Grundstücksgrenzen

Anfrage an: Tiefbauamt Münster

Ich würde gerne wissen, wie das Tiefbauamt mit privaten Grundstücksgrenzen an Straßen / Bürgersteigen umgeht.

Ich sehe immer wieder, dass Bürgersteige nicht scharf an den Grundstücksgrenzen begrenzt sind, sondern etwa in Vor- und Rücksprünge von Einfahrten und Hausfassaden mit dem gleichen Belag mit „hineingeplastert“ wird. Wird das vorher mit den Grundstückseigentümern abgestimmt, besteht eine gesetzliche Grundlage oder gehen Sie schlicht davon aus, dass ein Interesse des Eigentümers besteht, dass keine Lücken verbleiben und er daher stillschweigend einverstanden ist?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juli 2023
  • Frist
    29. August 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ic…
An Tiefbauamt Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Grundstücksgrenzen [#284831]
Datum
27. Juli 2023 12:24
An
Tiefbauamt Münster
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich würde gerne wissen, wie das Tiefbauamt mit privaten Grundstücksgrenzen an Straßen / Bürgersteigen umgeht. Ich sehe immer wieder, dass Bürgersteige nicht scharf an den Grundstücksgrenzen begrenzt sind, sondern etwa in Vor- und Rücksprünge von Einfahrten und Hausfassaden mit dem gleichen Belag mit „hineingeplastert“ wird. Wird das vorher mit den Grundstückseigentümern abgestimmt, besteht eine gesetzliche Grundlage oder gehen Sie schlicht davon aus, dass ein Interesse des Eigentümers besteht, dass keine Lücken verbleiben und er daher stillschweigend einverstanden ist?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284831 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284831/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Tiefbauamt Münster
Sehr << Antragsteller:in >> im Vorfeld derartiger Pflasterarbeiten wird mit dem/der betroffenen Grund…
Von
Tiefbauamt Münster
Betreff
AW: Grundstücksgrenzen [#284831]
Datum
3. August 2023 14:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> im Vorfeld derartiger Pflasterarbeiten wird mit dem/der betroffenen Grundstückseingentümer/in gesprochen und das Einverständnis eingeholt. Oft haben auch die Eigentümer/innen ein Interesse daran, dass die Flächen in den gleichen Belag gebaut werden, wie der übrige Gehweg. Dann sprechen uns die Eigentümer/innen an. Wenn Eigentümer/innen eine Überbauung ablehnen, findet unsererseits auch keine statt. Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage mit den Ausführungen ausreichend beantworten. Mit freundlichen Grüßen