Gutachten der Kommunalaufsicht zu Vorkommnissen in Betzdorf-Gebhardshain

Gutachten der Kommunalaufsicht zu einem Sachverhalt betreffend die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain, das in diesem Bericht erwähnt wird: https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/koblenz/beamter-betzdorf-erhaelt-geld-ohne-arbeiten-100.html

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Dezember 2023
  • Frist
    23. Januar 2024
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gutachten der Kommunalaufsicht zu …
An Kreisverwaltung Altenkirchen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gutachten der Kommunalaufsicht zu Vorkommnissen in Betzdorf-Gebhardshain [#295206]
Datum
19. Dezember 2023 12:42
An
Kreisverwaltung Altenkirchen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gutachten der Kommunalaufsicht zu einem Sachverhalt betreffend die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain, das in diesem Bericht erwähnt wird: https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/koblenz/beamter-betzdorf-erhaelt-geld-ohne-arbeiten-100.html
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 295206 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295206/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kreisverwaltung Altenkirchen
Anfragenr: 295206 Sehr << Antragsteller:in >> derzeit können wir Ihnen unser Gutachten nicht überlas…
Von
Kreisverwaltung Altenkirchen
Betreff
Anfragenr: 295206
Datum
12. Januar 2024 11:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> derzeit können wir Ihnen unser Gutachten nicht überlassen, da es Gegenstand staatsanwaltlich noch nicht abgeschlossener Ermittlungen ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfragenr: 295206 [#295206] Guten Tag, herzlichen Dank für Ihre Antwort. Aus der Antwort geht leider nicht h…
An Kreisverwaltung Altenkirchen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfragenr: 295206 [#295206]
Datum
28. Januar 2024 22:03
An
Kreisverwaltung Altenkirchen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, herzlichen Dank für Ihre Antwort. Aus der Antwort geht leider nicht hervor, aus welchem konkreten Grund Sie mir den Zugang zu den angefragten nicht gewähren wollen. Ich bitte darum, mir diese konkreten Gründe zu nennen. Soweit Sie sich auf §14(1) Nr 3. LTranspG beziehen wollen, bitte ich mir darzulegen, in wie weit die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft beeinträchtigt wäre, wenn ein Gutachten, das den Beteiligten zweifelsohne bereits vorliegt und mutmaßlich bereits Gegenstand von Beratungen gewählter kommunaler Gremien war, nun auch öffentlich bekannt wird. In sofern erbitte ich mir auch darzulegen, wie die Abwägung nach §17 LTranspG erfolgte, nachdem ein pauschaler Verweis auf eventuelle staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach diesem Gesetz sicherlich nicht ausreicht, die Zugangsgewährung zu verweigern. Schließlich bitte ich mir mitzuteilen, wem nach Ihrer Kenntnis dieses Gutachten bereits vorliegt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 295206 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295206/

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Kreisverwaltung Altenkirchen
Re: AW: Anfragenr: 295206 [#295206] Guten Tag << Antragsteller:in >> die Frage der Beeinträchtigung s…
Von
Kreisverwaltung Altenkirchen
Betreff
Re: AW: Anfragenr: 295206 [#295206]
Datum
2. Februar 2024 09:54
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> die Frage der Beeinträchtigung staatsanwaltlicher Ermittlungen werden wir noch weiter aufklären, können diese Frage aber zunächst zurückstellen. Nach § 16 LTranspG dürfen durch das Bekanntwerden der Informationen personenbezogene Daten Dritter nicht offenbart werden. Unser Gutachten enthält die Wiedergabe zahlreicher Zeugenaussagen. Diese sind zwar anonymisiert, lassen aber, insbesondere im Fall des freigestellten Beamten, sehr leicht Rückschlüsse fur die Personen zu. Des Weiteren wurden aufgrund der Schadensberechnung zahlreiche persönliche Daten eingefügt, die nicht anonymisiert werden können, ohne dass die Verständlichkeit des Gutachtens leidet. Wir schließen nicht aus, dass wir perspektivisch einer Veröffentlichung zustimmen, doch bleibt derzeit festzuhalten, dass sowohl das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren als auch die beschlossene Schadensersatzklage nicht abgeschlossen sind bzw. noch gar nicht begonnen wurden. Sowohl der Bürgermeister als auch die Beteiligten im Übrigen haben Anspruch auf ein faires Verfahren. Dazu gehört, dass die Öffentlichkeit nicht vor dem Richter den Sachverhalt und die rechtliche Wertung kennen sollten. Auch dies haben wir in unsere Abwägung einfließen lassen. Nach unserem Kennntisstand haben nur die Mitglieder des Verbandsgemeinderates das Gutachten erhalten. Mit freundlichen Grüßen