Grundsatz für Datenminimierung

Sämtliche Dokumente zum bei Ihnen geltenden "Grundsatz für Datenminimierung" und dessen Anwendung in der Praxis.

Mein Interesse an den Informationen ist wissenschaftlicher und demokratietheoretischer Natur. Ich leite eine Menschenrechtsstiftung, die sich u.a. mit Grund- und Freiheitsrechten und deren Verhältnis zu Bürgerinformationsrechten und auch Datenschutz befasst. Ich werde die Informationen entsprechend wissenschaftlich auswerten. Ich habe kein Interesse an einer entgeltlichen Weiterverwendung der Informationen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Juni 2022
  • Frist
    5. Juli 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Doku…
An Bayerisches Staatsministerium für Digitales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundsatz für Datenminimierung [#250357]
Datum
1. Juni 2022 09:01
An
Bayerisches Staatsministerium für Digitales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Dokumente zum bei Ihnen geltenden "Grundsatz für Datenminimierung" und dessen Anwendung in der Praxis. Mein Interesse an den Informationen ist wissenschaftlicher und demokratietheoretischer Natur. Ich leite eine Menschenrechtsstiftung, die sich u.a. mit Grund- und Freiheitsrechten und deren Verhältnis zu Bürgerinformationsrechten und auch Datenschutz befasst. Ich werde die Informationen entsprechend wissenschaftlich auswerten. Ich habe kein Interesse an einer entgeltlichen Weiterverwendung der Informationen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250357 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250357/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bayerisches Staatsministerium für Digitales
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bayerische Staatsministerium für Digi…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Digitales
Betreff
AW: Grundsatz für Datenminimierung [#250357]
Datum
10. Juni 2022 12:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bayerische Staatsministerium für Digitales. Der Grundsatz der Datenminimierung ist in Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO niedergelegt. Demnach müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Das Gebot der Datenminimierung verlangt nicht nur eine Verringerung der Anzahl der verarbeiteten Daten sondern auch die Anzahl der Nutzungen von Daten reduziert vorzunehmen. Der Datensparsamkeit dient es auch, die Anzahl der Betroffenen möglichst weit einzuschränken. Bereits durch die Gestaltung der technischen Systeme sollte die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten begrenzt und ggf. ganz vermieden werden (technischer Datenschutz). Soweit möglich, sind Maßnahmen der Pseudonymisierung und Anonymisierung auszuschöpfen. All diese Aspekte werden im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales berücksichtigt und umgesetzt, um dem Grundsatz der Datenminimierung gerecht zu werden. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen