Grundstücke Gemarkung Radeland BIM

eine Liste derer Grundstücke (Flurstück & Flurnummer) aus der Gemarkung Radeland, GBA Zossen (Baruth, Teltow-Fläming, Brandenburg), welche sind im Besitz der BIM befinden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Januar 2024
  • Frist
    10. Februar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine L…
An Berliner Immobilien Management GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundstücke Gemarkung Radeland BIM [#296580]
Datum
8. Januar 2024 13:42
An
Berliner Immobilien Management GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Liste derer Grundstücke (Flurstück & Flurnummer) aus der Gemarkung Radeland, GBA Zossen (Baruth, Teltow-Fläming, Brandenburg), welche sind im Besitz der BIM befinden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296580 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296580/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Berliner Immobilien Management GmbH
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal „fragdenstaat.de“ vom 08. J…
Von
Berliner Immobilien Management GmbH
Betreff
AW: Grundstücke Gemarkung Radeland BIM [#296580] - IFG-Anfrage fragdenstaat.de
Datum
16. Januar 2024 14:28
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
39,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage über das Portal „fragdenstaat.de“ vom 08. Januar 2024, die mir nun zur Bearbeitung vorgelegt wurde. Ihrem Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetzt (IFG) können wir nicht nachkommen. Das IFG-Berlin gewährt jedem Bürger gemäß § 3 Absatz 1 IFG Einsicht in „den Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten“. Den Anwendungsbereich definiert der § 2 Absatz 1 IFG. Dort heißt es, dass „die Informationsrechte [der Bürger] gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (insbesondere nicht rechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes) und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind (öffentliche Stellen)“ bestehen (Definition öffentliche Stellen). Die BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM) ist keine öffentliche Stelle i.S.d. §§ 2 und 3 IFG. Sie ist nicht Teil der mittelbaren oder unmittelbaren öffentlichen Verwaltung des Landes Berlin und unterliegt damit nicht der Auskunftspflicht nach §§ 1, 2 IFG, obwohl sie eine landeseigene Gesellschaft ist. Bei der BIM handelt es sich weder um eine Behörde, noch um eine sonstige öffentliche Stelle des Landes Berlin (§ 28 AZG). Die BIM ist kein Eigenbetrieb des Landes Berlin. Sie ist nicht mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sondern ausschließlich privatrechtlich tätig. Die BIM unterliegt damit nicht dem Wirkungskreis des IFG. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Rechtsauffassung in der Vergangenheit bestätigt. Das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (i.V.m. Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG) ist hier nicht einschlägig. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (§ 1 Nr. 1 VIG), oder Verbraucherprodukte (§ 1 Nr. 2 VIG) haben keinerlei Bezug zu den von Ihnen angefragten Liegenschaften. Zudem ist die BIM keine nach „Landesrecht zuständige[n] Stelle[n]“ (vgl. § 2 Absatz 1 VIG) nach den Nrn. 1 bis 7 des § 2 Absatz 1 VIG. Zur Definition der BIM als öffentlichen Stelle i.S.d. § 2 Absatz 2 VIG gelten meine oben zum IFG getätigten Ausführungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine privaten Anfragen zur Nutzung einzelner, von uns verwalteter, Liegenschaften erteilen. Mit freundlichen Grüßen