Grenze für die freihändige Vergabe im BMFSFJ
Es ist verschiedentlich zu lesen, dass die Grenze für die freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 Bst. i VOL/A per Ausführungsbestimmungen der Familienministerin für ihren Geschäftsbereich auf 20.000 Euro festgelegt wurde (z.B. hier: http://www.esf-regiestelle.de/fileadmin/de.esf-regiestelle/content.de/foerderperiode_2014-2020/Elternchance_II/Download/Merkblaetter/Merkblatt_zur_Vergabe_ESF_2014-2020-2.pdf).
Könnten Sie mir diese wohl internen Ausführungsbestimmungen bitte einmal zusenden? Ich würde sie gerne selbst im Wortlaut lesen und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das ermöglichten.
Anfrage erfolgreich
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Datum26. Juli 2016
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27. August 2016
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