Grundlage für die Bezeichnung als "Gleichstellungsministerium"

immer wieder lese ich in Ihren Veröffentlichungen, dass sich das Ministerium für "Gleichstellung" einsetzt und sich in Veröffentlichungen als "Gleichstellungsministerium" bezeichnet. Ich bitte um Übersendung der entsprechenden Verordnung / Gesetzes / Anweisung, welche diesen Terminus legitimiert.

Zur Erläuterung: In unserem Grundgesetz ist in Art. 3 (2) die Förderung der "Gleichberechtigung" normiert. Diese ist damit Staatsziel und legitim anzustrebender Zustand - gleiche Rechte, gleiche Chancen. "Gleichstellung" hingegen wiederspricht der Gleichberechtigung eklatant, widerspricht damit aus hiesiger Sicht dem Verfassungsziel der Bundesrepublik Deutschland. In der Diskussion der gemeinsamen Verfassungskommission wurde in den frühen 90er Jahren ausdrücklich festgehalten, dass "Gleichstellung" kein Verfassungsziel sein soll, sondern Gleichberechtigung BT Drucks 12/1590, 12/1670, BR Drucks 800/93). Von Gleichberechtigung ist seitens des BMFSFJ jedoch nie etwas zu lesen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Dezember 2022
  • Frist
    21. Januar 2023
  • 2 Follower:innen
Markus Witt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: immer wieder lese ich in Ihren Veröff…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
Markus Witt
Betreff
Grundlage für die Bezeichnung als "Gleichstellungsministerium" [#265884]
Datum
19. Dezember 2022 11:05
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
immer wieder lese ich in Ihren Veröffentlichungen, dass sich das Ministerium für "Gleichstellung" einsetzt und sich in Veröffentlichungen als "Gleichstellungsministerium" bezeichnet. Ich bitte um Übersendung der entsprechenden Verordnung / Gesetzes / Anweisung, welche diesen Terminus legitimiert. Zur Erläuterung: In unserem Grundgesetz ist in Art. 3 (2) die Förderung der "Gleichberechtigung" normiert. Diese ist damit Staatsziel und legitim anzustrebender Zustand - gleiche Rechte, gleiche Chancen. "Gleichstellung" hingegen wiederspricht der Gleichberechtigung eklatant, widerspricht damit aus hiesiger Sicht dem Verfassungsziel der Bundesrepublik Deutschland. In der Diskussion der gemeinsamen Verfassungskommission wurde in den frühen 90er Jahren ausdrücklich festgehalten, dass "Gleichstellung" kein Verfassungsziel sein soll, sondern Gleichberechtigung BT Drucks 12/1590, 12/1670, BR Drucks 800/93). Von Gleichberechtigung ist seitens des BMFSFJ jedoch nie etwas zu lesen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Markus Witt Anfragenr: 265884 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265884/ Postanschrift Markus Witt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Markus Witt

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrter Herr Witt, mit Ihrer E-Mail vom 19. Dezember 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfrei…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Grundlage für die Bezeichnung als "Gleichstellungsministerium" [#265884]
Datum
4. Januar 2023 10:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Witt, mit Ihrer E-Mail vom 19. Dezember 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Informationen zur Grundlage für die Bezeichnung als "Gleichstellungsministerium". Nach den Kriterien des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) stellt Ihr Anliegen keinen IFG-Antrag dar. Es handelt sich vielmehr um eine Sachanfrage an die fachlich zuständige Stelle des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das IFG eröffnet grundsätzlich einen voraussetzungslosen - wenn auch nicht ausnahmslosen - Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen. Das IFG gewährt kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Auskünfte. Daher ergeht in diesem Fall kein Bescheid nach dem IFG. Unter Einbeziehen der Rückmeldung der Fachreferate können wir Ihre Anfrage wie nachfolgend beantworten: Für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend werden in der öffentlichen Kommunikation zu bestimmten Sachzusammenhängen Kurzbezeichnungen benutzt. Dies erleichtert die Vermittlung von Inhalten und Aktivitäten des Ministeriums gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit. Die Kurzbezeichnungen wie "Familienministerium", aber auch "Gleichstellungsministerium" oder "Frauenministerium", sind keine amtlichen Bezeichnung und daher auch nicht in Verordnungen, Gesetzen oder Anweisung geregelt. Die Kurzbezeichnungen beziehen sich auf die jeweiligen Aufgabenstellungen, in deren Kontext sie verwendet werden. Die Aufgaben der Exekutive werden auch durch die Legislative definiert und werden zu einem wesentlichen Teil durch den jeweils gültigen Koalitionsvertrag beschrieben. So haben die regierenden Parteien in der laufenden Legislaturperiode eine ganze Reihe von Vorhaben unter der Überschrift „Gleichstellung“ im Koalitionsvertrag festgehalten. Wird das BMFSFJ beispielsweise diesbezüglich tätig, wird zuweilen auch vom „Gleichstellungsministerium“ geschrieben. Der Koalitionsvertrag ist öffentlich einsehbar und muss daher nicht zur Verfügung gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen