Gleichstellung von Ausbildungszeiten

Bei einer Berufserprobung 1982 wurde die Ausbildungsdauer auf 3 Jahre festgesetzt.Später nach der offiziellen Zulassung des Berufes wurde die Ausbildungszeit auf 3,5 Jahren festgesetzt. Ist die damalige Ausbildungszeit der heutigen Ausbildungszeit und deren Qualifikation Gleichzustellen?Es handelt sich um einen Staatlich anerkannten Beruf.
Es geht mir nur um die Dauer der Ausbildungzeit und die Qualifikation des Berufes Verfahrensmechaniker. Wie ist das zu bewerten. Wurde die Ausbildung praktisch verkürzt, wie es üblich ist bei überdurchschnittlich Leistungen.
Viele Grüße

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. Februar 2020
  • Frist
    14. März 2020
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Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke Details
Von
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Betreff
Gleichstellung von Ausbildungszeiten [#180154]
Datum
12. Februar 2020 04:17
An
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Bei einer Berufserprobung 1982 wurde die Ausbildungsdauer auf 3 Jahre festgesetzt.Später nach der offiziellen Zulassung des Berufes wurde die Ausbildungszeit auf 3,5 Jahren festgesetzt. Ist die damalige Ausbildungszeit der heutigen Ausbildungszeit und deren Qualifikation Gleichzustellen?Es handelt sich um einen Staatlich anerkannten Beruf. Es geht mir nur um die Dauer der Ausbildungzeit und die Qualifikation des Berufes Verfahrensmechaniker. Wie ist das zu bewerten. Wurde die Ausbildung praktisch verkürzt, wie es üblich ist bei überdurchschnittlich Leistungen. Viele Grüße
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180154 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180154 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Ihre Anfrage von heute Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre Anfrage, die uns über das Portal frag-den-staat.de e…
Von
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Betreff
Ihre Anfrage von heute
Datum
12. Februar 2020 15:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in für Ihre Anfrage, die uns über das Portal frag-den-staat.de erreicht hat, ist die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung nicht zuständig. Da es um Ausbildungszeiten für den Beruf Verfahrensmechaniker geht, habe ich Ihre Anfrage an die Handwerkskammer Hamburg weitergeleitet. Sie erhalten von dort unmittelbar Antwort. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Ihre Anfrage von gestern / Unzuständigkeit der BWFG, § 11 Abs.2 HmbTG Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 11 Abs…
Von
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Betreff
Ihre Anfrage von gestern / Unzuständigkeit der BWFG, § 11 Abs.2 HmbTG
Datum
13. Februar 2020 11:27
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 HmbTG weise ich Sie auf Folgendes hin: Die Handwerkskammer Hamburg verweist auf die Internetseite https://www.bibb.de/de/berufeinfo.php/alphabetical/apprenticeship/v Dort können Sie den Ihrer Frage zugrunde liegenden Ausbildungsberuf entweder selbst recherchieren oder die dort genannten Ansprechpersonen kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage von gestern / Unzuständigkeit der BWFG, § 11 Abs.2 HmbTG [#180154] Sehr geehrteAntragsteller/in
An Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage von gestern / Unzuständigkeit der BWFG, § 11 Abs.2 HmbTG [#180154]
Datum
14. Februar 2020 11:49
An
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für ihre Antwort. Der Hintergrund meine Anfrage betrifft das ich durch die Entgeltordnung des TVL bei einer Höhergruppierung benachteiligt werde nur weil ich eine 3 Jährige Ausbildung abgeschlossen habe, statt einer 3,5 Jährigen Ausbildung, obwohl ich die übrigen Voraussetzungen für die Höhergruppierung erfülle. Aus meiner Sicht ist dies ein Unrecht und ich erbitte um Untersützung. 1. Wer für meine Anliegen zuständig ist entzieht sich meiner Kenntnisse. Da es um eine Gleichstellung der Ausbildungszeit innerhalb einer Ausbildungsverordnung geht. Ging ich davon aus das ihre Behörde zuständig ist. Die Handwerkskammer Hamburg ist nicht zuständig weil ich durch die Industrie und Handelskammer Ausgebildet wurde. 2. Ich habe nach ca. 2 Wochen täglicher Recherche nichts im Internet gefunden auf das ich mich berufen kann. Leider auch nicht eine Erklärung darüber was die Vertragsparteien mit 3,5 Jährigen Ausbildungszeit bezwecken. . Die Qualität eines Staatlich anerkannten Berufs wird nicht über die Dauer der Ausbildung definiert, sondern über die Beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Siehe hier zu 1 : Erarbeitung von Ausbildungsordnungen Wenn die Inhalte eines Ausbildungsberufs modernisiert werden oder ein neuer Beruf entstehen soll, geht die Initiative hierfür in der Regel von den Fachverbänden, von den Organisationen der Arbeitgeber, von den Gewerkschaften oder vom Bundesinstitut für Berufsbildung aus oder vom Landesinstitut . Nach Anhörung aller Beteiligten entscheidet das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den Ländern darüber. Die Entwicklung neuer Ausbildungsordnungen bzw. die Anpassung bestehender Ausbildungsvorschriften an eine veränderte Berufspraxis läuft nach einem geregelten Verfahren ab, an dem der Bund, die Länder, Arbeitgeber, Gewerkschaften und die Berufsbildungsforschung beteiligt sind. siehe hier zu 2 : Formale Voraussetzung für Entgeltgruppe 9 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren, die als Bediener von CNC-gesteuerten Maschinen komplizierte Werkstücke aus unterschiedlichen Materialien herstellen und dafür selbständig nach Fertigungsunterlagen Arbeitsablaufprogramme ergänzen, Maschinenprogramme eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen. (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180154 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180154 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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AW: Ihre Anfrage von gestern / Unzuständigkeit der BWFG, § 11 Abs.2 HmbTG [#180154] Sehr Herr Antragsteller/in ic…
An Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage von gestern / Unzuständigkeit der BWFG, § 11 Abs.2 HmbTG [#180154]
Datum
14. Februar 2020 13:43
An
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
dqr-industriemechaniker.jpg
260,2 KB
dqr-verfahrensmechaniker.jpg
330,0 KB
genealogie-verfahrensmechaniker.jpg
111,3 KB
Sehr Herr Antragsteller/in ich habe noch Ergänzungen zu meiner letzten Mail. Die Problematik in der Entgeltordnung im TVL Tarifvertrag betrifft nicht nur meiner Person, sondern allen Personen die eine 3 Jährige Ausbildung besitzen und die betreffende Entgeltgruppe begehren. Bei mir ist es nur zusätzlich der Sonderfall durch die Ausbildungserprobung 1982. Es gibt weder Erklärungen im Internet oder im Tarifvertrag TVL warum eine 3,5 Jährige Ausbildung gefordert ist. Im Internet und dem BBiG gibt es auch keine Erläuterungen warum die Ausbildungserprobung 3 Jahre dauert und nach der Erprobung auf 3,5 Jahre hochgesetzt wird. Laut DQR haben beide Ausbildungszeiten die gleiche Niveau Stufe 4. Hier wird meiner Meinung eine ganze Berufsgruppe durch den TVL benachteiligt und vom BBiG wird nicht erläutert was es mit den verschieden Zeiten auf sich hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - beruf-verfahrensmechaniker-35-jahre.pdf - dqr-industriemechaniker.jpg - dqr-verfahrensmechaniker.jpg - erprobung-verfahrensmechaniker-3-jahre-ausbildung-1982.pdf - genealogie-verfahrensmechaniker.jpg - vergleich-erprobung-betriebsschlosser-3-jahre-ausbildung-1975.pdf Anfragenr: 180154 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180154