Gründe für Schließung meiner Yogaschule

Von den vergangenen 12 Monaten musste meine Yogaschule durch die CoronaschutzVerordnung des Landes NRW rund 8 Monate geschlossen bleiben. Sicherlich haben Sie mittlerweile ausgewertete Erkenntnisse, auf welcher Gefahrensgrundlage diese Entscheidung fußt. Bitte nennen Sie mir konkrete Studien, damit ich dies nachvollziehen kann.

Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Betrieb einer Yogaschule NICHT mit dem Betrieb eines Sportzentrums wie eines Fitnessstudios vergleichbar ist. Ich erwarte also eine Studie, die sich auf Yogastudios oder ähnliche bezieht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. März 2021
  • Frist
    13. April 2021
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gründe für Schließung meiner Yogaschule [#214871]
Datum
11. März 2021 15:39
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Von den vergangenen 12 Monaten musste meine Yogaschule durch die CoronaschutzVerordnung des Landes NRW rund 8 Monate geschlossen bleiben. Sicherlich haben Sie mittlerweile ausgewertete Erkenntnisse, auf welcher Gefahrensgrundlage diese Entscheidung fußt. Bitte nennen Sie mir konkrete Studien, damit ich dies nachvollziehen kann. Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Betrieb einer Yogaschule NICHT mit dem Betrieb eines Sportzentrums wie eines Fitnessstudios vergleichbar ist. Ich erwarte also eine Studie, die sich auf Yogastudios oder ähnliche bezieht.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214871 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214871/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
27_WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in vielen Dank, dass Sie…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
27_WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Datum
25. März 2021 07:28
Status
Warte auf Antwort
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967 Bytes
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25,2 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen an uns gewandt haben. Aufgrund des hohen Aufkommens an Anfragen bitten wir, die verzögerte Beantwortung zu entschuldigen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat bezüglich der derzeitig geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus eine Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen, schriftliche Anfragen zu senden. Bei der Beantwortung müssen wir uns darauf beschränken, die geltenden Regelungen zu vermitteln und zu erläutern, wie diese im Allgemeinen ausgelegt werden können. Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) können Sie Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis erhalten. Zuständig dafür sind in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen Lippe (LWL). Aufgrund der sehr hohen Antragszahl werden in Nordrhein-Westfalen seit dem 15. Februar 2021 ausschließlich online auf http://www.ifsg-online.de/index.html gestellte Anträge bearbeitet. In Papier oder per E-Mail gestellte Anträge müssen die Landschaftsverbände leider zurücksenden. Die Online-Antragstellung ist der einfachste, schnellste und sicherste Weg, dass die Landschaftsverbände Ihren Antrag so zügig wie möglich bearbeiten können. Eine Weiterleitung von bereits gestellten, uns zugeleiteten Anträgen ist leider nicht möglich. Auf unserer Sonderseite erhalten Sie zahlreiche Informationen zur aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und den in diesem Zusammenhang getroffenen rechtlichen Regelungen sowie den Auswirkungen auf verschiedene Bereiche der Arbeitswelt und des Alltags (Regeln für das öffentliche Leben, Schutzimpfung, Fallzahlen, Schule, Kinderbetreuung, Quarantäne, Pflege und Gesundheitswesen, Rechtliche Regelungen, Teststrategie, Leichte Sprache und Gebärdensprache, Freiwilligenregister, Arbeit, Arbeitsschutz, Wirtschaft usw.). Dort finden Sie auch einen Frage-Antworten-Katalog der Staatskanzlei. Die Adresse: https://www.mags.nrw/coronavirus<http://www.mags.nrw/coronavirus> Des Weiteren haben die Bundesregierung, das Bundesministerium für Gesundheit, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und das Robert Koch-Institut auf folgenden Internetseiten Antworten zu den wichtigsten Fragen zusammengestellt: https://www.bundesregierung.de/breg-d... https://www.bundesgesundheitsminister... https://www.infektionsschutz.de/coron... https://www.rki.de/DE/Home/homepage_n... Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist weder in der Lage noch befugt dazu, detaillierte Einzelfallregelungen zu treffen. Dazu sind die örtlichen Gesundheits- und Ordnungsbehörden berufen, die Ihren Fall beurteilen müssen. Für die Behörden stellen unsere Auslegungshinweise nur eine ermessenslenkende „Richtschnur“ bei möglichen ordnungsbehördlichen Einschreiten dar; diese sind mithin auch für die Behörden nicht rechtsverbindlich. Sämtliche Verordnungen, die aufgrund der Corona-Pandemie durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen worden sind, sind zeitlich befristet. Ob die Befristungen verlängert werden und in welchem Umfang Änderungen in den Verordnungen erfolgen werden, hängt maßgeblich vom weiteren Verlauf des Infektionsgeschehens ab. Da es sich insgesamt um ein dynamisches Geschehen handelt, erfolgen Fristverlängerungen und Änderungen in der Regel kurzfristig. Bitte berücksichtigen Sie diesen Umstand bei Ihren Planungen. Sie sind aufgefordert, sich im Zweifelsfall über die aktuell geltenden rechtlichen Regelungen auf unserer Internetseite zu informieren. Darüber hinaus bitten wir Sie, sich bei weiteren organisatorischen Detailfragen an Ihr örtliches Ordnungsamt und bei medizinischen Fragen an Ihr örtliches Gesundheitsamt oder einen niedergelassenen Arzt zu wenden. Mit juristischen Fragestellungen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Zweifellos haben wir gegenwärtig die größte Herausforderung unserer Zeit zu bewältigen. Wir dürfen aber zuversichtlich sein, dass wir gemeinsam und unter Berücksichtigung der Hygiene-, Mundschutz- und Abstandsregeln die Ausbreitung der Pandemie in Nordrhein-Westfalen stoppen können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unserer Landesverwaltung und in unseren Städten, Gemeinden und Kreisen arbeiten unermüdlich für unser aller Schutz. Bitte helfen auch Sie selber mit. Alles Gute für Sie - Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
WG: 27_WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in zu Ihrem untensteh…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: 27_WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Datum
26. März 2021 07:57
Status
Anfrage abgeschlossen
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967 Bytes
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25,2 KB


Sehr Antragsteller/in zu Ihrem untenstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz bitte ich um Nachsicht, dass Sie nicht entsprechend Ihrer Anfrage eine Antwort erhalten haben. Sie werden in absehbarer Zeit eine Antwort zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: 27_WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG [#214871] Sehr << Anrede >&g…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: 27_WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG [#214871]
Datum
26. März 2021 17:04
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Standardmail. Diese beantwortet nicht meine Frage. Ich bitte Sie um belastbare Auswertungen aus denen hervorgeht, dass ein erhöhtes Infektionsrisiko aus dem Betrieb einer Yogaschule vorliegt, das eine Schließung notwendig machte. Diese Auswertung sollte, aufgrund der langen Zeit bis jetzt, ebenfalls die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und der Schäden bei den Teilnehmern, durch fehlenden Stressmanagement, beinhalten. Diese Ausarbeitung erwarte ich von Ihnen als Verordnungsgebende Instanz, nicht von den städtischen Behörden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214871 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214871/
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: 27_WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG [#214871] Sehr << Anrede >&g…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: 27_WG: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG [#214871]
Datum
15. April 2021 16:21
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Gründe für Schließung meiner Yogaschule“ vom 11.03.2021 (#214871) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214871 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214871/

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
AW: IfG-Tag Ihr Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu dem „Gründen für Schließung einer Yogas…
Ihr Antrag auf Erteilung von Informationen nach dem IFG NRW zu dem „Gründen für Schließung einer Yogaschule“ vom 11. März 2021 Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang vom 11. März 2021 ist mir als fachlich entscheidender Stelle zugeleitet worden. Sie baten das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales um die Darstellung von Studien als „Gründe für die Schließung Ihrer Yogaschule“. Ihrem Anliegen gebe ich mit Übermittlung der nachfolgen Auskunft statt: Zum Zeitpunkt der Anfrage waren die generelle Unzulässigkeit von sportlichen und vergleichbaren Angeboten sowie etwaige Ausnahmen hiervon in § 9 der Coronaschutzverordnung geregelt. Die Regelungen der Coronaschutzverordnung sind seit März 2020 immer wieder und in kurzen Abständen hinsichtlich des jeweiligen Infektionsgeschehens in der Bundesrepublik Deutschland angepasst worden. Die jeweiligen Regelungen beziehen sich dabei explizit nicht bestimmte Studien, sondern grundsätzlich auf den Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI). Das Robert Koch-Institut ist die biomedizinische Leitforschungseinrichtung der deutschen Bundesregierung. Zentrale Aufgabe des RKI ist die öffentliche Gesundheitspflege. Seit Beginn der Coronavirus-Pandemie im Frühjahr 2020 veröffentlich das RKI regelmäßig Situations- und Wochenberichte. Auf Grundlage dieser Berichte, die ihrerseits die dort genannten Quellen heranziehen, werden mögliche Verschärfungen oder Lockerungen in der Coronaschutzverordnung geregelt. Gebühren Es werden gem. § 1 VerwGebO IFG NRW, Ziff. 1.1 der Anlage zur VerwGebO IFG NRW (einfache mündliche oder schriftliche Auskunft) keine Gebühren erhoben, da die begehrten Informationen ohne großen Aufwand zusammengestellt werden konnten und insbesondere kein umfangreicher Prüf- und Absonderungsbedarf aufgrund von Ausschlussgründen gem. §§ 6 ff. IFG NRW und keine umfangreichen Abstimmungsbedarfe zwischen verschiedenen Stellen innerhalb des Ministeriums verursacht worden sind. Kosten für Kopien, Porto etc. sind nicht entstanden, da die Übermittlung der erbetenen Auskunft per E-Mail erbeten wurde. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu richten und muss den Kläger sowie den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Durchschriften beigefügt werden. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden-postfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803). Hinweis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW: Neben der Beschreitung des Rechtsweges haben Sie gem. § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf als Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen