Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

seit Jahrzehnten ist bekannt,dass Frauen bei gleicher Tätigkeit und Qualifikation signifikant weniger verdienen als Männer. Das Grundgesetz sieht eine Gleichberechtigung von Mann und Frau vor. Hat das zuständige Ministerium beziehungsweise die aktuelle Bundesregierung vor,dagegen vorzugehen? Wenn nicht,warum nicht? Wenn ja,wann kann mit ersten konkreten Plänen dafür gerechnet werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. Juni 2019
  • Frist
    5. Juli 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: seit Jahrzehnten is…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit [#148105]
Datum
2. Juni 2019 16:39
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
seit Jahrzehnten ist bekannt,dass Frauen bei gleicher Tätigkeit und Qualifikation signifikant weniger verdienen als Männer. Das Grundgesetz sieht eine Gleichberechtigung von Mann und Frau vor. Hat das zuständige Ministerium beziehungsweise die aktuelle Bundesregierung vor,dagegen vorzugehen? Wenn nicht,warum nicht? Wenn ja,wann kann mit ersten konkreten Plänen dafür gerechnet werden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 02. Juni 2019 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfrei…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit [#148105]
Datum
25. Juni 2019 16:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 02. Juni 2019 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Informationen zu einem Umsetzungsplan zur Bekämpfung der Entgeltunterschiede zwischen Frauen und Männern. Nach Kriterien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stellt Ihr Anliegen keinen IFG-Antrag dar, sondern es wird vielmehr eine Sachanfrage an die fachlich zuständige Stelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gestellt. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erhält jede/r grundsätzlich einen voraussetzungslosen -wenn auch nicht ausnahmslosen- Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen. Demgegenüber gewährt das IFG insbesondere kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Ihre als Bürgeranfrage gewertetes Anliegen wurde innerhalb des BMFSFJ durch das Fachreferat fachlich geprüft. Nachfolgend habe ich Ihnen die zusammengefasste Antwort beigefügt. Es ist ein zentrales Anliegen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Gender Pay Gap in Deutschland zu bekämpfen. Wir haben weiterhin 21 Prozent Lohnunterschied und in der Folge 53 Prozent Rentenunterschied zwischen Frauen und Männern. Das zeigt uns, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben noch nicht erreicht ist. Daher verfolgt das Bundesfamilienministerium zum Abbau der Entgeltungleichheit zwischen Frauen und Männern einen ganzheitlichen, auf die unterschiedlichen Ursachen bezogenen Politikansatz. Wichtige Maßnahmen zum Abbau der Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern sind: Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns, von dem Frauen in niedrig entlohnten Berufen und Branchen profitieren, die Einführung des Gesetzes zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, die Einführung der „Brückenteilzeit“, die Neuregelung zur Pflegezeit und Familienpflegezeit, die Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch das Elterngeld und das ElterngeldPlus sowie der Ausbau und die qualitative Verbesserung der Kindertagesbetreuung. Zu nennen sind auch die Aktivitäten zur Aufwertung sozialer Berufe, wie beispielsweise das Pflegeberufegesetz, sowie die vielfältigen Initiativen zur Förderung einer klischeefreien Berufswahl. Mit dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG) wurde eine weitere wichtige Ursache der Entgeltungleichheit angegangen: die fehlende Transparenz in betrieblichen Entgeltstrukturen. Das Gesetz verbessert den Rechtsrahmen für die Durchsetzung des Entgeltgleichheitsgebotes zwischen Frauen und Männern in der Praxis. Es führt neue Instrumente wie den individuellen Auskunftsanspruch für Beschäftigte privater und öffentlicher Arbeitgeber ein sowie die Aufforderung zur Durchführung betrieblicher Prüfverfahren und neue Berichtspflichten für private Arbeitgeber. Das Entgelttransparenzgesetz ist am 06.07.2017 in Kraft getreten. Informationen zu diesen und weiteren Maßnahmen zur Bekämpfung der Entgeltlücke finden Sie auf folgenden Internetseiten und den darin eingestellten Dokumenten: - https://www.bmfsfj.de/entgelttransparen… - https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/1… - https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gle… - https://www.bundesregierung.de/breg-de/… Mit freundlichen Grüßen