Grabungsrichtlinie

Für archäologische Ausgrabungen in Baden-Württemberg gibt es Richtlinien. Dabei gilt: "Die Grabungsrichtlinien dienen der Vereinheitlichung der Dokumentation von archäologischen Ausgrabungen und Prospektionen in Baden-Württemberg."
" Sie gelten für alle archäologischen Maßnahmen Dritter und enthalten die Anforderungen an die Prospektions-, Grabungs- und Dokumentationstechnik, an die Fundbearbeitung und an weiterführende (naturwissenschaftliche) Methoden." (https://www.denkmalpflege-bw.de/geschichte-auftrag-struktur/archaeologische-denkmalpflege/firmenarchaeologie).

Diese Richtlinien sind sehr sinnvoll für die Vergleichbarkeit wissenachafliche archäologischer Dokumentation. Allerdings gelten die nur für "Dritte", meines Wissens nach nur für archäologiesche Firmen. Nicht für Ausgrabungen des Landesamtes für Denkmalpflege selbst.

Gibt es für Ausgrabungen, Prospektionen und Fundbearbeitung, sowie für die Dokumentationstechnik des Landesamtes für Denkmalpflege einheitliche Richtlinien? Welche Richtlinien gelten hierbei? Wenn nicht, wer entscheidet wie oben genannte Maßnahmen durchgeführt werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Mai 2022
  • Frist
    21. Juni 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Für archäologi…
An Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grabungsrichtlinie [#249514]
Datum
19. Mai 2022 15:25
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Für archäologische Ausgrabungen in Baden-Württemberg gibt es Richtlinien. Dabei gilt: "Die Grabungsrichtlinien dienen der Vereinheitlichung der Dokumentation von archäologischen Ausgrabungen und Prospektionen in Baden-Württemberg." " Sie gelten für alle archäologischen Maßnahmen Dritter und enthalten die Anforderungen an die Prospektions-, Grabungs- und Dokumentationstechnik, an die Fundbearbeitung und an weiterführende (naturwissenschaftliche) Methoden." (https://www.denkmalpflege-bw.de/geschichte-auftrag-struktur/archaeologische-denkmalpflege/firmenarchaeologie). Diese Richtlinien sind sehr sinnvoll für die Vergleichbarkeit wissenachafliche archäologischer Dokumentation. Allerdings gelten die nur für "Dritte", meines Wissens nach nur für archäologiesche Firmen. Nicht für Ausgrabungen des Landesamtes für Denkmalpflege selbst. Gibt es für Ausgrabungen, Prospektionen und Fundbearbeitung, sowie für die Dokumentationstechnik des Landesamtes für Denkmalpflege einheitliche Richtlinien? Welche Richtlinien gelten hierbei? Wenn nicht, wer entscheidet wie oben genannte Maßnahmen durchgeführt werden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249514 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249514/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail vom 19.05.2022. In dieser machen …
Von
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
Grabungsrichtlinie [#249514]
Datum
23. Mai 2022 14:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail vom 19.05.2022. In dieser machen Sie neben § 1 Abs. 2 LIFG Ansprüche aus § 25 UVwG und § 2 Abs. 1 VIG geltend. § 25 UVwG ist nicht anwendbar, da es sich bei den von Ihnen begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen nach UIG handelt. § 2 Abs. 1 VIG ist nicht anwendbar, da es sich bei den Informationen nicht um gesundheitsbezogene Verbraucherinformationen handelt. Bitte bestätigen Sie uns per E-Mail, dass Sie von diesem Teil Ihres Antrages Abstand nehmen, da ansonsten ein kostenpflichtiger Ablehnungsbescheid ergehen wird. Ihr Antrag auf Auskunft nach § 2 Abs. 1 LIFG befindet sich im Moment in der Prüfung. Eine Gebühr wird hierfür wohl nicht anfallen. Da das Ergebnis des LIFG-Verfahrens ein Bescheid ist, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält, benötigen wir Ihre Adresse, um Ihnen den Bescheid dorthin zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich nehmen von dem von Ihnen angesprochenen Teil Abstand. Mit freundlichen Grüß…
An Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Grabungsrichtlinie [#249514]
Datum
23. Mai 2022 14:22
An
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich nehmen von dem von Ihnen angesprochenen Teil Abstand. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 249514 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249514/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Ihr LIFG-Antrag Sehr << Antragsteller:in >> im Anhang übersende ich Ihnen die Entscheidung zu Ihrem L…
Von
Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
Ihr LIFG-Antrag
Datum
1. Juni 2022 11:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> im Anhang übersende ich Ihnen die Entscheidung zu Ihrem LIFG-Antrag vom 19.05.2022. Mit freundlichen Grüßen