Grenzkontrollen Zugverbindung Prag - Dresden

Einer Pressemitteilung der Bundespolizeidirektion Pirna vom 02.09.2022 konnte ich entnehmen, dass auf der Zugverbindung Prag/Dresden grenzpolizeiliche Maßnahmen, insbesondere Kontrollen von Grenzübertrittsdokumenten durchgeführt werden. Nach Presseberichten werden insbesondere die Eurocity-Züge in Richtung Deutschland kontrolliert.

Frage 1:
Auf welcher Rechtsgrundlage finden die Kontrollen statt?

Frage 2:
Welche Anweisungen zur Durchführung der Kontrollen auf der Zugverbindung Prag - Dresden hat die ausführende Bundespolizei erhalten und konkretisieren die Anweisungen, nach welchen Gesichtspunkten sie Züge und Reisende zur Kontrolle auswählen soll?
Sollten solche Anweisungen schriftlich verfasst sein bitte ich um Übersendung der entsprechenden Unterlagen.

Frage 3:
Werden im Rahmen der Kontrollen ausschließlich alle Reisenden im Zug zur Vorlage eines Grenzübertrittsdokumentes aufgefordert?

Frage 4:
Falls auch Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, gibt es Kriterien bei der Bundespolizei, wie die Auswahl der zu Kontrollierenden bei einer Stichprobenkontrolle vorzunehmen ist?
Sollten solche Anweisungen schriftlich verfasst sein bitte ich um Übersendung mit der Beantwortung der Frage.

Frage 5:
Für welchen Zeitraum sind diese umfassenden Kontrollen auf der Zugverbindung Prag/Dresden geplant?

Frage 6:
Am 03.09.2022 kritisierten Bürgerinnen und Bürger öffentlich die grenzpolizeilichen Maßnahmen im Rahmen einer angemeldeten Versammlung.
Gab es Anweisungen, dass Bundespolizisten am 03.09.2022 am und im Hauptbahnhof Dresden in ziviler Kleidung verdeckt Fotos von Versammlungsteilnehmenden und dem privaten Fahrzeug des Versammlungsleiters fertigen sollen?
Auf welche Rechtsgrundlage kann die Bundespolizei das Anfertigen solcher Fotos stützen und wo sind die Fotos gespeichert?
Sollten Anweisungen schriftlich verfasst sein oder Unterlagen dazu vorliegen, so bitte ich um Übersendung mit der Beantwortung der Frage.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. September 2022
  • Frist
    14. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Einer Pressemitte…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grenzkontrollen Zugverbindung Prag - Dresden [#258811]
Datum
11. September 2022 12:15
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Einer Pressemitteilung der Bundespolizeidirektion Pirna vom 02.09.2022 konnte ich entnehmen, dass auf der Zugverbindung Prag/Dresden grenzpolizeiliche Maßnahmen, insbesondere Kontrollen von Grenzübertrittsdokumenten durchgeführt werden. Nach Presseberichten werden insbesondere die Eurocity-Züge in Richtung Deutschland kontrolliert. Frage 1: Auf welcher Rechtsgrundlage finden die Kontrollen statt? Frage 2: Welche Anweisungen zur Durchführung der Kontrollen auf der Zugverbindung Prag - Dresden hat die ausführende Bundespolizei erhalten und konkretisieren die Anweisungen, nach welchen Gesichtspunkten sie Züge und Reisende zur Kontrolle auswählen soll? Sollten solche Anweisungen schriftlich verfasst sein bitte ich um Übersendung der entsprechenden Unterlagen. Frage 3: Werden im Rahmen der Kontrollen ausschließlich alle Reisenden im Zug zur Vorlage eines Grenzübertrittsdokumentes aufgefordert? Frage 4: Falls auch Stichprobenkontrollen durchgeführt werden, gibt es Kriterien bei der Bundespolizei, wie die Auswahl der zu Kontrollierenden bei einer Stichprobenkontrolle vorzunehmen ist? Sollten solche Anweisungen schriftlich verfasst sein bitte ich um Übersendung mit der Beantwortung der Frage. Frage 5: Für welchen Zeitraum sind diese umfassenden Kontrollen auf der Zugverbindung Prag/Dresden geplant? Frage 6: Am 03.09.2022 kritisierten Bürgerinnen und Bürger öffentlich die grenzpolizeilichen Maßnahmen im Rahmen einer angemeldeten Versammlung. Gab es Anweisungen, dass Bundespolizisten am 03.09.2022 am und im Hauptbahnhof Dresden in ziviler Kleidung verdeckt Fotos von Versammlungsteilnehmenden und dem privaten Fahrzeug des Versammlungsleiters fertigen sollen? Auf welche Rechtsgrundlage kann die Bundespolizei das Anfertigen solcher Fotos stützen und wo sind die Fotos gespeichert? Sollten Anweisungen schriftlich verfasst sein oder Unterlagen dazu vorliegen, so bitte ich um Übersendung mit der Beantwortung der Frage.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258811 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258811/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: PKII4-12017/1#1 - [geschwärzt], [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 12.09.2022. Die Bundespolizei…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
220912, [geschwärzt], [geschwärzt], Grenzkontrollen Zugverbindung Prag - Dresden
Datum
15. September 2022 10:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: PKII4-12017/1#1 - [geschwärzt], [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 12.09.2022. Die Bundespolizei führt stichprobenartige Kontrollen bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern in das Inland an den deutschen Schengen-Binnengrenzen und damit auch an der tschechisch-deutschen Landgrenze, insbesondere zur Verhinderung bzw. Unterbindung unerlaubter Einreise sowie zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität, durch. Über Intensität und Art der Durchführung der Kontrolltätigkeiten wird lageabhängig vor Ort entschieden. Die jeweilige Lage, an welcher die Erfordernisse orientiert werden, wird aus einer Vielzahl von - auch grenzübergreifend, also auch von tschechischer Seite, zur Verfügung gestellten - Informationen entwickelt. Zu diesen Informationen gehören auch Details über Schleuserrouten und sich ggf. ergebende „Brennpunkte“, die dann allerdings „vollständig“ - im Sinne des Verfahrens und der eingesetzten Technik - kontrolliert werden. Zunächst ist festzustellen, dass es sich hierbei nicht um Grenzkontrollen handelt, da an der tschechisch-deutschen Landgrenze keine Binnengrenzkontrollen auf der Grundlage der Art. 25 ff. der Verordnung (EU) 2016/399 („Schengener Grenzkodex“) vorübergehend wiedereingeführt worden sind. An der tschechisch-deutschen Landgrenze erfolgen vielmehr lageabhängige grenzpolizeiliche Maßnahmen unterhalb der Schwelle der vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen auf der Grundlage von Art. 23 des Schengener Grenzkodex (vgl. hierzu auch die Empfehlung (EU) 2017/820 der Kommission vom 12. Mai 2017 zu verhältnismäßigen Polizeikontrollen und zur polizeilichen Zusammenarbeit im Schengen-Raum) und nach Maßgabe des nationalen Rechts. Der Hintergrund sind migrations- und sicherheitspolitische Erwägungen. Nationale Rechtsgrundlage von Identitätsfeststellungen in diesem Kontext ist insbesondere § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bundespolizeigesetz (BPolG), nach dem die Bundespolizei die Identität einer Person im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BPolG feststellen kann. Nach § 23 Abs. 3 S. 1, 2 BPolG kann die Bundespolizei zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen und den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Bei der konkreten Durchführung der Kontrollen, welche in aller Regel auf ein kurzes Anhalten und Befragen von Personen sowie auf die Überprüfung mitgeführter Einreisedokumente hinausläuft, sind Beamtinnen und Beamten angehalten, die Kontrollen nach objektiven Kriterien durchzuführen. Diese können beim Phänomen der unerlaubten Einreise u.a. Erkenntnisse in Bezug auf genutzte Verkehrswege, Örtlichkeiten, Zeiträume, mitgeführtes Gepäck und Kleidung sein. Das Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit und Hautfarbe sind hingegen keine tragenden Kriterien bei Personenkontrollen der Bundespolizei. Die Fragen 5 und 6 bitte ich aus organisatorischen Gründen, direkt an die Bundespolizei zu richten. Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag ****[geschwärzt] Bürgerkommunikation im Bundesministerium des Innern und für Heimat ---------------------------- Graurheindorfer Str. 198 53117 Bonn Telefon: +49 30 [geschwärzt] E-Mail: Buergerkommunikation@bmi.bund.de Internet: www.bmi.bund.de www.g7germany.de ****** Zusammen gegen Corona **Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen Personen ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19, deren zweite Impfung etwa sechs Monate zurückliegt. Seit September wurden bestimmten Personengruppen bereits priorisiert Auffrischungsimpfungen angeboten. Alle Informationen zu diesen Impfungen finden Sie hier ( https://www.zusammengegencorona.de/ ). ******Schützen Sie sich und andere!**---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Bei der Bearbeitung Ihres Anliegens wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet.Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen.Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite desBundesministerium des Innern und für Heimat unter: https://www.bmi.bund.de/DE/service/datenschutz/datenschutz_node.html ( https://www.bmi.bund.de/DE/service/datenschutz/datenschutz_node.html )---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------