Grund, warum die vorhanden Luftfilter durch behördliche Anordnung nicht zur nachweislichen Prävention genutzt werden dürfen

Welchen Grund bzw. welche Rechtsgrundlage gibt es, daß die durch behördliche Anordnung in Hamburger Schulen vorhandenen Luftfilter nicht genutzt werden dürfen, obwohl wissenschaftliche Studien die wirksame Prävention durch eine deutliche Risikominderung gegenüber einer Covid-19 Erkrankung mit verschiedenen wissenschaftlichen Studien nachgewiesen ist?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    22. September 2022
  • Frist
    25. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
Marc Wiebach
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Behörde für Schule und Berufsbildung Details
Von
Marc Wiebach
Betreff
Grund, warum die vorhanden Luftfilter durch behördliche Anordnung nicht zur nachweislichen Prävention genutzt werden dürfen [#259494]
Datum
22. September 2022 08:27
An
Behörde für Schule und Berufsbildung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Welchen Grund bzw. welche Rechtsgrundlage gibt es, daß die durch behördliche Anordnung in Hamburger Schulen vorhandenen Luftfilter nicht genutzt werden dürfen, obwohl wissenschaftliche Studien die wirksame Prävention durch eine deutliche Risikominderung gegenüber einer Covid-19 Erkrankung mit verschiedenen wissenschaftlichen Studien nachgewiesen ist?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marc Wiebach Anfragenr: 259494 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259494/
Mit freundlichen Grüßen Marc Wiebach

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Behörde für Schule und Berufsbildung
Sehr geehrter Herr Wiebach, vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburgischen Trans…
Von
Behörde für Schule und Berufsbildung
Betreff
AW: [EXTERN]- Grund, warum die vorhanden Luftfilter durch behördliche Anordnung nicht zur nachweislichen Prävention genutzt werden dürfen [#259494]
Datum
4. Oktober 2022 17:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wiebach, vielen Dank für Ihren Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 22.09.2022, dessen Eingang ich hiermit bestätige. Innerhalb der gesetzlichen Frist nimmt die Behörde für Schule und Berufsbildung hierzu wie folgt Stellung: Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen haben einen Anspruch auf vollständige Zurverfügungstellung/Offenlegung von behördlichen Informationen in jeder Form. Ein allgemeines Fragerecht bzw. ein Anspruch auf die erstmalige Zusammenstellung von Informationen besteht nach dem HmbTG hingegen nicht. Da Sie vorliegend überwiegend allgemeine Fragen stellen, ist der Anwendungsbereich des HmbTG nicht eröffnet. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass Maßnahmen der Behörde für Schule und Berufsbildung zum Umgang mit der COVID 19-Pandemie stets umfassend begründet und kommunikativ begleitet werden. Entsprechend wird an dieser Stelle auf die Pressemitteilungen der Behörde sowie exemplarisch auf die Schriftliche Kleine Anfrage 22/8635 "Corona-Pandemie: Stand und Perspektiven für die Schulen" verwiesen. Letztere kann online über die Parlamentsdatenbank der Hamburgischen Bürgerschaft eingesehen werden. Mit freundlichen Grüßen