Grundsatzpapiere oder Selbstdarstellungsvorlagen, demnach Ihre Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO-EU eine "petitionsähnliche" Aufsichtsbehörde nach Art. 58, 77, 78 DSGVO sei
Grundsatzpapiere oder Selbstdarstellungsvorlagen, demnach Ihre Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO-EU eine "petitionsähnliche" Aufsichtsbehörde nach Art. 58, 77, 78 DSGVO-EU sei.
Hier ist bekannt geworden, dass Sie sich in Schreiben an Betroffene entsprechend positionieren, auch hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts in Verwaltungsverfahren nach Art. 77 DSGVO, die Sie als "Petitionsverfahren" umschreiben.
Die Frage wird auch gestellt, da u. a. die Gesellschaft für Freiheitsrechte in einer Pressemitteilung zum "intransparen Datenschutz", "deutscher Wahrnehmung vs. Realität", "viele Köpfe, wenig Resultate" u. v. m. der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden schreibt, wenn sie u. a. durch Verweis auf die Tätigkeit von Datenschutzaufsichtsbehörden feststellt:
"Die deutschen Gerichte und Rechtswissenschaft tun sich indes auf europäischer Ebene besonders durch krude Theorien hervor, die auf die Abweisung von DSGVO-Rechten abzielen."
Auf die verstetigte Rechtsprechung des EuGH vom 12.1.23, 26.6.23 etc. zum anderweitigen Rechtsbehelf nach Art. 77 f. DSGVO-EU wird hingewiesen.
Sie werden zitiert.
Antwort verspätet
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Datum13. August 2023
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16. September 2023
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