Grundlage zur Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte wissen, auf welcher Grundlage die Entscheidung zur Lockerung bei der Maskenpflicht an Schulen zum 18.10.21 gefällt wurde.
Quelle:
https://km-bw.de/,Lde/startseite/service/2021-10-02+Lockerung+Maskenpflicht

Die S3-Leitlinien der führenden Experten kommen zu folgender Schlussfolgerung:
Es wird mit einer hohen Konsensstärke und "starker Empfehlung" zu einem Maskentragen bei Schüler*innen, Lehrer*innen und weiterem Schulpersonal geraten.
https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/027-076k_Praevention_und_Kontrolle_SARS-CoV-2-Uebertragung_in_Schulen_2021-02_01.pdf

Wie wurde der Rat der Experten in die Entscheidung mit einbezogen, und warum wurden andere Argumente höher gewichtet, als der Gesundheitsschutz und der Präventionsgedanke?

Kinderärzte, Lehrerverbände und Eltern sprechen sich für eine Maskenpflicht im Unterricht aus.

Zusatzfrage:
Wieso soll eine Rückkehr zur Maskenpflicht erst aber der Alarmstufe erfolgen?

Die Infektionszahlen unter den Schülern steigen stark an Ende Oktober 2021, das Risiko von geschlossenen Klassen und Schulen steigt (Stand 29.10.21 sind 56 Klassen geschlossen):
https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E-2068090303/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/Corona%20an%20Schulen%20pdf/corona-an-schulen-tabelle.pdf

Hinzu kommt: Die meisten unter 12-jährigen und einige über 12-jährige Schüler sind nicht geimpft bzw. können nicht geimpft werden. Ich bitte Sie, sorgen Sie für Prävention und den nötigen Gesundheitsschutz der Schüler und Schülerinnen, sonst kommen Sie Ihrer Fürsorgepflicht nicht ausreichend nach.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. November 2021
  • Frist
    3. Dezember 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte D…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundlage zur Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen [#232115]
Datum
1. November 2021 08:36
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte wissen, auf welcher Grundlage die Entscheidung zur Lockerung bei der Maskenpflicht an Schulen zum 18.10.21 gefällt wurde. Quelle: https://km-bw.de/,Lde/startseite/service/2021-10-02+Lockerung+Maskenpflicht Die S3-Leitlinien der führenden Experten kommen zu folgender Schlussfolgerung: Es wird mit einer hohen Konsensstärke und "starker Empfehlung" zu einem Maskentragen bei Schüler*innen, Lehrer*innen und weiterem Schulpersonal geraten. https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/027-076k_Praevention_und_Kontrolle_SARS-CoV-2-Uebertragung_in_Schulen_2021-02_01.pdf Wie wurde der Rat der Experten in die Entscheidung mit einbezogen, und warum wurden andere Argumente höher gewichtet, als der Gesundheitsschutz und der Präventionsgedanke? Kinderärzte, Lehrerverbände und Eltern sprechen sich für eine Maskenpflicht im Unterricht aus. Zusatzfrage: Wieso soll eine Rückkehr zur Maskenpflicht erst aber der Alarmstufe erfolgen? Die Infektionszahlen unter den Schülern steigen stark an Ende Oktober 2021, das Risiko von geschlossenen Klassen und Schulen steigt (Stand 29.10.21 sind 56 Klassen geschlossen): https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E-2068090303/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/Corona%20an%20Schulen%20pdf/corona-an-schulen-tabelle.pdf Hinzu kommt: Die meisten unter 12-jährigen und einige über 12-jährige Schüler sind nicht geimpft bzw. können nicht geimpft werden. Ich bitte Sie, sorgen Sie für Prävention und den nötigen Gesundheitsschutz der Schüler und Schülerinnen, sonst kommen Sie Ihrer Fürsorgepflicht nicht ausreichend nach.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232115 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232115/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 1. November 2021 Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 1. November 2021 haben Sie sich mit einem A…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre E-Mail vom 1. November 2021
Datum
1. Dezember 2021 08:12
Status
Warte auf Antwort
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Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 1. November 2021 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsersuchen an das Kultusministerium gewandt. Sie bitten um Mitteilung, auf welcher Grundlage die Entscheidung zur Lockerung bei der Maskenpflicht an Schulen zum 18.10.2021 gefällt wurde und weshalb eine Rückkehr zur Maskenpflicht erst aber der Alarmstufe erfolgen soll. Die von Ihnen begehrte Information unterfällt nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt zudem nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. § 1 Abs. 2). Es handelt sich ferner nicht um Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz - VIG. Ein Auskunftsanspruch kann sich aus § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) ergeben. Danach haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des genannten Gesetzes jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Hinsichtlich der Gründe für die Regelungen zur Maskenpflicht an Schulen verweisen wir auf die Begründung zur Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) vom 26. September 2021 in der Fassung vom 16. Oktober 2021, die unter https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-schule abgerufen werden kann. Bei den übrigen von Ihnen gewünschten Auskünften handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nummer 3 LIFG, sodass insoweit kein Anspruch auf Auskunft gemäß § 1 Abs. 2 LIFG besteht und Ihrem diesbezüglichen Auskunftsersuchen nicht entsprochen werden kann. Wir weisen abschließend darauf hin, dass die Regelungen der CoronaVO Schule in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg getroffen werden, das als oberste Gesundheitsbehörde des Landes die fachliche Expertise in Fragen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung einbringt. Mit freundlichen Grüßen