Gutachten bezüglich Funktionalität und Zustand der Fischaufstiegsanlagen am Fluss Glan.

Im Zuge der Umsetzung der WRRL und der damit verbundenen Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Querbauwerken in den Oberflächenfließgewässern in RLP wurde durch Ihre Behörde ein Gutachten zum Zustand und der Funktionalität der Fischaufstiegsanlagen im Glan in Auftrag gegeben.
Dieses Gutachten wurde vom Ingenieurbüro Dr.-Ing. Rolf-Jürgen Gebler GmbH angefertigt und ist seit dem nicht einsehbar.
Ich bitte Sie, mir dieses Gutachten in elektronischer Form zukommen zu lassen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    29. Juli 2019
  • Frist
    31. August 2019
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Zuge der Umset…
An Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Details
Von
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Betreff
Gutachten bezüglich Funktionalität und Zustand der Fischaufstiegsanlagen am Fluss Glan. [#161126]
Datum
29. Juli 2019 16:18
An
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Zuge der Umsetzung der WRRL und der damit verbundenen Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Querbauwerken in den Oberflächenfließgewässern in RLP wurde durch Ihre Behörde ein Gutachten zum Zustand und der Funktionalität der Fischaufstiegsanlagen im Glan in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten wurde vom Ingenieurbüro Dr.-Ing. Rolf-Jürgen Gebler GmbH angefertigt und ist seit dem nicht einsehbar. Ich bitte Sie, mir dieses Gutachten in elektronischer Form zukommen zu lassen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
________________________________ Von: Antragsteller/in Gesendet: Montag, 5. August 2019 13:55 An: '<<E-…
Von
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Betreff
WG: WG: Gutachten bezüglich Funktionalität und Zustand der Fischaufstiegsanlagen am Fluss Glan. [#161126]
Datum
5. August 2019 14:11
Status
Anfrage abgeschlossen
________________________________ Von: Antragsteller/in Gesendet: Montag, 5. August 2019 13:55 An: '<<E-Mail-Adresse>>' Betreff: WG: Gutachten bezüglich Funktionalität und Zustand der Fischaufstiegsanlagen am Fluss Glan. [#161126] Az. 322-00.05.17 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte: Die SGD Nord hat das von Ihnen erwähnte Ing. Büro Dr. Gebler im Jahre xxx beauftragt, u. a. auch die vorhandenen Wasserkraftanlagen am Glan hinsichtlich Durchgängigkeit, Fischschutz und erforderlicher Mindestwassermenge zu überprüfen, fachlich zu bewerten und die jeweilige im Gewässer zu verbleibende Mindestwassermenge an den einzelnen Anlagen nach den in Rheinland-Pfalz im Jahre 2001 verbindlich eingeführten "LAWA-Empfehlungen zur Ermittlung von Mindestabflüssen in Ausleitungsstrecken von Wasserkraftanlagen und zur Festsetzung im wasserrechtlichen Vollzug" zu ermitteln. Die Ergebnisse dieser Untersuchung liegen uns als Rohdaten vor, werden von hier geprüft und dienen anschließend als fachliche Grundlage im Vollzug. Da die durchgeführten Untersuchungen anlagenbezogene Daten und Rohdaten enthalten, die im Vollzug noch auf ihre Verwendbarkeit hin geprüft werden, können diese Daten aus Datenschutzgründen leider nicht an Dritte weitergegeben werden. Ich bitte Sie von daher um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen