Goethe-Institut: "Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit" / Weitere Aufgaben
-Dokumente welche die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen dem Goethe-Institut und dem Auswärtigen Amt näher ausführen bzw. erläutern
-Dokumente aus welchen hervorgeht, welche Aufgaben an das Goethe-Institut übertragen wurden, welche nicht in § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrags festgelegt wurden
Ergänzende Erläuterung:
Der Rahmenvertrag zwischen dem Goethe-Institut und dem Auswärtigen Amt verpflichtet beide Seiten gem. § 2 zu einer loyalen Zusammenarbeit. Diese "loyale Zusammenarbeit" erstreckt sich gem. § 4 Abs. 6 des Vertrages auch auf "problematische Kontakte" und verpflichtet die Institutsleitung dem "Rechnung zu tragen".
§ 1 Abs. 4 des Rahmenvertrags führt aus, dass das Auswärtige auch weitere Aufgaben an das Goethe-Institut übertragen kann. Art und Umfang werden im Einzelfall durch das Auswärtige Amt festgelegt.
Antwort verspätet
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Datum19. Januar 2024
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21. Februar 2024
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