Gültigkeit von Wahl

Zur Oberbürgermeisterwahl haben die angemeldeten Briefwähler folgende Unterlagen erhalten:
1) Stimmzettel
2) blauen Stimmzettelumschlag
3) Versicherung an Eides statt zur Briefwahl
4) Wahlschein
5) hellroten Wahlbriefumschlag
6) Informationsblatt für die Briefwahl

Auf dem Informationsblatt für die Briefwahl findet sich der Hinweis, falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und
Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Brief umschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.

Es ist nicht abwegig, das solche Bedenken auch ein Wähler im Inland hat und deshalb bevorzugt, seinen hellroten Wahlbriefumschlag in einen weiteren neutralen Briefumschlag zu stecken. Es findet sich auf dem Informationsblatt für die Briefwahl kein Hinweis, das dies nicht zulässig sei.

Wie ich aber im Nachgang zur Wahl erfahren habe, wird bei dem verwenden von einem weiteren neutralen Briefumschlag, der Stimmzettel für ungültig erklärt.

Können Sie mir bitte mitteilen, falls dies tatsächlich zutrifft:

1) Warum auf dem Informationsblatt für die Briefwahl kein Hinweis vorhanden ist, das es zwingend erforderlich ist, das die Briefwahlunterlagen nur in dem hellroten Wahlbriefumschlag abgegeben werden müssen und kein weiterer neutraler Briefumschlag verwendet werden darf.

2) Auf welcher gesetzlichen Grundlage Briefwahlunterlagen für ungültig erklärt werden, wenn sich diese lediglich in einem weitern neutralen Briefumschlag befinden

3) Wie viele Stimmzettel für ungültig erklärt wurden, weil sich diese in einem weiteren neutralen Briefumschlag befunden haben.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. November 2020
  • Frist
    11. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
Thomas Schmidt
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zur Oberbürger…
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
Thomas Schmidt
Betreff
Gültigkeit von Wahl [#203220]
Datum
8. November 2020 23:53
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zur Oberbürgermeisterwahl haben die angemeldeten Briefwähler folgende Unterlagen erhalten: 1) Stimmzettel 2) blauen Stimmzettelumschlag 3) Versicherung an Eides statt zur Briefwahl 4) Wahlschein 5) hellroten Wahlbriefumschlag 6) Informationsblatt für die Briefwahl Auf dem Informationsblatt für die Briefwahl findet sich der Hinweis, falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Brief umschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben. Es ist nicht abwegig, das solche Bedenken auch ein Wähler im Inland hat und deshalb bevorzugt, seinen hellroten Wahlbriefumschlag in einen weiteren neutralen Briefumschlag zu stecken. Es findet sich auf dem Informationsblatt für die Briefwahl kein Hinweis, das dies nicht zulässig sei. Wie ich aber im Nachgang zur Wahl erfahren habe, wird bei dem verwenden von einem weiteren neutralen Briefumschlag, der Stimmzettel für ungültig erklärt. Können Sie mir bitte mitteilen, falls dies tatsächlich zutrifft: 1) Warum auf dem Informationsblatt für die Briefwahl kein Hinweis vorhanden ist, das es zwingend erforderlich ist, das die Briefwahlunterlagen nur in dem hellroten Wahlbriefumschlag abgegeben werden müssen und kein weiterer neutraler Briefumschlag verwendet werden darf. 2) Auf welcher gesetzlichen Grundlage Briefwahlunterlagen für ungültig erklärt werden, wenn sich diese lediglich in einem weitern neutralen Briefumschlag befinden 3) Wie viele Stimmzettel für ungültig erklärt wurden, weil sich diese in einem weiteren neutralen Briefumschlag befunden haben.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Anfragenr: 203220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203220/
Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt
Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrter Herr Schmidt, Ihre Informationen treffen nicht zu. Es wird kein Stimmzettel für ungültig erklärt, w…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Gültigkeit von Wahl [#203220]
Datum
9. November 2020 15:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schmidt, Ihre Informationen treffen nicht zu. Es wird kein Stimmzettel für ungültig erklärt, wenn der Wahlbrief in einem neutralen Briefumschlag versendet wird. Es spielt keine Rolle, ob der Ort, in dem der Wahlbrief aufgegeben wird, im In- oder Ausland liegt. § 22 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) regelt abschließend, wie mit Wahlbriefen zu verfahren ist. Nach Absatz 1 sind bei der Briefwahl Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt, 4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, 5. der Wahlbriefumschlag für dieselbe Wahl mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgesehenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthält, 6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, 7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag oder ein für eine andere Wahl bestimmter Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, 8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Weitere Gründe für die Rückweisung von Wahlbriefen gibt es nicht. Diese Regeln gelten entsprechend bei den Parlamentswahlen auf Landes- und Bundesebene. Mit freundlichen Grüßen
Thomas Schmidt
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bin sehr verwundert, das ich von Ihnen eine andere Aussage erhalte, als …
An Landeshauptstadt Stuttgart Details
Von
Thomas Schmidt
Betreff
AW: Gültigkeit von Wahl [#203220]
Datum
9. November 2020 17:33
An
Landeshauptstadt Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bin sehr verwundert, das ich von Ihnen eine andere Aussage erhalte, als von Ihren Kollegen, die sich am Wahlabend um 18 Uhr, beim Briefkasten des Statistischen Amtes befunden haben. Ich habe beobachtet, wie ein Wähler eine halbe Minute vor 18 Uhr noch einen Briefumschlag einwerfen wollte. Daraufhin sprach ein Mitarbeiter den Wähler an, das dies in einem neutralen Briefumschlag nicht gültig sei. Ein weiterer Mitarbeiter in einem grauen Kittel mit dem Stadtwappen, hat dem Wähler noch zugerufen er muss sich beeilen, er hätte nur eine halbe Minute Zeit. Aufgrund der knappen Zeit und dem Unverständnis warum dies nicht gültig sein sollte, hat der Wähler dennoch seinen neutralen Briefumschlag eingeworfen. Ich konnte ebenso nicht nachvollziehen, warum ein zusätzlicher neutraler Briefumschlag nicht gültig sein sollte und habe mich mit beiden Mitarbeitern unterhalten. Der Mitarbeiter im grauen Kittel mit dem Stadtwappen, teilte mir auf Nachfrage mit, er sei auch Mitarbeiter vom statistischen Amt. Trotz meines Einwandes, beharrten beide Mitarbeiter darauf, das ein neutraler Briefumschlag zur Ungültigkeit führt. Offensichtlich lag eine Fehleinschätzung der Mitarbeiter vor Ort vor. Können Sie mir bitte mitteilen, was ist mit den Stimmzettel passiert, welche sich in einem weiteren neutralen Briefumschlag befunden haben? Wurden diese aus der Fehleinschätzung der Mitarbeiter vor Ort, zunächst für ungütig erklärt und im Nachgang dann doch gezählt? Mit freundlichen Grüßen Thomas Schmidt Anfragenr: 203220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203220/

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Landeshauptstadt Stuttgart
Sehr geehrter Herr Schmidt, Sie würden mir meine Arbeit leichter machen, wenn Sie den Vorgang nicht scheibchenwei…
Von
Landeshauptstadt Stuttgart
Betreff
Antwort: AW: Gültigkeit von Wahl [#203220]
Datum
10. November 2020 11:35
Status
Sehr geehrter Herr Schmidt, Sie würden mir meine Arbeit leichter machen, wenn Sie den Vorgang nicht scheibchenweise sondern zusammenhängend schildern. Ich muss mir für eine kompetente Antwort ein komplettes Bild machen können. Die Rechtslage habe ich Ihnen gestern schon umfassend erläutert. Ich danke Ihnen nun für die weiteren Hinweise, die ich zum Anlass genommen habe, um die Mitarbeiter darüber in Kenntnis zu setzen. Sie dürfen sich bei eventuellen weiteren Fragen gerne direkt an mich wenden. Zum Schluss noch zur weiteren Behandlung des besagten Briefes, der aufgrund des neutralen Umschlags nicht sofort als Wahlbrief zu erkennen war. Auch dieser Umschlag wurde zur Zulassung der Wahlbriefe weitergeleitet und dort wie alle anderen roten Wahlbriefe von ehrenamtlichen Mitgliedern der Briefwahlvorstände behandelt. Nur dass sich keine Missverständnisse festsetzen: In Stuttgart werden keine Stimmzettel von Bediensteten für ungültig erklärt und später dann doch gezählt. Die Zulassung der Wahlbriefe bzw. deren Zurückweisung wird, wie es im Gesetz steht, von ehrenamtlichen Mitgliedern der Briefwahlvorstände in öffentlichen Sitzungen vollzogen. Jeder Mann und jede Frau kann sich von der Rechtmäßigkeit der Handlungen überzeugen. Für Spekulationen gibt es keinen Grund. Mit freundlichen Grüßen