Grundlage zur Zeugennennung auf Bußgeldbescheiden

Die rechtliche Grundlage, Anweisung oder Regelung, nach der die Zeugennennung auf Bußgeldbescheiden wegen ordnungwidrig abgestellter Fahrzeuge möglich ist.

Hintergrund: Nach einer Privatanzeige stand ein Autobesitzer vor meiner Tür und konfrontierte mich mit dem Bescheid. Das war ein sehr beklemmender Augenblick. Die Tatsache, dass nur auf Grund der Namensnennung die Möglichkeit besteht, dass Zeugen bzw. Personen, die ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge melden, bedroht werden können, sollte als Anlass genommen werden, diese Praxis zu überdenken.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. September 2020
  • Frist
    3. November 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die rechtliche Gr…
An Landeshauptstadt Mainz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundlage zur Zeugennennung auf Bußgeldbescheiden [#198806]
Datum
30. September 2020 12:45
An
Landeshauptstadt Mainz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die rechtliche Grundlage, Anweisung oder Regelung, nach der die Zeugennennung auf Bußgeldbescheiden wegen ordnungwidrig abgestellter Fahrzeuge möglich ist. Hintergrund: Nach einer Privatanzeige stand ein Autobesitzer vor meiner Tür und konfrontierte mich mit dem Bescheid. Das war ein sehr beklemmender Augenblick. Die Tatsache, dass nur auf Grund der Namensnennung die Möglichkeit besteht, dass Zeugen bzw. Personen, die ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge melden, bedroht werden können, sollte als Anlass genommen werden, diese Praxis zu überdenken.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198806 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198806/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landeshauptstadt Mainz
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei unsere Antwort: bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die rechtliche Grundlage,…
Von
Landeshauptstadt Mainz
Betreff
WG: Grundlage zur Zeugennennung auf Bußgeldbescheiden [#198806]
Datum
5. Oktober 2020 16:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei unsere Antwort: bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die rechtliche Grundlage, Anweisung oder Regelung, nach der die Zeugennennung auf Bußgeldbescheiden wegen ordnungwidrig abgestellter Fahrzeuge möglich ist. Anzuwenden ist § 66 Abs. 1 Nr. 4 OWiG. Für das Beweismittel ?Zeuge? gilt § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 222 ABS.1 StPO, d.h. Zeugen werden im Bußgeldverfahren namentlich benannt. Private Anzeigenerstatterinnen und Anzeigenerstatter sind Zeuginnen und Zeugen. Mit freundlichen Grüßen