitnehmer: Besteht auf eine ärztliche Untersuchung, verweigert das Maskentragen bis dahin. Und besteht auf Eure Pausen”
https://www.dguv.de/medien/inhalt/praev…