Grundlage für die Maskenpflicht in Einrichtungen für Behinderte Menschen

Während die Maskenpflicht kaum noch wahrnehmbar ist, tragen Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz und meist auch in Gesellschaftsräumen ihrer Wohngruppen noch immer Masken. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage werden diese Einschränkungen für diese Menschen beibehalten?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Mai 2022
  • Frist
    29. Juni 2022
  • 0 Follower:innen
Christian Bauer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Während die Maske…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Christian Bauer
Betreff
Grundlage für die Maskenpflicht in Einrichtungen für Behinderte Menschen [#249977]
Datum
27. Mai 2022 07:44
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Während die Maskenpflicht kaum noch wahrnehmbar ist, tragen Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz und meist auch in Gesellschaftsräumen ihrer Wohngruppen noch immer Masken. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage werden diese Einschränkungen für diese Menschen beibehalten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christian Bauer Anfragenr: 249977 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249977/ Postanschrift Christian Bauer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christian Bauer
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Bauer, Ihre unten stehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Grundlage für die Maskenpflicht in Einrichtungen für Behinderte Menschen [#249977]
Datum
27. Mai 2022 10:18
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB
image002.png
3,1 KB


Sehr geehrter Herr Bauer, Ihre unten stehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind zwar die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig, wir haben Ihr Schreiben aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Bauer, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 27.05.2022 an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Anfrage Christian Bauer, Grundlage für die Maskenpflicht in Einrichtungen für Behinderte Menschen [#249977]
Datum
1. Juni 2022 12:25
Status
Sehr geehrter Herr Bauer, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 27.05.2022 an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Das BMG wurde darum gebeten, Ihnen auf diese zu antworten. Ihnen wurde bereits mitgeteilt, dass es sich um keine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz handelt. Die Verpflichtung dazu, Masken, z. B. FFP2-Masken, zu tragen, besteht in den dafür durch Bundes- und/oder Landesrecht vorgesehenen Fällen; möglicherweise deshalb auch in Einrichtungen wie der von Ihnen bezeichneten. Sind solch - gesetzliche - Verpflichtungen aus dem Bundes-, aus dem Landes- und/oder aus dem kommunalen (Satzungs-) Recht nicht gegeben, so kann das Tragen von Masken darauf beruhen, dass es die Trägerinnen und Träger selbst so wollen, oder es andere aus der Wohngruppe, z. B. in Ihrem Falle, so wollen; z. B. weil man sich daran gewöhnt und/oder weil sich das Tragen der Masken bewährt hat (= die FFP2 -Maske gilt als probates Mittel, Ansteckungen mit dem COVID 19-Virus zu vermeiden). Letzten Endes wird auch der Träger der jeweiligen Einrichtung, als die jeweils arbeitgebende Person und/oder als die jeweils arbeitgebende Einrichtung, mitzuentscheiden haben, ob seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Masken zu tragen haben; oder nicht. In dem einen wie in dem anderen Falle ( = Trägerinnen und Träger wollen Maske tragen/die Hausrechtsinhaber wollen es so, wie z. B. beim Betreten eines Einkauf-Ladens/Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sowie das Weisungsrecht der arbeitgebenden Person gebieten es so) gilt allerdings stets : Das BMG kann im Rahmen eigener Zuständigkeit Einzelfälle aus dem Zuständigkeitsbereich anderer nicht überprüfen bzw. dazu wertende Stellungnahmen dazu nicht abgeben. Das BMG ist aus rechtsstaatlichen Gründen nicht berechtigt über die Anwendung von Rechtsnormen im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Ohne Detailkenntnisse des Sachverhaltes und von dessen Rechtsgrundlagen - wie hier - vermag das BMG Ihre Erwartungshaltung nicht zu erfüllen und/oder eine definitive Aussage dazu zu treffen, warum gerade in Ihrem Arbeitsumfeld Masken getragen werden, obwohl Sie es so empfinden, dass solche Masken allgemein zunehmend weniger getragen werden. Mit freundlichen Grüßen