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Grundsätzliche Eintragung einer EWIV - Eintragung in das HRA wen kein Tätigkeiten im Sinne des OHG ( Kaufmann ) ausgeübt werden

Anfrage an: Deutscher Bundestag

mit einem europäischen Partner möchte ich eine EWIV gründen. Die Tätigkeit der EWIV bezieht sich im wesentlichen auf die
" Beratung und Akquise von Firmen und Unternehmen für die Vermittlung an europaweite Bau- und Dienstleistungsprojekte."

Also gemäß OHG keine kaufmännische Tätigkeit.

Es geht mir um die Information darum, ob die EWIV mit diesem Geschäftsfeld in das Handelsregister eingetragen werden muss. Darüber besteht keine Klarheit.

Nach folgende Grundsätzen sind mir bekannt, das die EWIV für meine Ansprüche " NICHT"
in das HRA eingetragen muß, sofern ich keine Tätigkeiten im Sinne des OHG ( Kaufmann ) ausübe.

Vorab die zuständigen Gesetzgebungen :

Im Ausführungsgesetz zur EWIV steht unter:

"§1
....... im übrigen entsprechend die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften anzuwenden ;
die Vereinigung gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs."

Im Handelsgesetzbuch sind die §1, §14 und §29 wichtig:

"§1
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert."

"§ 14
Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen."
"§ 29
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner
Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden."

Da ich aber kein Kaufmann bin und ich auch keine Leistungen im sinne eines Kaufmanns erbringe bin ich auch nicht Handelsregister Pflichtig.
Ich mache ja lediglich Handwerkliche Dienstleistungen und Beratungsdienste.
Daraus folgt das die EWIV einer offene Handelsgesellschaft entspricht aber nur Eintragungspflichtig ist wenn Sie im Sinne eines Kaufmanns Handel betreibt.

Dem zufolge bin ich nicht Eintragungspflichtig. Mir wurde auch berichtet, das ein Gespräch mit der Industrie- und Handelskammer ergab:
das es bei der IHK so gehandhabt wird, das die Eintragungen erst ab einem Handelsvolumen von min. 250000,00€/ Jahr notwendig ist.

Gesetze dürfen kein Spielraum für Interpretationen lassen. Im EWIV AG steht zwar das die Vorschriften für die offene Handelsgesellschaft (oHG) anzuwenden
sind jedoch steht das HGB über dem EWIV AG und ist somit in der Wertigkeit höher gestellt.
Das bedeutet, das die Paragraphen des HGB mehr Rechtskraft haben, weil sie höher gestellt sind.

Im EWIV AG heißt es:

"Die EWIV gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. ".
Aber im Sinne des Handelsgesetzbuches ist nur der Kaufmann als Eintragungspflichtig definiert, das heißt im Umkehrschluß, das alle anderen nicht Eintragungspflichtig sind.

Die OHG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit durch alle Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden. Da mit Anmeldung des Gewerbes nicht automatisch die Geschäftstätigkeit beginnt, ist die Eintragung erst mit beginn der Geschäftstätigkeit erforderlich.

Im Gewerbeamt gab es kein Mitarbeiter der sich mit EWIV auskennt bzw. der schon einmal eine Genehmigt hat. Die Mitarbeiter dort mußten sich darüber informieren. Und das Gewerbeamt sagt ich muß Eintragen. Darüber besteht aber Rechtsunsicherheit.

Daher hab ich mich direkt an Sie gewendet, um Rechtssicherheit zu bekommen.

Ich bitte Sie mir darüber eine rechtssichere Auskunft zu geben, ob die EWIV ohne Kaufmännische Tätigkeit Eintragungspflichtig ist!

Vielen Dank für Ihre Bemühungen

Antwort verspätet

  • Datum
    10. April 2013
  • Frist
    14. Mai 2013
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: mit einem europä…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundsätzliche Eintragung einer EWIV - Eintragung in das HRA wen kein Tätigkeiten im Sinne des OHG ( Kaufmann ) ausgeübt werden
Datum
10. April 2013 09:17
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
mit einem europäischen Partner möchte ich eine EWIV gründen. Die Tätigkeit der EWIV bezieht sich im wesentlichen auf die " Beratung und Akquise von Firmen und Unternehmen für die Vermittlung an europaweite Bau- und Dienstleistungsprojekte." Also gemäß OHG keine kaufmännische Tätigkeit. Es geht mir um die Information darum, ob die EWIV mit diesem Geschäftsfeld in das Handelsregister eingetragen werden muss. Darüber besteht keine Klarheit. Nach folgende Grundsätzen sind mir bekannt, das die EWIV für meine Ansprüche " NICHT" in das HRA eingetragen muß, sofern ich keine Tätigkeiten im Sinne des OHG ( Kaufmann ) ausübe. Vorab die zuständigen Gesetzgebungen : Im Ausführungsgesetz zur EWIV steht unter: "§1 ....... im übrigen entsprechend die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften anzuwenden ; die Vereinigung gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs." Im Handelsgesetzbuch sind die §1, §14 und §29 wichtig: "§1 (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert." "§ 14 Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen." "§ 29 Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden." Da ich aber kein Kaufmann bin und ich auch keine Leistungen im sinne eines Kaufmanns erbringe bin ich auch nicht Handelsregister Pflichtig. Ich mache ja lediglich Handwerkliche Dienstleistungen und Beratungsdienste. Daraus folgt das die EWIV einer offene Handelsgesellschaft entspricht aber nur Eintragungspflichtig ist wenn Sie im Sinne eines Kaufmanns Handel betreibt. Dem zufolge bin ich nicht Eintragungspflichtig. Mir wurde auch berichtet, das ein Gespräch mit der Industrie- und Handelskammer ergab: das es bei der IHK so gehandhabt wird, das die Eintragungen erst ab einem Handelsvolumen von min. 250000,00€/ Jahr notwendig ist. Gesetze dürfen kein Spielraum für Interpretationen lassen. Im EWIV AG steht zwar das die Vorschriften für die offene Handelsgesellschaft (oHG) anzuwenden sind jedoch steht das HGB über dem EWIV AG und ist somit in der Wertigkeit höher gestellt. Das bedeutet, das die Paragraphen des HGB mehr Rechtskraft haben, weil sie höher gestellt sind. Im EWIV AG heißt es: "Die EWIV gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. ". Aber im Sinne des Handelsgesetzbuches ist nur der Kaufmann als Eintragungspflichtig definiert, das heißt im Umkehrschluß, das alle anderen nicht Eintragungspflichtig sind. Die OHG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit durch alle Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden. Da mit Anmeldung des Gewerbes nicht automatisch die Geschäftstätigkeit beginnt, ist die Eintragung erst mit beginn der Geschäftstätigkeit erforderlich. Im Gewerbeamt gab es kein Mitarbeiter der sich mit EWIV auskennt bzw. der schon einmal eine Genehmigt hat. Die Mitarbeiter dort mußten sich darüber informieren. Und das Gewerbeamt sagt ich muß Eintragen. Darüber besteht aber Rechtsunsicherheit. Daher hab ich mich direkt an Sie gewendet, um Rechtssicherheit zu bekommen. Ich bitte Sie mir darüber eine rechtssichere Auskunft zu geben, ob die EWIV ohne Kaufmännische Tätigkeit Eintragungspflichtig ist! Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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