Grippe/SARS-CoV2 Vergleichszahlen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Herr Wieler hat mehrfach auf die gering ausfallende Grippe Saison 20/21 hingewiesen. Wie ich der Webseite des RKI (https://grippeweb.rki.de/) entnehmen kann basieren die Zahlen zur Grippe aus Schätzungen und werden direkt mit SARS-CoV-2 PCR Tests vergleichen. Wie viele Influenza etc. PCR Tests wurden im Jahr 2020 analog zu den SARS-CoV-2 PCR Tests gemacht? Und warum ist dies anscheinend nicht Standard obwohl verschiedene Hersteller ein Kombi-Kit anbieten?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. April 2021
  • Frist
    8. Mai 2021
  • 0 Follower:innen
Stefan Gaussmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Herr Wieler hat …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Stefan Gaussmann
Betreff
Grippe/SARS-CoV2 Vergleichszahlen [#217247]
Datum
2. April 2021 16:26
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Herr Wieler hat mehrfach auf die gering ausfallende Grippe Saison 20/21 hingewiesen. Wie ich der Webseite des RKI (https://grippeweb.rki.de/) entnehmen kann basieren die Zahlen zur Grippe aus Schätzungen und werden direkt mit SARS-CoV-2 PCR Tests vergleichen. Wie viele Influenza etc. PCR Tests wurden im Jahr 2020 analog zu den SARS-CoV-2 PCR Tests gemacht? Und warum ist dies anscheinend nicht Standard obwohl verschiedene Hersteller ein Kombi-Kit anbieten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stefan Gaussmann Anfragenr: 217247 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217247/ Postanschrift Stefan Gaussmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stefan Gaussmann
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.04.2021 [#217247] / 2.13.04/0003#0141 Sehr geehrter…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.04.2021 [#217247] / 2.13.04/0003#0141
Datum
12. April 2021 17:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Gaussmann, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0141. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Robert Koch-Institut
Sehr geehrter Herr Gaussmann, zu Ihrer o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Zu …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 02.04.2021: Grippe/SARS-CoV2 Vergleichszahlen [#217247] (2.13.04/0003#0141)
Datum
30. April 2021 15:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Gaussmann, zu Ihrer o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Zu Frage 1: "Wie viele Influenza etc. PCR Tests wurden im Jahr 2020 analog zu den SARS-CoV-2 PCR Tests gemacht?" Dem Robert Koch-Institut (RKI) liegen die angefragten Informationen nicht vor. Die Anzahl der Untersuchungen im Nationalen Referenzzentrum für Influenzaviren sind abrufbar unter https://influenza.rki.de/wochenberichte.aspx. Wir weisen darauf hin, dass aus §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) kein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) i.V.m. § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. Zu Frage 2: "Und warum ist dies anscheinend nicht Standard obwohl verschiedene Hersteller ein Kombi-Kit anbieten?" Ihre Anfrage ist auf eine konkrete Fragestellung und nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IFG gerichtet. Sie wird daher von uns im Weiteren als allgemeine Bürgeranfrage behandelt und an das dafür zuständige Postfach <<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet. Bitte richten Sie weitere Rückfragen ausschließlich an diese Adresse. Im Übrigen sind § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), mangels Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG, und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), mangels Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen