Gründe für die Einstellung des Service des PIN-Rücksetzbriefes

Laut Medienberichten wurde der PIN-Rücksetzdienst für den Personalausweis aufgrund der unklaren Haushaltslage für 2024 eingestellt:

https://www.heise.de/news/E-Perso-Regierung-streicht-kostenlosen-Ruecksetzbrief-fuer-Onlinefunktionen-9583239.html

Zitat aus dem Artikel:

'Das BMI hofft, "nach Möglichkeit in 2024 eine alternative Lösung zu schaffen, die wie der bisherige PIN-Rücksetzbrief den Vorschriften der eIDAS-Verordnung entspricht und somit dem Online-Ausweis auch weiterhin ein hohes Vertrauensniveau garantiert". Diese alternative Lösung solle von der interministeriellen Arbeitsgruppe GovLabDE Digitale Identitäten entwickelt werden.'

Daraus ergeben sich folgende Anfragen:

- Ich bitte um die Zusendung von allen Dokumenten, die alle Informationen zur Entscheidungsfindung zur Einstellung des PIN-Rücksetzdienstes enthalten.
- Ich bitte um die Zusendung von allen Dokumenten, die Informationen zur Neubewertung aller Vorhaben, Projekte und Dienste im Bereich Digitale Identitäten enthalten.
- Ich bitte um die Zusendung von allen Dokumenten, die Informationen zu den Kosten und Auswirkungen der jeweiligen Projekte / Vorhaben (PIN-Rücksetzdienst, alle anderen Vorhaben) bei Unterbrechung / Einstellung oder Weiterführung und deren jeweilige Gegenüberstellung enthalten.
- Ich bitte um die Zusendung von allen Dokumenten, die Informationen zu den Gründen, die zu der Neubewertung insbesondere des PIN-Rücksetzdienst sowie aller anderen Vorhaben, Projekte und Dienste im Bereich Digitale Identitäten geführt haben, enthalten.
- Ich bitte um die Zusendung von allen Dokumente, die Informationen zu den Vorgaben / Aufgabenbeschreibungen / Lastenheften / Zeitvorgaben / Kostenvorgaben für die interministerielle Arbeitsgruppe GovLabDE Digitale Identitäten bzgl. einer Alternative für den bisherige PIN-Rücksetzbrief, enthalten.

Vielen Dank für Ihre Antworten und Ihre Bemühungen um die Schaffung der bestmöglichen Transparenz bzgl. diese strategisch äußerst wichtigen politische Entscheidungsfindungsprozesse!

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. Januar 2024
  • Frist
    17. Februar 2024
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Medienberichten wurde der PIN-Rü…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gründe für die Einstellung des Service des PIN-Rücksetzbriefes [#297335]
Datum
15. Januar 2024 15:46
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut Medienberichten wurde der PIN-Rücksetzdienst für den Personalausweis aufgrund der unklaren Haushaltslage für 2024 eingestellt: https://www.heise.de/news/E-Perso-Regierung-streicht-kostenlosen-Ruecksetzbrief-fuer-Onlinefunktionen-9583239.html Zitat aus dem Artikel: 'Das BMI hofft, "nach Möglichkeit in 2024 eine alternative Lösung zu schaffen, die wie der bisherige PIN-Rücksetzbrief den Vorschriften der eIDAS-Verordnung entspricht und somit dem Online-Ausweis auch weiterhin ein hohes Vertrauensniveau garantiert". Diese alternative Lösung solle von der interministeriellen Arbeitsgruppe GovLabDE Digitale Identitäten entwickelt werden.' Daraus ergeben sich folgende Anfragen: - Ich bitte um die Zusendung von allen Dokumenten, die alle Informationen zur Entscheidungsfindung zur Einstellung des PIN-Rücksetzdienstes enthalten. - Ich bitte um die Zusendung von allen Dokumenten, die Informationen zur Neubewertung aller Vorhaben, Projekte und Dienste im Bereich Digitale Identitäten enthalten. - Ich bitte um die Zusendung von allen Dokumenten, die Informationen zu den Kosten und Auswirkungen der jeweiligen Projekte / Vorhaben (PIN-Rücksetzdienst, alle anderen Vorhaben) bei Unterbrechung / Einstellung oder Weiterführung und deren jeweilige Gegenüberstellung enthalten. - Ich bitte um die Zusendung von allen Dokumenten, die Informationen zu den Gründen, die zu der Neubewertung insbesondere des PIN-Rücksetzdienst sowie aller anderen Vorhaben, Projekte und Dienste im Bereich Digitale Identitäten geführt haben, enthalten. - Ich bitte um die Zusendung von allen Dokumente, die Informationen zu den Vorgaben / Aufgabenbeschreibungen / Lastenheften / Zeitvorgaben / Kostenvorgaben für die interministerielle Arbeitsgruppe GovLabDE Digitale Identitäten bzgl. einer Alternative für den bisherige PIN-Rücksetzbrief, enthalten. Vielen Dank für Ihre Antworten und Ihre Bemühungen um die Schaffung der bestmöglichen Transparenz bzgl. diese strategisch äußerst wichtigen politische Entscheidungsfindungsprozesse!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297335 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297335/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Bundesministerium des Innern und für Heimat Referat Z II 4 – 13002/28#740 Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Gründe für die Einstellung des Service des PIN-Rücksetzbriefes [#297335](#740)
Datum
15. Januar 2024 17:04
Status
Warte auf Antwort

Persönliche E-Mail Adresse

Das Bundesinnenministeriums verlangt derzeit eine private E-Mail-Adresse von Antragsteller*innen. Das ist aus unserer Sicht rechtswidrig. Bis ein dazu laufendes Gerichtsverfahren zwischen Ministerium und Bundesdatenschutzbeauftragtem geklärt wird, können Sie dem Ministerium eine andere E-Mail-Adresse angeben. Die Antworten können Sie anschließend über den Button "Post erhalten?" hochladen und veröffentlichen.

Bundesministerium des Innern und für Heimat Referat Z II 4 – 13002/28#740 Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihres nachstehenden Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Für die weitere Bearbeitung des Antrages bitte ich um Übersendung einer zustellfähigen Postanschrift. Eine Beantwortung von IFG-Anfragen ohne gültige Postanschrift ist leider nicht möglich. Ich bitte Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift mitzuteilen und - sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen - mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang und ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Ich bitte um Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort aussetze. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für die umgehende Reaktion. Ich wünsche die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege an …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gründe für die Einstellung des Service des PIN-Rücksetzbriefes [#297335](#740) [#297335]
Datum
15. Januar 2024 18:01
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die umgehende Reaktion. Ich wünsche die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege an meine persönliche E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> Ich weise darauf hin, dass die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit nicht grundsätzlich vor der Bearbeitung einer IFG-Anfrage zulässig ist. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende rechtliche Verpflichtung seitens der Behörde ist indes für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich: Die Behörde ist dann zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakte bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist durch die Adressierung über die von der Plattform „fragdenstaat.de“ für jede einzelne Nutzeranfrage generierte individuelle E-Mailadresse möglich. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist. Andere rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c), derentwegen eine Anforderung personenbezogener Daten im Falle eine zu erwartenden positiver Bescheidung rechtmäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, dass die Prognose ergibt, dass entweder der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen ist oder aber Gebühren zu erheben sind. Nur in einem dieser Fälle ist eine Behörde zwecks weiterer Bearbeitung des Antrags zur Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit ggf. berechtigt; dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang und die Behörde ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post möglich sein könnte, darf in diesen Fällen eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden. Dies setzt jedoch zunächst die inhaltliche Befassung mit dem Gegenstand des Antrags voraus, so dass eine Einschätzung getroffen werden kann, ob ein belastender Verwaltungsakt zu erlassen sein wird. Diese Prognose muss für den Antragsteller auch die tragenden Gründe erkennen lassen. Nur in solchen Fällen kommt somit die Anforderung weiterer personenbezogener Daten in Betracht. Ihre Email enthält keine dem genügende Erklärung, weshalb die Anforderung der Adresse erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie daher auf/bitte ich Sie darum, entweder meinen Antrag nun entsprechend zu bearbeiten/meinen Antrag positiv zu bescheiden oder aber die Gründe mitzuteilen, weshalb es für die weitere Bearbeitung der Verarbeitung (weiterer) persönlicher Daten bedarf. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297335 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297335/
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Bundesministerium des Innern und für Heimat Referat Z II 4 - 13002/28#740 Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: AW: Gründe für die Einstellung des Service des PIN-Rücksetzbriefes [#297335] [#297335]
Datum
16. Januar 2024 11:27
Status

Persönliche E-Mail Adresse

Das Bundesinnenministeriums verlangt derzeit eine private E-Mail-Adresse von Antragsteller*innen. Das ist aus unserer Sicht rechtswidrig. Bis ein dazu laufendes Gerichtsverfahren zwischen Ministerium und Bundesdatenschutzbeauftragtem geklärt wird, können Sie dem Ministerium eine andere E-Mail-Adresse angeben. Die Antworten können Sie anschließend über den Button "Post erhalten?" hochladen und veröffentlichen.

Bundesministerium des Innern und für Heimat Referat Z II 4 - 13002/28#740 Sehr << Antragsteller:in >> für Ihre u.a. Antwort danke ich Ihnen. mit E-Mail vom 15. Januar 2024 hatte ich Sie gebeten, mir für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage Ihre Postanschrift und darüber hinaus ggf. eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Dieser Bitte sind Sie nicht nachgekommen. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine anonyme Antragstellung nicht vor. Dies ist jedoch der Fall, wenn eine E-Mail-Adresse für jeden einzelnen IFG-Antrag neu generiert wird (z. B. @echtemail.de) und von dem Antragsteller lediglich ein Name bekannt ist. Ich weise nochmals darauf hin, dass es sich bei der Beantwortung eines IFG-Antrages um einen Verwaltungsakt handelt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Sollten Sie die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wünschen, kann eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Sollten Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen, darf ich Sie erneut bitten, mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Ihren weiteren Ausführungen, dass die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit grundsätzlich vor der Bearbeitung einer IFG-Anfrage nicht zulässig ist, kann ich nicht nachvollziehen, da diese Aussage unrichtig ist, Sollten Sie sich ggf. auf das Urteil des OVG Münster im Verfahren 16 A 857/21 beziehen, weise ich darauf hin, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist. Die Kenntnis der Identität des Anspruchstellers ist Grundlage der Kommunikation nach Sinn und Zweck der Regelungen des IFG und nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Bis zu einer rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird an der Maßgabe festgehalten, von IFG Antragstellern die Mitteilung der Postanschrift und damit eine eindeutige Identifizierung zu erbitten. Hierbei ist es unerheblich, ob der vorliegende Antrag negativ bzw. positiv beschieden wird, oder für die Bearbeitung ein Gebührenbescheid zu erstellen ist. Sollten Sie weiterhin meiner Bitte nach Übermittlung einer persönlichen Anschrift nicht entsprechen, kann eine Bearbeitung Ihres IFG Antrages leider nicht erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre umgehende Antwort. Ich habe entsprechend den Hinweisen auf https://fragdenstaat.…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Gründe für die Einstellung des Service des PIN-Rücksetzbriefes [#297335] [#297335]
Datum
16. Januar 2024 12:24
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre umgehende Antwort. Ich habe entsprechend den Hinweisen auf https://fragdenstaat.de von der Möglichkeit einer pseudonymen Nutzung Gebrauch gemacht: https://fragdenstaat.de/hilfe/datenschutz-und-privatsphare/pseudonyme-nutzung/ Offensichtlich seint Ihnen dies nicht zu gefallen. Entsprechend dem Hinweis von https://fragdenstaat.de bei Ihrer 1. Antwort von gestern: "Persönliche E-Mail Adresse Das Bundesinnenministeriums verlangt derzeit eine private E-Mail-Adresse von Antragsteller*innen. Das ist aus unserer Sicht rechtswidrig. Bis ein dazu laufendes Gerichtsverfahren zwischen Ministerium und Bundesdatenschutzbeauftragtem geklärt wird, können Sie dem Ministerium eine andere E-Mail-Adresse angeben. Die Antworten können Sie anschließend über den Button "Post erhalten?" hochladen und veröffentlichen." habe ich eine solche andere E-Mail-Adresse angeben. Offensichtlich scheint Ihnen auch dies nicht zu gefallen. Somit erhalten Sie anbei die Postadresse. Aus Spam-Schutz-Gründen verwende ich grundsätlich bei jedem Anlass individuelle Mai-Adressen, daraus läßt sich keine Anonymität ableiten. Diese Mails sind persönlich. Gerne teile ich Ihnen in diesem Fall eine für beide Anfragen identische persönliche Mailadresse mit: <<E-Mail-Adresse>> Ich hoffe Sie machen mir das angefragte Handeln Iherer Behöre nun ebenfalls transparent. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297335 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297335/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gründe für die Einstellung des Service des PIN-Rücksetzbriefes“ vo…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Gründe für die Einstellung des Service des PIN-Rücksetzbriefes [#297335] [#297335]
Datum
19. Februar 2024 09:41
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gründe für die Einstellung des Service des PIN-Rücksetzbriefes“ vom 15.01.2024 (#297335) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>