Sehr
Antragsteller/in
zu Ihrer Anfrage äußern wir uns wie folgt:
1. Einzugsgebiet
Das Grundwassereinzugsgebiet (auch unterirdisches Einzugsgebiet) ist ein räumlich begrenztes Gebiet, aus dem Grundwasser zu einer Grundwasserentnahmestelle wie z.B. einem Brunnen, einer Grundwassermessstelle oder einer Quelle zufließt. Die Grenze und die Fläche des Grundwassereinzugsgebietes werden sowohl durch die geologischen/ hydrogeologischen Rahmenbedingungen (Geologie und Verbreitung des Grundwasserleiters, Tektonik, Durchlässigkeit) als auch durch klimatische und bodenkundliche Faktoren (Grundwasserneubildung) und die Höhe der Grundwasserentnahme definiert und beeinflusst.
Fachliche Grundlage für die Abgrenzung der Grundwassereinzugsgebiete in Bayern ist der Materialienband Nr. 58 „Die Ermittlung der Grundwassereinzugsgebiete von Trinkwassererschließungen, 1996“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.
Das Einzugsgebiet öffentlicher Trinkwassergewinnungen kann zur Gänze oder in Teilen als Trinkwasserschutzgebiet entsprechend § 51 WHG ausgewiesen werden (fachliche Grundlage hierzu ist das LFU-Merkblatt 1.2/7). Es gelten dann in diesem Bereich die dort festgesetzten konkreten Rechtsvorschriften. Einzugsgebiete von öffentlichen Trinkwassergewinnungen können in Bayern im Verwaltungsverfahren als Gebiete i.S. v. § 52 WHG, Abs. 3 gewertet werden.
2. Wasserwirtschaftliche Vorrang- und Vorbehaltsgebiete
Wasserwirtschaftliche Vorrang- oder Vorbehaltsflächen sind ein raumordnerisches Instrument der Regionalplanung. Bei der Landes- und Regionalplanung können wasserwirtschaftliche Vor-rang- und Vorbehaltsgebiete ausgewiesen werden, um dadurch Wasserresourcen auf dieser Planungsebene zu sichern und zwischen unterschiedlichen Nutzungsansprüchen wie z.B. dem Rohstoffabbau zu moderieren und Konflikte zu vermeiden. Wasserwirtschaftliche Vorrang- und Vorbehaltsflächen werden i.d.R. ausgewiesen, um potentielle oder künftig nutzbare Grundwasservorkommen oder weitere empfindlichen Bereiche des Grundwassereinzugsgebietes außer-halb bestehender Schutzgebiete zu sichern. Maßstab und Zielrichtung der Sicherung ist hier die Ebene der Regionalplanung mit Blick auf raumbedeutsame Vorhaben und gegenüber anderen regionalplanerischen Nutzungsansprüchen.
Regionalpläne werden i.d.R. ca. alle 10 bis 15 Jahre neu aufgestellt oder fortgeschrieben. Zuständig hierfür bei uns, der Landkreis Hof gehört zur Region 5 Oberfranken-Ost, ist der regionale Planungsverband Oberfranken-Ost an der Regierung von Oberfranken. Dem regionalen Planungsverband Oberfranken-Ost liegen Vorschläge zur Ausweisung von wasserwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsflächen vor. Weitere Auskünfte können dort erfragt werden.
Aus dem vorgenannten Erläuterungen zu Ziff. 1 und 2 ergibt sich, dass es keinen Zusammenhang zwischen EU-WRRL und wasserwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten oder rechtlich festgesetzten Wasserschutzgebieten gibt. Es sind jeweils unterschiedliche Instrumente des Grund- und Trinkwasserschutzes mit unterschiedlicher Zielsetzung und rechtlicher Grundlage.
3. Angesprochenes 37,5 mg/l Nitratkriterium
Im Zuge der EG-WRRL „Grundwasser“ erfolgt eine Bestandsaufnahme der Grundwasserkörper. Die Bestandsaufnahme beinhaltet sowohl eine Beurteilung des Ist-Zustandes der Grundwasserkörper als auch eine in die Zukunft gerichtete Risikoanalyse hinsichtlich der Zielerreichung „guter Zustand“. Hierbei wird bei der Risikoanalyse u.a. für Nitrat der 75%ige-Schwellenwert nach GrwV herangezogen, was in der Konsequenz die 37,5 mg/l Nitratmarke als „Bewertungsfall“ bedeutet. Es zählt allerdings nicht der Wert einer einzelnen Trinkwassergewinnungsanlage, sondern es handelt sich um eine kombinierte Betrachtung von Emissions- und Immisisonsdaten auf der Ebene des Grundwasserkörpers unter Berücksichtigung eines Flächenkriteriums. Ziel der Beurteilung ist der gesamte Grundwasserkörper. Ist ein Grundwasserkörper als gefährdet eingestuft, verlangt die Wasserrahmenrichtlinie, dass anhaltend steigende Trends bei Konzentrationen von einzelnen Schadstoffen oder Verschmutzungsindikatoren in Grundwasserkörpern ermittelt wer-den und diesem Trend entgegenzuwirken ist (GWRL, Artikel 5 (2)).
Auf vertiefende Details wird an dieser Stelle verzichtet, die Vorgehensweise ist an vielen Stellen ausreichend beschrieben und kann dort nachgelesen werden (z.B. Vorgehensweise zur Risiko-analyse der Bestandsaufnahme 2013 und Zustandsbeurteilung für den Bewirtschaftungsplan 2016-2021 (
bayern.de) oder Leitfaden Nr. 18 UBA „Leitfaden zur Beurteilung von Zustand und Trend im Grundwasser“.
Mit freundlichen Grüßen