Grundlagen für die Aufhebung der Maskenpflicht am Platz ab 18. Oktober

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit Pressemitteilung vom 02.10.2021 verkündete das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, das Ende der Maskenpflicht "Die aktuellen Infektionszahlen in Baden-Württemberg und auch der Blick auf die Entwicklung in anderen Bundesländern, die schon länger wieder im Schulbetrieb sind, ermöglichen es, dass an den Schulen ein weiterer vorsichtiger Schritt Richtung Normalität gegangen werden kann. Die Maskenpflicht am Platz soll deswegen an den Schulen ab dem 18. Oktober gelockert werden."
(Siehe: https://km-bw.de/,Lde/startseite/service/2021-10-02+Lockerung+Maskenpflicht)

Die Landesregierung hat einen Expertenkreis Aerosole eingerichtet, dieser bewertet, laut Website, "Corona-Schutzkonzepte wissenschaftlich".
(siehe: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/expertenkreis-aerosole/)

Deshalb bitte ich um die Zusendung von folgendem Material:

1. Stellungnahme des Expertenkreis Aerosole zu der geplanten Änderung, sofern vorhanden.
2. Stellungnahmen, Expertiesen, Gutachten oder anderweitiger Äußerungen, anderer wissenschaftlicher Beiräte, Gremien, Fachgesellschaften oder einzelner Wissenschaftler:innen, sofern vorhanden.
3. Stellungnahmen des Landesschülerbeirates, Landeselternbeirates oder anderer im Verfahren beteiligter Gruppen, sofern vorhanden.
4. Stellungnahmen anderer beteiligter Institutionen, etwa des Landesgesundheitsamtes.

Darüber hinaus bitte ich um die einfache Beantwortung folgender Fragen:

5. In der Pressemitteilung wir die Ministerin zitiert mit: „Masken sind in pädagogischer Hinsicht gerade beim Erlernen der Sprache und in der Grundschule ein Hindernis“. Auf welche Gutachten, Expertisen oder Stellungnahmen stützt sich diese Aussage? Können sie die relavanten Dokumente übermitteln?
6. Wie hat sich die Situation der Infektions- und Quarantänefälle entwickelt? Und ist eine Obergrenze vorgesehen, ab der wiederum eine Maskenpflicht gilt?
7. Wird die Situation Situation an Schulen wissenschaftlich begleitet und wenn ja von wem?
8. Wie schätzt das Ministerium das Risiko für Kinder unter 12 Jahren ein: für Hospitalisierung, Intensivbehanldung und Tod in der Akutphase? Für länger als 3 Monate anhaltende physische oder psychische Schäden nach einer Erkrankung mit Covid 19 (Long Covid)? Für wie groß hält es das Risiko, das Kinder durch weiteres Tragen einer Maske bis um 1.2.2022 physische oder psychische Schäden erleiden?

Da die Kultusministeriun auf Twitter und in einem Interview mit der Pressestelle gesagt hat: „Wir machen uns die Entscheidungen nicht leicht“ (siehe: https://twitter.com/km_bw/status/1456639378508353544) gehe ich davon aus, dass zu diesen Fragen Dokumente existieren.

Bitte behandeln sie dies als einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. November 2021
  • Frist
    10. Dezember 2021
  • 11 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Mit Pressemitteilung vom 02.10.2021 verkündete das…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundlagen für die Aufhebung der Maskenpflicht am Platz ab 18. Oktober [#232516]
Datum
7. November 2021 18:32
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Mit Pressemitteilung vom 02.10.2021 verkündete das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, das Ende der Maskenpflicht "Die aktuellen Infektionszahlen in Baden-Württemberg und auch der Blick auf die Entwicklung in anderen Bundesländern, die schon länger wieder im Schulbetrieb sind, ermöglichen es, dass an den Schulen ein weiterer vorsichtiger Schritt Richtung Normalität gegangen werden kann. Die Maskenpflicht am Platz soll deswegen an den Schulen ab dem 18. Oktober gelockert werden." (Siehe: https://km-bw.de/,Lde/startseite/service/2021-10-02+Lockerung+Maskenpflicht) Die Landesregierung hat einen Expertenkreis Aerosole eingerichtet, dieser bewertet, laut Website, "Corona-Schutzkonzepte wissenschaftlich". (siehe: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/expertenkreis-aerosole/) Deshalb bitte ich um die Zusendung von folgendem Material: 1. Stellungnahme des Expertenkreis Aerosole zu der geplanten Änderung, sofern vorhanden. 2. Stellungnahmen, Expertiesen, Gutachten oder anderweitiger Äußerungen, anderer wissenschaftlicher Beiräte, Gremien, Fachgesellschaften oder einzelner Wissenschaftler:innen, sofern vorhanden. 3. Stellungnahmen des Landesschülerbeirates, Landeselternbeirates oder anderer im Verfahren beteiligter Gruppen, sofern vorhanden. 4. Stellungnahmen anderer beteiligter Institutionen, etwa des Landesgesundheitsamtes. Darüber hinaus bitte ich um die einfache Beantwortung folgender Fragen: 5. In der Pressemitteilung wir die Ministerin zitiert mit: „Masken sind in pädagogischer Hinsicht gerade beim Erlernen der Sprache und in der Grundschule ein Hindernis“. Auf welche Gutachten, Expertisen oder Stellungnahmen stützt sich diese Aussage? Können sie die relavanten Dokumente übermitteln? 6. Wie hat sich die Situation der Infektions- und Quarantänefälle entwickelt? Und ist eine Obergrenze vorgesehen, ab der wiederum eine Maskenpflicht gilt? 7. Wird die Situation Situation an Schulen wissenschaftlich begleitet und wenn ja von wem? 8. Wie schätzt das Ministerium das Risiko für Kinder unter 12 Jahren ein: für Hospitalisierung, Intensivbehanldung und Tod in der Akutphase? Für länger als 3 Monate anhaltende physische oder psychische Schäden nach einer Erkrankung mit Covid 19 (Long Covid)? Für wie groß hält es das Risiko, das Kinder durch weiteres Tragen einer Maske bis um 1.2.2022 physische oder psychische Schäden erleiden? Da die Kultusministeriun auf Twitter und in einem Interview mit der Pressestelle gesagt hat: „Wir machen uns die Entscheidungen nicht leicht“ (siehe: https://twitter.com/km_bw/status/1456639378508353544) gehe ich davon aus, dass zu diesen Fragen Dokumente existieren. Bitte behandeln sie dies als einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232516 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232516/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Ihre Anfrage Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 7. November 2021 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehre…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
12. November 2021 12:57
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
6,3 KB
image002.png
7,6 KB


Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 7. November 2021 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren über das Portal "fragdenstaat.de" an das Kultusministerium gewandt. Gerne gehe ich auf Ihr Anliegen ein: Soweit Sie das Umweltinformationsgesetz bzw. Umweltverwaltungsgesetz ansprechen, hat gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) jede Person nach Maß-gabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2). Die von Ihnen begehrten Daten sind ferner keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz - VIG. Gem. § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gem. § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des genannten Gesetzes jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Sie bitten um folgende Informationen: 1. Stellungnahme des Expertenkreises Aerosole zu der geplanten Änderung 2. Stellungnahmen, Expertisen, Gutachten oder anderweitige Äußerungen anderer wissenschaftlicher Beiräte, Gremien, Fachgesellschaften oder einzelner Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler Zu Nummer 1 und 2: Auf die Begründung zur Verordnung des Kultusministeriums vom 16. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) vom 26. September 2021 wird hingewiesen; abrufbar unter: https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/.... Weitere Unterlagen liegen dem Kultusministerium nicht vor. Das Kultusministerium verlässt sich bei der Festlegung sämtlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehen, auf die fachliche Expertise der obersten Gesundheitsbehörde des Landes Baden-Württemberg. Dies ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg. Sämtliche Regelungen, wie vorliegend auch die von Ihnen angesprochene Lockerung der Maskenpflicht, werden in Abstimmung mit dem genannten Ministerium erlassen. Der Gesundheitsschutz ist eine Querschnittsaufgabe der Gesundheitspolitik des Landes. Als oberste Gesundheitsbehörde hat das Sozialministerium die Aufgabe, die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg zu fördern und zu schützen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihren grundlegenden Fragen zur Gesundheitsprävention direkt an das Sozialministerium zu wenden. 1. Stellungnahmen des Landesschülerbeirates, Landeselternbeirates oder anderer im Verfahren beteiligter Gruppen 2. Stellungnahmen anderer beteiligter lnstitutionen, etwa des Landesgesundheitsamtes Zu Nummer 3 und 4: Gemäß § 7 Absatz 1 LIFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Die von Ihnen angesprochenen Informationen sind originär den genannten Gremien bzw. Institutionen zuzuordnen. Die entsprechenden Informationen wären dort anzufordern. 1. Dokumente, die die Aussage von Frau Ministerin unterstützen, die gesagt habe: "Masken sind in pädagogischer Hinsicht gerade beim Erlernen der Sprache und in der Grundschule ein Hindernis". Es wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 und 2 verwiesen. 1. Wie hat sich die Situation der lnfektions- und Quarantänefälle entwickelt? Der Antrag wird dahingehend ausgelegt, dass amtliche Informationen begehrt werden, die die Infektions- und Quarantänefälle im Land Baden-Württemberg seit Beginn der Pandemie betreffen. Die begehrten Unterlagen liegen dem Kultusministerium nicht vor. 1. Ist eine Obergrenze vorgesehen, ab der wiederum eine Maskenpflicht gilt? 2. Wird die Situation an Schulen wissenschaftlich begleitet und wenn ja von wem? 3. Wie schätzt das Ministerium das Risiko für Kinder unter 12 Jahren ein: für Hospitalisierung, lntensivbehanldung und Tod in der Akutphase? Für länger als 3 Monate anhaltende physische oder psychische Schäden nach einer Erkrankung mit Covid L9 (Long Covid)? Für wie groß hält es das Risiko, das Kinder durch weiteres Tragen einer Maske bis um 1.2.2022 physische oder psychische Schäden erleiden? Zu Nummer 7 bis 9: Bei der von Ihnen gewünschten Auskunft handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nummer 3 LIFG. Vielmehr bitten Sie um Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage bzw. um Auskunft zum Vorgehen der Pandemiebewältigung und um eine Risikobewertung. Derartige Auskünfte können nicht über ein Auskunftsersuchen gemäß § 1 Abs. 2 LIFG erlangt werden. Ihrem Antrag kann daher nicht entsprochen werden. Mit freundlichen Grüßen