Az: PKII4-12017/1#1 -
[geschwärzt], [geschwärzt],
vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 12.09.2022.
Die Bundespolizei führt stichprobenartige Kontrollen bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern in das Inland an den deutschen Schengen-Binnengrenzen und damit auch an der tschechisch-deutschen Landgrenze, insbesondere zur Verhinderung bzw. Unterbindung unerlaubter Einreise sowie zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität, durch.
Über Intensität und Art der Durchführung der Kontrolltätigkeiten wird lageabhängig vor Ort entschieden. Die jeweilige Lage, an welcher die Erfordernisse orientiert werden, wird aus einer Vielzahl von - auch grenzübergreifend, also auch von tschechischer Seite, zur Verfügung gestellten - Informationen entwickelt. Zu diesen Informationen gehören auch Details über Schleuserrouten und sich ggf. ergebende „Brennpunkte“, die dann allerdings „vollständig“ - im Sinne des Verfahrens und der eingesetzten Technik - kontrolliert werden.
Zunächst ist festzustellen, dass es sich hierbei nicht um Grenzkontrollen handelt, da an der tschechisch-deutschen Landgrenze keine Binnengrenzkontrollen auf der Grundlage der Art. 25 ff. der Verordnung (EU) 2016/399 („Schengener Grenzkodex“) vorübergehend wiedereingeführt worden sind. An der tschechisch-deutschen Landgrenze erfolgen vielmehr lageabhängige grenzpolizeiliche Maßnahmen unterhalb der Schwelle der vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen auf der Grundlage von Art. 23 des Schengener Grenzkodex (vgl. hierzu auch die Empfehlung (EU) 2017/820 der Kommission vom 12. Mai 2017 zu verhältnismäßigen Polizeikontrollen und zur polizeilichen Zusammenarbeit im Schengen-Raum) und nach Maßgabe des nationalen Rechts. Der Hintergrund sind migrations- und sicherheitspolitische Erwägungen.
Nationale Rechtsgrundlage von Identitätsfeststellungen in diesem Kontext ist insbesondere § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bundespolizeigesetz (BPolG), nach dem die Bundespolizei die Identität einer Person im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BPolG feststellen kann. Nach § 23 Abs. 3 S. 1, 2 BPolG kann die Bundespolizei zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen und den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.
Bei der konkreten Durchführung der Kontrollen, welche in aller Regel auf ein kurzes Anhalten und Befragen von Personen sowie auf die Überprüfung mitgeführter Einreisedokumente hinausläuft, sind Beamtinnen und Beamten angehalten, die Kontrollen nach objektiven Kriterien durchzuführen. Diese können beim Phänomen der unerlaubten Einreise u.a. Erkenntnisse in Bezug auf genutzte Verkehrswege, Örtlichkeiten, Zeiträume, mitgeführtes Gepäck und Kleidung sein. Das Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit und Hautfarbe sind hingegen keine tragenden Kriterien bei Personenkontrollen der Bundespolizei.
Die Fragen 5 und 6 bitte ich aus organisatorischen Gründen, direkt an die Bundespolizei zu richten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
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