Sehr
<< Anrede >>
Ich kann Ihre Aussagen leider nicht nachvollziehen.
PGP und S/MIME sind Technologien für den eMail Tranlsport im Internet.
Das FA Oranienburg benutzt die Mailadresse:
<<E-Mail-Adresse>>
Der MX-Record zu der eMail Adresse lautet
Pref Hostname IP Address TTL
10
pmmx-hea-p01.brandenburg.de 194.76.232.119
RIPE Network Coordination Centre (AS680)
10 min Blacklist Check SMTP Test
10
pmmx-hea-p02.brandenburg.de 194.76.232.120
RIPE Network Coordination Centre (AS680)
10 min Blacklist Check SMTP Test
Das MX Ziel verweist damit auf die IP 194.76.232.119/129. Diese Adressen sind dann auf das DFN Registriert.
ip:"194.76.232.119",
hostname:"
pmmx-hea-p01.brandenburg.de",
city:"Potsdam",
region:"Brandenburg",
country:"DE",
loc:"52.3989,13.0657",
org:"AS680 Verein zur Foerderung eines Deutschen Forschungsnetzes e.V.",
postal:"14461",
Damit werden also meine eMails an das Finanzamt Oranienburg durch das DFN verarbeitet.
Das Bayrische Landesamt für Steuern hat also mit dem eMail-System nichts zu tun.
Der Postfix Server unter der oben angegebenen Adresse meldet sich dabei wie folgt:
Connecting to 194.76.232.119
220
pmmx-hea-p01.brandenburg.de ESMTP Postfix [117 ms]
EHLO
keeper-us-east-1d.mxtoolbox.com
250-pmmx-hea-p01.brandenburg.de
250-PIPELINING
250-SIZE 63000000
250-ETRN
250-STARTTLS
250-ENHANCEDSTATUSCODES
250-8BITMIME
250-DSN
250 CHUNKING [225 ms]
MAIL FROM:<
<Name und E-Mail-Adresse>>
250 2.1.0 Ok [254 ms]
RCPT TO:<
<Name und E-Mail-Adresse>>
554 5.7.1 <
<Name und E-Mail-Adresse>>: Relay access denied [223 ms]
LookupServer 1970ms
Es ist auch hier nicht erkennbar, dass die Bayern in irgendeiner Art und Weise in die Kommunikation eingebunden wären.
Nach § 20 Abs. 3 FVG darf das Bay. Landesamt lediglich Hilfstätigkeiten ausführen und nicht selber Aktionen machen. Das Bay. Landesamt f. Steuern ist also nur ein Auftragsverarbeiter. Daher hätte ich dann gerne zugleich die den Auftragsverarbeitungsvertrag, die notwendigen Garantien aus der DSGVO, die getroffen TOMs gegen einen Verstoß zur DSGVO. Die gesamten weiter beauftragten Datenverarbeiter. Denn nach § 30 Abs. 9 AO müssen alle Auftragsverarbeiter dem Steuergeheimnis unterliegen. Das gleiche hätte ich dann bitte für den DFN. Die Frage nach den Zertifikaten und PGP - Keys ist mithin in Ihrer Verantwortung, wobei dies inswoeit Fraglich sein könnte. Denn tatsächlich ist nach § 63 FGO die Behörde zu beklagen, was nach §32i AO auch für IFG Anfragen gilt. Die Gebiestkörperschaft ist dabei nur nach §110 Abs. 1 FGO wären auch Sie als Ministerium gebunden.
Ich sehe ihrer verspäteten Antwort nunmehr zeitnah entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Anfragenr: 268347
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
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https://fragdenstaat.de/a/268347/