Grundewerbsteuergesetz

Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.3.2019 I 357

Wo kann ich die einzelnen Gesetzesbegründung nachlesen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. September 2020
  • Frist
    16. Oktober 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Grunderwerbsteuerge…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundewerbsteuergesetz [#197053]
Datum
13. September 2020 16:31
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804; zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.3.2019 I 357 Wo kann ich die einzelnen Gesetzesbegründung nachlesen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197053 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197053/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Finanzen
V B 5- O 1319/20/10323 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Grunderwerbsteuergesetz Sehr geehrteAntrag…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
AW: Grundewerbsteuergesetz [#197053]
Datum
24. September 2020 13:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
V B 5- O 1319/20/10323 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Grunderwerbsteuergesetz Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 13. September 2020 stellen Sie unter Berufung auf das IFG folgende Fragen: "Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804; zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.3.2019 I 357 Wo kann ich die einzelnen Gesetzesbegründung nachlesen?" Bereits mit E-Mail vom 5. August 2020 haben Sie gleichlautenden Antrag gestellt. Dieser wurde im Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter dem Geschäftszeichen V B 5 - O 1319/20/10287 erfasst, bearbeitet und beschieden. Nachstehend übersende ich Ihnen noch einmal unsere Nachricht vom 27. August 2020, die den Bescheid zu Ihrem Antrag vom 5. August 2020 enthält. Mit freundlichem Gruß