Gültigkeit von Wahl
Zur Oberbürgermeisterwahl haben die angemeldeten Briefwähler folgende Unterlagen erhalten:
1) Stimmzettel
2) blauen Stimmzettelumschlag
3) Versicherung an Eides statt zur Briefwahl
4) Wahlschein
5) hellroten Wahlbriefumschlag
6) Informationsblatt für die Briefwahl
Auf dem Informationsblatt für die Briefwahl findet sich der Hinweis, falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und
Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Brief umschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.
Es ist nicht abwegig, das solche Bedenken auch ein Wähler im Inland hat und deshalb bevorzugt, seinen hellroten Wahlbriefumschlag in einen weiteren neutralen Briefumschlag zu stecken. Es findet sich auf dem Informationsblatt für die Briefwahl kein Hinweis, das dies nicht zulässig sei.
Wie ich aber im Nachgang zur Wahl erfahren habe, wird bei dem verwenden von einem weiteren neutralen Briefumschlag, der Stimmzettel für ungültig erklärt.
Können Sie mir bitte mitteilen, falls dies tatsächlich zutrifft:
1) Warum auf dem Informationsblatt für die Briefwahl kein Hinweis vorhanden ist, das es zwingend erforderlich ist, das die Briefwahlunterlagen nur in dem hellroten Wahlbriefumschlag abgegeben werden müssen und kein weiterer neutraler Briefumschlag verwendet werden darf.
2) Auf welcher gesetzlichen Grundlage Briefwahlunterlagen für ungültig erklärt werden, wenn sich diese lediglich in einem weitern neutralen Briefumschlag befinden
3) Wie viele Stimmzettel für ungültig erklärt wurden, weil sich diese in einem weiteren neutralen Briefumschlag befunden haben.
Anfrage erfolgreich
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Datum8. November 2020
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11. Dezember 2020
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