Grundstück Rendsburger Straße 103 - 115

Anfrage an: Stadt Neumünster

Informationen zur weiteren Verwendung des Grundstücks in der Rendsburger Straße 103 - 115 in 24536 Neumünster.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Juni 2015
  • Frist
    9. Juli 2015
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informatio…
An Stadt Neumünster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundstück Rendsburger Straße 103 - 115 [#10098]
Datum
8. Juni 2015 23:33
An
Stadt Neumünster
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zur weiteren Verwendung des Grundstücks in der Rendsburger Straße 103 - 115 in 24536 Neumünster.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein(IZG-SH) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH), soweit Umweltinformationen betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 1 Abs. Nr. 1.1 der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 UIG-SH/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadt Neumünster
Anfrage zur weiteren Verwendung des Grundstückes Rendsburger Straße 103-115, Neumünster Sehr geehrtAntragsteller/i…
Von
Stadt Neumünster
Betreff
Anfrage zur weiteren Verwendung des Grundstückes Rendsburger Straße 103-115, Neumünster
Datum
9. Juli 2015 10:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage, die Sie am 09. Juni 2015 per E-Mail gestellt haben. Die Grundstücke Rendsburger Straße 103-115 in 24536 Neumünster liegen im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 2a BauGB. Es handelt sich dabei um den Bebauungsplan Nr. 36 "Rendsburger Straße zwischen der Sedanstraße und Robert-Koch-Straße" der Stadt Neumünster, der die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen regelt. Der Flächennutzungsplan stellt für den fraglichen Bereich gewerbliche Bauflächen dar ("G"). Mit freundlichen Grüßen