Gutachten

Als an archäologischen Funden interessierte Laiin möchte ich wissen, ob Regelungen bzgl. der Publikation von Grabungsergebnissen von Archäologen bestehen, oder ob jedermann dazu berechtigt ist (im Rahmen der Presse-, Meinungs-, Forschungsfreiheit usw.) entsprechende Funde, Dokumentationen, Grabungsergebnisse usw. zu veröffentlichen. Gibt es z.B. urheberrechtliche Bedenken. Falls ihrer Behörde ein oder mehrere entsprechende (juristische?) Gutachten vorliegen, bitte ich um Zusendung.

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  • Datum
    28. Februar 2024
  • Frist
    3. April 2024
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Claudia Felten
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Als an archäologischen Funden int…
An Landesamt für Denkmalpflege Hessen Details
Von
Claudia Felten
Betreff
Gutachten [#301513]
Datum
28. Februar 2024 20:58
An
Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Als an archäologischen Funden interessierte Laiin möchte ich wissen, ob Regelungen bzgl. der Publikation von Grabungsergebnissen von Archäologen bestehen, oder ob jedermann dazu berechtigt ist (im Rahmen der Presse-, Meinungs-, Forschungsfreiheit usw.) entsprechende Funde, Dokumentationen, Grabungsergebnisse usw. zu veröffentlichen. Gibt es z.B. urheberrechtliche Bedenken. Falls ihrer Behörde ein oder mehrere entsprechende (juristische?) Gutachten vorliegen, bitte ich um Zusendung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Claudia Felten Anfragenr: 301513 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301513/
Mit freundlichen Grüßen Claudia Felten
Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Sehr geehrte Frau Felten-Biermann, wir verweisen auf die ausführlichen Antworten, die wir bereits Ihrem Ehemann …
Von
Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Betreff
Re: Gutachten [#301513] - Biermann
Datum
29. Februar 2024 13:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Felten-Biermann, wir verweisen auf die ausführlichen Antworten, die wir bereits Ihrem Ehemann gegeben haben. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erhält eine Kopie dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Claudia Felten
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hessen (HDSIG, HUIG, …
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Claudia Felten
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Gutachten“ [#301513]
Datum
1. März 2024 13:23
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hessen (HDSIG, HUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/301513/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Nach HDSIG ist jede natürliche Person ist anspruchsberechtigt Informationen zu erhalten, eine rechtliche oder tatsächliche Betroffenheit ist nicht erforderlich. Auch familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige private Verbindungen des Antragsstellers/der Antragstellerin zu anderen Antragstellern/-innen haben keinerlei Relevanz. Sogar eine Auskunft ohne Namensangabe bzw. ohne Angabe einer zustellfähigen Anschrift ist bzw. wäre unter zwei Voraussetzungen möglich: - Es handelt sich um eine einfache Auskunft (keine Gebührenerhebung); - keine Beteiligung Dritter nach § 86 HDSIG Eine Ablehnung wegen mutmaßlich bereits vorhandener Informationen kommt zudem nur in Betracht, wenn dies tatsächlich so ist und die Informationen vollständig und in der angefragten Fassung vorliegen. Dies ist nicht der Fall. Die angefragte Stelle hat zudem auch keinem früher bereits von mir gestellten, identischer Antrag stattgegeben oder einen solchen auch nur vorliegen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte sie zunächst zu prüfen, ob inzwischen neue oder aktuellere Informationen vorliegen, die von dem Antrag umfasst sind und dürfte nur ablehnen, wenn dies nicht der Fall ist. Es ist daher an der informationspflichtigen Stelle darzulegen und zu beweisen, dass die angefragten Informationen bei der antragstellenden Person bereits bekannt sind (VG Freiburg, 21.09.2011, 1 K 734/10, Rn. 33 – Darlegungslast bei behaupteter Kenntnis). Dies ist, um es zu wiederholen, nicht der Fall. Ich habe weder eine Auskunft dazu erhalten, ob dem LfDH überhaupt ein oder mehrere Gutachten bzgl. der im Antrag genannten Fragestellung vorliegen, noch - falls dem so wäre - ein solches in Kopie erhalten. Darüber hinaus ist von der angefragten Stelle mitzuteilen, ob und wann ein Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich sein könnte. Auch dies ist nicht geschehen. Des Weiterer verwundert es mich sehr, dass das LfDH augenscheinlich über personenbezogene Daten von mir verfügt, die nicht über diese Anfrage zugänglich gemacht wurden. Darüber hinaus wurden diese auch ohne Einwilligung öffentlich gemacht. Personenbezogene Daten sind gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Zu den personenbezogenen Daten einer Person gehören u.a. Name und Familienstand. Ich bitte sie daher zu prüfen, ob ein Datenschutzverstoß vorliegt. Zur Klärung der Umstände ist zudem bereits eine Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO in Vorbereitung. Mit freundlichen Grüßen C. Felten Anhänge: - 301513.pdf Anfragenr: 301513 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301513/
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrte Frau Felten-Biermann, Ihre Beschwerde ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g. Aktenzei…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Gutachten“ [#301513]; mein Aktenzeichen: 90.24.35:0016/wz
Datum
26. März 2024 15:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Felten-Biermann, Ihre Beschwerde ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Bitte geben Sie dieses bei jedem Schriftverkehr mit meiner Behörde an. Nach § 89 Abs. 3 Satz 3 HDSIG steht ein Tätigwerden der Informationsfreiheitsbehörde in ihrem Ermessen. Nach Überprüfung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sehe ich keinen Handlungsbedarf durch meine Behörde. Offenbar dient der Informationsfreiheitsantrag rein wirtschaftlichen Interessen, vgl. § 82 Nr. 5 HDSIG. Ich verweise insbesondere auf das enge verwandtschaftliche Verhältnis zu Herrn Dr. Biermann, der einen ähnlich lautenden Antrag gestellt hatte. Sollten Sie der Auffassung sein, einen Anspruch auf Zugang zu den gewünschten Informationen zu haben, steht es Ihnen frei, Klage gegen das Landesamt für Denkmalpflege vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben, vgl. § 87 Abs. 5 HDSIG. Mit freundlichen Grüßen
Claudia Felten
Sehr << Anrede >> Zunächst einmal bitte ich um Erläuterung, auf welcher Grundlage Sie mir „rein wirts…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Claudia Felten
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Gutachten“ [#301513]; mein Aktenzeichen: 90.24.35:0016/wz [#301513]
Datum
27. März 2024 08:48
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Zunächst einmal bitte ich um Erläuterung, auf welcher Grundlage Sie mir „rein wirtschaftliche Interessen“ unterstellen und vor allem, worin diese bestehen sollten? Zudem hat „jeder hat nach Maßgabe des Vierten Teils gegenüber öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Informationszugang)“ (HDSIG § 80 (1)). Die durch die angefragte Stelle gemutmaßten verwandtschaftlichen oder privaten Beziehungen sind vor diesem gesetzlichen Hintergrund also von keinerlei Belang. Folglich wurde mir bislang außerdem weder mitgeteilt, ob die angefragten amtlichen Informationen überhaupt vorhanden sind, und falls ja, warum der Informationszugang de lege lata verweigert wird. Bei Gutachten, die im Auftrag einer Behörde durch Private gegen Entgelt erstellt werden, erfasst das der Behörde als Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht zur Aufgabenerfüllung auch das Recht zur Informationserteilung nach dem IFG (VG Köln, Urteil vom 22. November 2013, Az.: 13 K 5281/11; VG Berlin Urteil vom 21. Oktober 2010, Az.: 2 K 89.09; Einsicht in Rechtsgutachten: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12). Des Weiteren sind Sie nicht auf den Datenschutzverstoß des LfDH eingegangen. Augenscheinlich wurden Daten zu meiner Person erhoben und verarbeitet, ohne dass eine Einwilligung nach ART. 9 Abs. 2 LIT. A) DSGVO dazu vorgelegen hat. Zweck und gesetzliche Grundlage dieser Datenverarbeitung wurden mir bislang ebenfalls nicht mitgeteilt. Die Veröffentlichung stellt einen weitern Verstoß dar. Dazu zählen alle Daten, welche die sexuelle Orientierung einer Person ergeben oder implizieren. D.h. ebenso, ob jemand z.B. in einer Ehe oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt (Art. 9 Abs. 1 DSGVO; vgl. dazu EuGH Urteil vom 01.08.2022 (Rs. C-184/20)). Kurz gesagt hält der EuGH den Anwendungsbereich des Art. 9 DSGVO für eröffnet, wenn Angaben die Eignung aufweisen, sensible Daten „indirekt zu offenbaren“. Auch dazu bitte ich um Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen Claudia Felten Anfragenr: 301513 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301513/ Postanschrift Claudia Felten << Adresse entfernt >>

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Claudia Felten
Sehr << Anrede >> Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Ablehnung einer Auskunft zur Informatiuonsfr…
An Landesamt für Denkmalpflege Hessen Details
Von
Claudia Felten
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Gutachten“ [#301513]; mein Aktenzeichen: 90.24.35:0016/wz [#301513]
Datum
3. April 2024 10:25
An
Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Ablehnung einer Auskunft zur Informatiuonsfreiheitsanfrage vom 28.02.2024 ein. Nach § 87 HDSIG ist die Ablehnung oder teilweise Ablehnung des beantragten Informationszugangs innerhalb der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist schriftlich bekannt zu geben und zu begründen. Darüber hinaus ist mitzuteilen, ob und wann ein Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich sein könnte. Eine explizite Begründung konnte ich Ihrem Schreiben nicht entnehmen, eine Mitteilung ob und wann ein Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich sein könnte, erfolgte nicht. Mit freundlichen Grüßen Claudia Felten