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Grundlagen für die Benennung der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Kreises Wesel

Anfrage an: Kreis Wesel

die bei der adressierten Stelle, der Behörde der Körperschaft des öffentlichen Rechts namens Kreis Wesel, vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben,

- welche Personen zu den derzeitigen behördlichen Datenschutzbeauftragten des Kreises Wesel benannt worden sind und gegebenenfalls für welche Aufgabenbereiche sie zuständig sind, wobei dem IFG-Antragsteller bekannt ist, dass es vor Kurzem einen Personalwechsel gegeben hat und dass es derzeit eine (ordentliche) behördliche Datenschutzbeauftragte und eine stellvertretende behördliche Datenschutzbeauftragte sowie einen Beauftragten für den Datenschutz an den Schulen geben soll,

- zu welchen Zeitpunkten die Benennungen der genannten Personen zu behördlichen Datenschutzbeauftragten des Kreises Wesel erfolgt sind,

- seit wann die genannten Datenschutzbeauftragten ihre Ämter jeweils angetreten haben,

- von welchen Stellen oder von welchen Amtsträgerinnen oder Amtsträgern der adressierten Stelle die Benennungen und die diesen Benennungen vorausgegangenen Auswahlprozesse vorgenommen wurden,

- welche Feststellungen die Vertreter des oder der für die Datenverarbeitung durch den Kreis Wesel Verantwortlichen oder stattdessen durch dessen beziehungsweise deren Beauftragte oder Beauftragten in Bezug auf die Grundlagen für die Benennung der zurzeit benannten behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 Absatz 5 EU-DSGVO getroffen wurden und zwar in Anlehnung an den Wortlaut der Bestimmungen der angegebenen Rechtsvorschrift, ob und gegebenenfalls welche beruflichen Qualifikationen und insbesondere welches Fachwissen der zu den Datenschutzbeauftragten benannten Personen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis die Grundlagen für die jeweiligen Benennungen abgeben und ob und gegebenenfalls welche Fähigkeiten der zu Datenschutzbeauftragten benannten Personen zur Erfüllung der in Artikel 39 EU-DSGVO genannten Aufgaben die Grundlagen für ihre Benennungen jeweils bilden oder darstellen und zwar hier vorzugsweise ob und inwieweit die zu Datenschutzbeauftragten benannten Personen über die Fähigkeit zur Überwachung der Einhaltung der EU-DSGVO verfügen,

- ob und gegebenenfalls welche anderen Aufgaben und Pflichten die zu Datenschutzbeauftragten benannten Personen darüberhinaus noch wahrnehmen und wie der Verantwortliche sicher gestellt hat, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen und zwar insbesondere im Falle von um Rat nachsuchenden betroffenen Personen,

- ob zu den anderweitig wahrzunehmenden Aufgaben und Pflichten auch Angelegenheiten nach den Informationsfreiheitsgesetzen und nach den Wahlgesetzen sowie nach den Vorschriften über die kommunale Selbstverwaltung hinsichtlich der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern, von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Abgabepflichtigen gehören,

- ob zu den gemäß Artikel 37 Absatz 7 EU-DSGVO vom Verantwortlichen zu veröffentlichenden und der Aufsichtsbehörde mitzuteilenden Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten auch deren Namen und deren dienstlichen Telefonnummern zählen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. August 2022
  • Frist
    6. September 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kreis Wesel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundlagen für die Benennung der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Kreises Wesel [#256188]
Datum
2. August 2022 21:23
An
Kreis Wesel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die bei der adressierten Stelle, der Behörde der Körperschaft des öffentlichen Rechts namens Kreis Wesel, vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben, - welche Personen zu den derzeitigen behördlichen Datenschutzbeauftragten des Kreises Wesel benannt worden sind und gegebenenfalls für welche Aufgabenbereiche sie zuständig sind, wobei dem IFG-Antragsteller bekannt ist, dass es vor Kurzem einen Personalwechsel gegeben hat und dass es derzeit eine (ordentliche) behördliche Datenschutzbeauftragte und eine stellvertretende behördliche Datenschutzbeauftragte sowie einen Beauftragten für den Datenschutz an den Schulen geben soll, - zu welchen Zeitpunkten die Benennungen der genannten Personen zu behördlichen Datenschutzbeauftragten des Kreises Wesel erfolgt sind, - seit wann die genannten Datenschutzbeauftragten ihre Ämter jeweils angetreten haben, - von welchen Stellen oder von welchen Amtsträgerinnen oder Amtsträgern der adressierten Stelle die Benennungen und die diesen Benennungen vorausgegangenen Auswahlprozesse vorgenommen wurden, - welche Feststellungen die Vertreter des oder der für die Datenverarbeitung durch den Kreis Wesel Verantwortlichen oder stattdessen durch dessen beziehungsweise deren Beauftragte oder Beauftragten in Bezug auf die Grundlagen für die Benennung der zurzeit benannten behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 37 Absatz 5 EU-DSGVO getroffen wurden und zwar in Anlehnung an den Wortlaut der Bestimmungen der angegebenen Rechtsvorschrift, ob und gegebenenfalls welche beruflichen Qualifikationen und insbesondere welches Fachwissen der zu den Datenschutzbeauftragten benannten Personen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis die Grundlagen für die jeweiligen Benennungen abgeben und ob und gegebenenfalls welche Fähigkeiten der zu Datenschutzbeauftragten benannten Personen zur Erfüllung der in Artikel 39 EU-DSGVO genannten Aufgaben die Grundlagen für ihre Benennungen jeweils bilden oder darstellen und zwar hier vorzugsweise ob und inwieweit die zu Datenschutzbeauftragten benannten Personen über die Fähigkeit zur Überwachung der Einhaltung der EU-DSGVO verfügen, - ob und gegebenenfalls welche anderen Aufgaben und Pflichten die zu Datenschutzbeauftragten benannten Personen darüberhinaus noch wahrnehmen und wie der Verantwortliche sicher gestellt hat, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen und zwar insbesondere im Falle von um Rat nachsuchenden betroffenen Personen, - ob zu den anderweitig wahrzunehmenden Aufgaben und Pflichten auch Angelegenheiten nach den Informationsfreiheitsgesetzen und nach den Wahlgesetzen sowie nach den Vorschriften über die kommunale Selbstverwaltung hinsichtlich der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern, von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Abgabepflichtigen gehören, - ob zu den gemäß Artikel 37 Absatz 7 EU-DSGVO vom Verantwortlichen zu veröffentlichenden und der Aufsichtsbehörde mitzuteilenden Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten auch deren Namen und deren dienstlichen Telefonnummern zählen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 256188 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256188/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kreis Wesel
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Von
Kreis Wesel
Betreff
Antwort: Grundlagen für die Benennung der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Kreises Wesel [#256188]
Datum
2. August 2022 21:25
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht ist bei der Kreisverwaltung Wesel eingegangen und wird schnellstmöglich bearbeitet. Diese Antwort wurde automatisch erstellt, bitte antworten Sie nicht darauf. Besuchen Sie den Kreis Wesel im Internet unter: http://www.kreis-wesel.de/ Kreis Wesel Der Landrat Reeser Landstraße 31 46483 Wesel email: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www.kreis-wesel.de Tel.: 0281/207-0 Fax : 0281/207-4043
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