Grundlagen für die Aufhebung der Maskenpflicht am Platz ab 18. Oktober
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Pressemitteilung vom 02.10.2021 verkündete das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, das Ende der Maskenpflicht "Die aktuellen Infektionszahlen in Baden-Württemberg und auch der Blick auf die Entwicklung in anderen Bundesländern, die schon länger wieder im Schulbetrieb sind, ermöglichen es, dass an den Schulen ein weiterer vorsichtiger Schritt Richtung Normalität gegangen werden kann. Die Maskenpflicht am Platz soll deswegen an den Schulen ab dem 18. Oktober gelockert werden."
(Siehe: https://km-bw.de/,Lde/startseite/service/2021-10-02+Lockerung+Maskenpflicht)
Die Landesregierung hat einen Expertenkreis Aerosole eingerichtet, dieser bewertet, laut Website, "Corona-Schutzkonzepte wissenschaftlich".
(siehe: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/de/service/informationen-zu-corona/expertenkreis-aerosole/)
Deshalb bitte ich um die Zusendung von folgendem Material:
1. Stellungnahme des Expertenkreis Aerosole zu der geplanten Änderung, sofern vorhanden.
2. Stellungnahmen, Expertiesen, Gutachten oder anderweitiger Äußerungen, anderer wissenschaftlicher Beiräte, Gremien, Fachgesellschaften oder einzelner Wissenschaftler:innen, sofern vorhanden.
3. Stellungnahmen des Landesschülerbeirates, Landeselternbeirates oder anderer im Verfahren beteiligter Gruppen, sofern vorhanden.
4. Stellungnahmen anderer beteiligter Institutionen, etwa des Landesgesundheitsamtes.
Darüber hinaus bitte ich um die einfache Beantwortung folgender Fragen:
5. In der Pressemitteilung wir die Ministerin zitiert mit: „Masken sind in pädagogischer Hinsicht gerade beim Erlernen der Sprache und in der Grundschule ein Hindernis“. Auf welche Gutachten, Expertisen oder Stellungnahmen stützt sich diese Aussage? Können sie die relavanten Dokumente übermitteln?
6. Wie hat sich die Situation der Infektions- und Quarantänefälle entwickelt? Und ist eine Obergrenze vorgesehen, ab der wiederum eine Maskenpflicht gilt?
7. Wird die Situation Situation an Schulen wissenschaftlich begleitet und wenn ja von wem?
8. Wie schätzt das Ministerium das Risiko für Kinder unter 12 Jahren ein: für Hospitalisierung, Intensivbehanldung und Tod in der Akutphase? Für länger als 3 Monate anhaltende physische oder psychische Schäden nach einer Erkrankung mit Covid 19 (Long Covid)? Für wie groß hält es das Risiko, das Kinder durch weiteres Tragen einer Maske bis um 1.2.2022 physische oder psychische Schäden erleiden?
Da die Kultusministeriun auf Twitter und in einem Interview mit der Pressestelle gesagt hat: „Wir machen uns die Entscheidungen nicht leicht“ (siehe: https://twitter.com/km_bw/status/1456639378508353544) gehe ich davon aus, dass zu diesen Fragen Dokumente existieren.
Bitte behandeln sie dies als einen Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum7. November 2021
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10. Dezember 2021
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