Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich verstehe Ihre Nachricht als Ablehnung meines Antrags auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG-NRW.
Es handelt sich beim streitgegenständlichen Kalender um amtliche Informationen im Sinne des IFG.
Nach § 3 IFG NRW sind Informationen im Sinne dieses Gesetzes alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
Der Kalender (ggfs. in Form einer digitalen Kopie) ist eine Information im Sinne des Gesetzes, die in Schrift-, Bild-, oder Datenverarbeitungsform im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vorliegt und im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurde.
Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass jedenfalls in der Absprache mit der erstellenden Fachabteilung / Agentur eine digitale oder Printkopie Ihrem Ministerium übersandt worden ist. Ich beantrage Zugang zu dieser - in Ihren Akten befindlichen - Kopie. Nach § 3 der Registraturrichtlinie des Bundes, die wohl vergleichbar auch im Bundesland Nordrhein-Westfalen existiert, sind aktenkundig zu machendes Schriftgut alle bei der Erfüllung von Aufgaben erstellten oder empfangenen Dokumente, unabhängig von der Art des Informationsträgers und der Form der Aufzeichnung.
Ich bitte Sie daher diesen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen erneut zu prüfen und ggfs. auf mich zuzukommen. Als Frist dafür habe ich mir den 11. Januar 2021 notiert.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 205518
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